Bitte auch die Ergänzung im Einstiegsbeitrag beachten:
Edit "Bürger": Bei der Diskussion bitte auch die Erkenntnisse aus folgenden tangierenden Themen berücksichtigen
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
Es geht hier wohl letztlich um die uns nun schon seit über 10 Jahren begleitende Frage, ob bzw. dass die
"Landesrundfungkanstalten" jedenfalls beim Einzug des "Rundfunkbeitrags" "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernehmen" und somit "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" ausüben - dies jedoch im krassen
Widerspruch zum ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers diverser - die
"öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" regelnden -
Landes-VwVfG steht, von deren Anwendungsbereich die
Landesrundfunkanstalten kategorisch und ohne jegliche Einschränkung ausgenommen sind (Totalausschluss), weil - so die Gesetzesbegründung - für die Landesrundfunkanstalten als Wettbewerbsunternehmen und Rundfunksender-Tendenzbetriebe Art. 5 GG, Art. XX der jeweiligen Landesverfassung sowie Art. 10 EMRK[/b] ein
justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren verbieten.
Wollen die Gerichte
- im Widerspruch zu dieser Rechtsordnung - daran festhalten, dass die
"Landesrundfungkanstalten" jedenfalls beim Einzug des "Rundfunkbeitrags" "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernehmen" und somit "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" ausüben bzw. dies auch
dürften, so müssen diese sich mglw. gem. den Ausführungen im Einstiegsbeitrag mit den
Voraussetzungen und Konsequenzen befassen, die sich aus dem
VerpflG ergeben.
Dies dürfte wohl auch weitergehende bereits behandelte Themen berühren, wie z.B. die
fehlende Dienst- und Fachaufsicht, die
Ausübung von "Hoheitsrechten" durch Nicht-Amtsträger usw.
Jedenfalls sollte dies wohl weiter erörtert und in jeglichen
Verfahren durchaus eingewendet werden - einschl. Widerspruchsverfahren bzw. sogar auch dem ggf. vorausgehenden oder parallelen
Unterlassungsaufforderungen wie u.a.
Aufford. z. Unterlassung: justizförm. ausgeprägt. Verw.-verfahren/-tätigkeithttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37441.0Hinzu kommt, dass den
"Landesrundfunkanstalten" per jeweiligem
Gründungsstaatsvertrag aller bisherigen Kenntnis nach lediglich ein
Rundfunk-Auftrag erteilt wurde, jedoch
keine "Aufgaben öffentlicher Verwaltung". Es mangelt bereits insofern an der Rechtsgrundlage. Dass per RBStV ihnen selbst die Regelung des Einzugsverfahrens überlassen bleibt, ändert daran wohl nichts.
Und da kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, können Nicht-Interessenten auch keine Zwangs-"Mitglieder" sein, welche sich einer "Verwaltung" durch Wettbewerbsunternehmen und Rundfunksender-Tendenzbetriebe zu "unterwerfen" hätten. Die
Verwaltung der
gesamten bundesdeutschen vollährigen Bevölkerung kann
- und darf! - nicht "Intendent/innen" von Wettbewerbsunternehmen und Rundfunksender-Tendenzbetriebe obliegen.
Der Gesetzgeber hat es pflichtwidrig unterlassen, eine dafür geeignete und befugte Stelle zu schaffen - oder diese Aufgabe einer bereits bestehenden, dafür geeigneten und befugten Stelle zu übertragen...
...oder aber - und dies wäre wieder der Bogen zurück zum Eingangsthema - den
"Landesrundfunkanstalten" diese Aufgaben mit allen damit verbundenen Pflichten(!) und Konsequenzen zu übertragen, einschl. der Einhaltung der
Anforderungen durch das VerpflG. So jedenfalls die derzeitige diesseitige Auffassung.
Damit wäre dann aber letztlich die "Staatsferne" wohl nicht mal mehr zu
behaupten - und genau davor scheuen sich wohl auch alle Beteiligten
Man könnte die Eingangsfrage
Von wem wurden Indentant/innen d. ÖRR förmlich verpflichtet (nach VerpflG)?zwar auch den jeweiligen Staatskanzleien direkt stellen - muss man aber vielleicht nicht.
Ich persönlich würde die Frage beantworten mit: von
niemandem...
...und dies könnte man wohl erst einmal als
Einwand bis zur nachprüfbaren Widerlegung in den Raum stellen Insofern:
Dranbleiben! Weitermachen!