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Autor Thema: Missachtet ZDF-Verwaltungsrat den BVerfG-Entscheid "staatsnah max.ein Drittel"?  (Gelesen 484 mal)

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Entscheid BVerfG - wohl 2014 - : Im ZDF-Verwaltungsrat höchstens ein Drittel "staatsnah".
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BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014
- 1 BvF 1/11 -, Rn. 1-135,

https://www.bverfg.de/e/fs20140325_1bvf000111.html

In einem Sozialen Netzwerk wurde in diesen Tagen gesagt:
- ZDF: Neubesetzung 23. März 2024 des Verwaltungsrats. 
- Von den 12 Mitgliedern sind 10 staatsnah und/oder parteinah.

Dieser Thread soll hoffentlich alle zugehörigen Fakten mit Quellen belegen. Sodann wäre dies ein weiterer Verweigerungsgrund der Rundfunkabgabe für aktuelle Musterverfahren in verschiedenen Bundesländern.


Es geht nicht nur um den Fehler und den Verstoß gegen § 31 BVerfGG (Befolgungspflicht). 
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Sondern wenn es so wäre, wäre es eine Unverfrorenheit, die die Verfassungsferne des Sendersystems belegt und einmal mehr zur Verweigerung der Rundfunkabgabe berechtigt.

Meine eigene Analyse des einen oder anderen Rundfunkrat-Gremiums etwa 2020 ergab, dass formal die Regeln eingehalten werden, indem die nach Parteien-Proporz gewählten Mitglieder sich aber als "Vertreter gesellschaftlicher Gruppen" tarnen.

Da gründet ein ausgeschiedener nun erfolgloser Landtagsabgeordneter
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mal rasch einen "Verein für die artgerechte Papageien-und Papagaiinnen-Haltung", und schon ist er "Vertreter einer gesellschaftlichen Gruppe" und als solcher dann im Rundfunkrat.
(Übertreiben macht anschaulich.)

Für die Musterverfahren soll einfach Beweiserhebung beantragt werden,
---------------------------------------------------
ZDF und 9 ARD-Sender,
weil wir ja nicht kostenlos all deren Illusionsgebäude sezieren können.
Aber schön wäre, wenn wir wenigstens für das ZDF den konkreten Nachweis hier im Thread belegen könnten.


Für den Entscheid BVerfG 2014 ist ziemlch sicher alles längst im Forum.
-------------------------------------
Gut wäre, die Fundstellen auch hier im Thread zu haben. ("Bettelpfötchen"...)
Da war zudem meiner Erinnerung nach ein Sondervotum von Richter Professor Dr.  Paulus (FDP) für noch mehr Staatsferne.1 Dieser Aspekt gewinnt zunehmend politische wie auch rechtliche Bedeutung:
Mit welchen Argumenten er es begründet hatte.1
Ihn haben wir leider seit etwa Frühjahr 2023 nicht mehr im Gericht. Ihm ist viel zu verdanken, soweit er sich durchsetzen konnte.


1Edit "Bürger":
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014
- 1 BvF 1/11 -, Rn. 1-135,

https://www.bverfg.de/e/fs20140325_1bvf000111.html
Rn. 115 - 135
"Abweichende Meinung des Richters Paulus zum Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014"

Mglw. einzige relevante Erwähnung, aber nicht sehr ausführliche Diskussion im Forum u.a. unter
ZDF Staatsvertrag - Mehrere Regelungen verfassungswidrig (03/2014)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8809.0
> Bitte um Mitwirkung aller bei der Suche nach weiteren relevanten Erwähnungen + ggf. ausführlicheren Diskussionen im Forum.

Ergänzend dazu siehe u.a. auch unter
Gremien: Verwaltungsräte ...Legislative, Judikative - und dunkle Abgründe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9610.0


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Ich hatte das vor 10 Jahren mal komplett für den SWR gemacht und kann das bestätigen. Die "Vertreter einer gesellschaftlichen Gruppe" sind meistens zufälligerweise genau aus solchen Vereinen, die praktisch zu 100% am Staatstropf hängen (oft über Lotto finanziert) oder direkt mit Parteigängern durchsiebt (Kirchen, Gewerkschaften) sind. Sportvereine, ADAC, Bund der Steuerzahler -  solche "gesellschaftliche Gruppen" wird man dort nicht finden. Und es gibt tatsächlich regelmäßig Kleinstgruppen, die gefühlt nur aus einer Webseite und Geld vom Staat bestehen, die jemanden "entsenden".


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Für raschen Einblick füge ich hier ein:

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014
- 1 BvF 1/11 -, Rn. 1-135,

https://www.bverfg.de/e/fs20140325_1bvf000111.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 25.03.2014, 1 BvF 1/11
Leitsätze

zum Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014

- 1 BvF 1/11 -

- 1 BvF 4/11 -

    Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen.
    a) Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden.
    b) Zur Vielfaltsicherung kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Angehörige der verschiedenen staatlichen Ebenen einbeziehen.
    Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausdruck des Gebots der Vielfaltsicherung dem Gebot der Staatsferne genügen. Danach ist der Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Aufsichtsgremien konsequent zu begrenzen.
    a) Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder darf insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen.
    b) Für die weiteren Mitglieder ist die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konsequent staatsfern auszugestalten. Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; der Gesetzgeber hat für sie Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten.

Konkret wichtig ist:
Nicht nur bezüglich ZDF. sondern alle Sender, wirklich alle
und alle Gremien, also Rundfunkrat wie auch Verwaltungsrat.
--------------------------------------------------------------------------------
Damit sind wir schon ausreichend beim ersten Ziel:
In Musterverfahren kann einfach dargelegt werden, dass
- je nach Betrachtungsweise
- 80 bis 100 % der Gremienmitglieder von diesen Regeln abweichen
- beim inkasso-befugten ARD-Sender

womit Verfassungswidrigkeit vorliegt - Organisationsversagen -

woraus Verweigerungspflicht der Rundfunkabgabe folge.

Dann bleibt es dem Sender anheimgestellt, das Gegenteil zu beweisen.
--------------------------------------------
Versucht er das, so ist der Gegenbeweis meist einfachst zu gegen-beweisen.
Also wird der Sender gar nicht erst versuchen, den Gegenbeweis zu führen, weil im Endergebnis aussichtslos.

Also ist ein weiterer Rechtsgrund,
-------------------------------------
in den Musterverfahren die Rundfunkabgabe auch aus diesem Grund zu verweigern.


Die Sender sind gemäß Petitionsrecht aufforderbar,
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dies zu bearbeiten, zu beantworten, zu ändern. Ebenso die Rechtsaufsicht und die Landesparlamente.


Ausnahmsweise gibt es in Thüringen und Bayern nicht nur das allgemeine Petitionsrecht, sondern auch eine ausdrücklich kodifizierte Antwortpflicht.
---------------------------------------------------------------------------
(Verschärfung gegenüber Bundesrecht.)
In Bayern besteht sogar ein ausgestaltetes Recht der unmittelbaren Verfassungsbechwerde einfach im Fall der Nichtbeantwortung. Man muss dann gar nicht jahrelang beim Verwaltungsgericht klagen.

Wir benötigen dringend weitere Führer von Musterverfahren in diesen beiden Bundesländern.
(Gewöhnlich wird Rundfunkabgabe dann nicht mehr zwangs-kassiert,
dies ohne Zusicherung,
aber Spenden werden erbeten.)

In Bayern muss wegen der gängigen Rechtsanwalts-Beauftragung
------------------------------------------------------------------------
ohnehin dies Kostenrisiko durch eine sorgfältige Sonderstrategie unterbunden werden. Das geht, nur muss man das ausreichend listig konzipieren.
Wir haben eine Menge gelernt, nun Bürgerrechtler, wo wir alle halb-blinde Laien waren zu Beginn um 2015 für diese Aspekte des unrechten Politik- und Justizskandals.


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BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014
- 1 BvF 1/11 -, Rn. 1-135,

https://www.bverfg.de/e/fs20140325_1bvf000111.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 25.03.2014, 1 BvF 1/11
Leitsätze

zum Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014

- 1 BvF 1/11 -

- 1 BvF 4/11 -

    Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen.
    a)[...]
    b)[...]
    a)[...]
    b) Für die weiteren Mitglieder ist die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konsequent staatsfern auszugestalten. Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; der Gesetzgeber hat für sie Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten.
[...]

Damit sind wir schon ausreichend beim ersten Ziel:
In Musterverfahren kann einfach dargelegt werden, dass
- je nach Betrachtungsweise
- 80 bis 100 % der Gremienmitglieder von diesen Regeln abweichen
- beim inkasso-befugten ARD-Sender

womit Verfassungswidrigkeit vorliegt - Organisationsversagen -

woraus Verweigerungspflicht der Rundfunkabgabe folge.

Dann bleibt es dem Sender anheimgestellt, das Gegenteil zu beweisen.
--------------------------------------------
[...]

Wir haben eine Menge gelernt, nun Bürgerrechtler, wo wir alle halb-blinde Laien waren zu Beginn um 2015 für diese Aspekte des unrechten Politik- und Justizskandals.
Leider muss doch bewiesen werden, dass die Gremien und Räte zu einem hohen Prozentsatz mit staatsnahen Mitgliedern besetzt sind, denn örR muss gar nichts beweisen: das ist eine der Lehren aus den Jahren um 2015. Aber selbst, wenn es haarklein bewiesen wird, ist es möglich, dass die Gerichte das ignorieren (BS sowieso): eine weitere Lehre aus den Jahren um 2015.



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 @Roggi :

a) Im aktuellen Mustertext der bundesweiten Bürgerrechtler-Kooperation gegen 10 Jahre Politik- und Jusitzskandal steht inzwischen unter jedem der diversen Anträge:

(Gesamt-Klage- und -Entscheidreife: Ist erst und nur, sobald die ARD-Anstalt auch diesen Einzelantrag unter Angabe der vorstehenden Referenz bearbeitet hat.)


Wenn der Sender wagt, das Gegenteil in Sachen Gremienbesetzung in die Antwort zu schreiben (kam noch nicht vor), dann genügt per Google Klärung der Besetzungs-Diskussionen für den Rundfunkrat, um die wohl dann immer vorliegende Lüge zu belegen.
 
Sollte sich abzeichnen, dass der Richter wie üblich ohne Einhaltung dieser öffentlich-rechtlichen verfassungsrechtlichen Rechtspflicht zum Urteilstermin fortschreitet. so könnte ihm passieren:
(1) Abmahnung der Versäumnis seiner Richterpflicht, die Bearbeitungspflicht anzuordnen (VwGO).
(2) Falls der Richter auf dem gängigen Richterfehler beharrt:  Könnte ihm passieren, dass die Klage zurückgezogen wird rund 2 Tage vor dem Termin
(3) - mit der Begründung, dass der Kläger offenkundig nur so den Richter an einer nun auch "subjektiv" vollzogenen Rechtsbeugung hindern kann,
(4) der Kläger ihm und sich selbst aber die Strafanzeige wegen Rechtsbeugung ersparen möchte.

b) Der Mustertext muss bundesweit einheitlich sein und in jedem Verfahrensstatus - auch mit oder ohne Klage - anwendbar sein.

Also soll Spezifisches des Senders nicht nötig sein.

c) Wir wissen dass die ARD-Anstalten außerstande sind, den Mustertext korrekt zu bearbeiten,

weil das zwangsläufig zur Bewilligung der Nichtzahlung führen würde, also ein Präzedenzfall wäre für das bundesweite Ende des Systems.
Zudem müssten sie dann rund 1 Jahresumsatz zurückzahlen an die Geringverdiener - so im Schriftsatz - , auch das allein genügt zum Ende.
Bisher hat denn auch keine einzige ARD-Anstalt bearbeitet. Patt-Situation.

d) Und wenn die Klage zurückgenommen werden musste?
Dann greift Plan B und das Spiel beginnt von Neuem. Mit einigen Details - lasse ich hier weg.

e) Übrigens bearbeitet das nie der "BS" = sogenannter "Beitrags"-"Service":
Adressiert wird immer an den Intendanten / perönliches Büro.  Es ist ARD-Skandal, Organisationsversagen, also Chefsache.
Folgewirkung laut Verwaltungsordnung: Wird bei der ARD-Anstalt bearbeitet.

Wir sind gehalten, das so zu machen. Mangels Recthsperson darf der sogenannte "Beitrags"-"Serivce" in Verfahren gar nicht auftreten im Briefkopf. Es ist eine zentrale Buchhaltungsstelle ohne Rechtsperson.
Wir Bürgerrechtler dürfen an dieser gängigen Rechtsverletzung nicht beihelfend mitwirken, dürfen also nie diesen angeblichen "Service" direkt adressieren. Das direkte Adressieren wäre ja ungehöriges Adressieren der Buchhaltung eines Unternehmens statt der Fachabteilung des Unternehmens.   



Kurz gesagt: Es ist Schluss mit lustig.
Wir Bürgerrechtler sind nicht verpflichtet, uns diesen Politik und Justizskandal lägner gefallen zu lassen.


Die Mustertexte sind für alle aktiven Teilnehmer des Forums verfügbar - keinerlei Bedarf von Spenden usw., die aktiven Teilnehmer spenden bereits von ihrer Lebenszeit für die Grundrechteverteidigung, für die dies Forum steht.


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  • This is the way!
Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayerische Rundfunk“ (Bayerisches Rundfunkgesetz – BayRG) lautet:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayRuFuG/true
Zitat
Art. 9 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus

1. dem Präsidenten des Landtags,

2. dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs und

3. fünf weiteren Mitgliedern, die vom Rundfunkrat gewählt werden.


Bayerischer Verfassungsgerichtshof
https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/bayverfgh/richterinnen-und-richter/verzeichnis_der_richterinnen_und_richter.php

Zitat
Berufsrichterliche Mitglieder

...

Andrea Breit, Präsidentin des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs
                              – Erste Vertreterin des Präsidenten

...

BR Mitglieder des Verwaltungsrats
gesichert 09.04.2024 (Andrea Breit)
Zitat
https://web.archive.org/web/20240409082258/https://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/verwaltungsrat/bayerischer-rundfunk-verwaltungsrat-mitglieder-v2-100.html


Herrmann ernennt Dr. Peitek zum Präsidenten des Verwaltungsgerichts München
München, 28.08.2020
https://www.stmi.bayern.de/med/pressemitteilungen/pressearchiv/2020/246/index.php

Immer schön vorher den Rechtsweg anschauen.

 :)


Edit "Bürger": Siehe hierzu u.a. auch unter
Gremien: Verwaltungsräte ...Legislative, Judikative - und dunkle Abgründe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9610.0


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 @profät :
Ja, Bayern ist ein besonders prägnatner Fall der 10 Jahre Politik- und Justizskandal
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Leider fehlt es in Bayern an geeignet vielen Musterklägern.

Eine umfangreiche Verfassungsbescherde nach dem ganz besonderen Bayerischen Landesrecht gegen die besonderen Verstöße in Bayern gegen des Bundes-Grundgesetz ist nahezu versandfertig vorbereitet seit Dezember 2023. Aus spezifischen Gründen, die hier nicht berichtet werden, konnte es nicht starten.

Gewartet wird auf Kampfsportfreudige aus Bayern; denn damit könnte das gesamte System mlöglicherweise kippen. Aber immer mit bedenken, die nötige viele Arbeit geht nur, wenn ab und zu öfter auf die Spendenbuttons geklickt wird auf der Bürgerrechtler-Plattform hierfür, beispielsweise infos7.org/abc 

Die Beschwerde für Bayern war eine besonders zeitaufwendige harte Nuss, weil das Beschwerderecht dort völlig anders und viel interessanter geregelt ist als in anderen Bundesländern, weil ohne die 12-Monate-Begrenzung der anderen Länder, aber komplexe Vorverfahren nötig.
- nicht zu verwechseln mit der bayerischen "Popularklage", die streitstrategisch gesehen eher gefährlich ist -
 

Ganz ganz wichtig: Den Bayern-Vorgang zu starten.
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Leider lange Vorlaufzeit mit Fristsetzungen von 3 bis 6 Monaten, dann aber geht es sofort an das oberste Gericht. Das Verwatlungsgericht ist gar nicht involviert. Damit kommt es nicht in die besondere bayerische Unerträglichkeit mit der Rechtsanwalts-Beauftragung - auch das wird dann unmittelbar beim Landesverfassungsgericht angefochten.

Von dort erforderlichernfalls zum BVerfG, das sich schon gegen diese bayerische Rechtsverletzung erklärte, von dort Euroäpischer Gerichtshof für Menschenrechte und EuGH via EU-Kommission.
- Ja, auch Verletzung der EMRK Europäischen Menschentechtskonvention.
Nötig sind insgesamt 3 zu-schlagfertige Bayern, damit in der langen Kette von rund 12++ Monaten mindestens einer ist, der bis zum Ende dran bleibt.

Das ist für diesen Thread etwas OFF TOPIC, sollte hier also nicht näher diskutiert werden, ist nur dem Umstand geschuldet, dass die Gremien-Regelung in Bayern zu den Kollisionspunkten mit Bundesrecht zählt.


Edit "Bürger": Siehe hierzu u.a. auch unter
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9610.0


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