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Autor Thema: EuGH C-218/21 - Begriffe "Privatwohnung" - "Wohnung"  (Gelesen 373 mal)

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Vorabhinweis
Es wäre zu prüfen, ob die Definition des Begriffes "Wohnung", wie sie vom EuGH vorgenommen wird, mit der spezifischeren Begrifflichkeit des §3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, bzw., des §20 Bundesmeldegesetz zu vereinbaren ist. Lt. dem in Rn. 34 zu lesenden Wortlaut "oder beweglichen Vermögensgegenstand", also einem Wohnwagen/Wohnmobil (?), kommt es nicht darauf an, daß dieser ortsfest ist, sondern allein darauf, daß er zu Wohnzwecken genutzt wird?

Dieses hätte Tragweite für die Belange der Erhebung des Rundfunkbeitrages, weil dann auch Unions-Ausländer zu erfassen wären, die sich via Wohnwagen/Wohnmobil, gegebenenfalls auch längere Zeit, als Gast in Deutschland aufhalten, denn das Unionsland ist zur Gleichbehandlung der Unionsbürger/-innen in seinem Hoheitsgebiet verpflichtet.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
5. Mai 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Steuersätze – Befristete Bestimmungen für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen – Anhang IV Nr. 2 – Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen – Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Dienstleistungen der Reparatur und Wartung von Aufzügen in Wohngebäuden“

In der Rechtssache C-218/21

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=258878&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4225626

Zitat
34      Zum Ausdruck „Privatwohnungen“ ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Wohnung“ im Allgemeinen einen unbeweglichen oder sogar beweglichen Vermögensgegenstand oder einen Teil davon bezeichnet, der zu Wohnzwecken bestimmt ist und daher einer oder mehreren Personen als Wohnsitz dient. Außerdem ermöglicht der Zusatz „Privat-“ eine Abgrenzung zu nicht privaten Wohnungen wie Dienstwohnungen oder auch Hotels.

Querverweise:
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

Zitat
§ 3
Wohnung


(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die

    zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
    durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes. [...]

Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 20 Begriff der Wohnung

https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__20.html

Zitat
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Entspricht die Aussage des EuGH zum Begriff "Wohnung" der Definition des Begriffes "Wohnung" im Bundesmeldegesetz? Läßt sich aus der Aussage des EuGH deuten, daß damit nur jene "beweglichen Vermögengegenstände" gemeint sind, die "nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden"?

Von der Antwort darauf hängt ab, ob die Definition im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der dafür ja auf das Bundesmeldegesetz verweist, unionsrechtswidrig ist oder nicht.


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Z
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Die Sonderlocke der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag setzt sich ja auch von der baurechtlichen Definition einer Wohnung ab, auch melderechtlich gibt es ja Unschärfen. Hier wurde halt immer der für den Rundfunk vorteilhafteste Sachverhalt zur Zahlungspflicht verwendet. Die Frage zur Abgrenzung wäre also das "Wohnen" oder "vorübergehende Wohnen" eines Ausländers, der sich vorübergehend in Deutschland aufhält. Im Hotel wird über die Betriebsstätte für ihn kassiert, auf dem Zeltplatz nicht. Der Ausländer "bewohnt" irgendwas und zahlt dafür nicht, obwohl er ja den postulierten "Vorteil" des Rundfunks genauso (nicht) hat, wie ein irgendwo in Deutschland gemeldeter Bürger (das schließt fremde Staatsbürger mit ein).
Umgekehrt wäre es ja auch mit der "Abmeldung" vom Rundfunk, wenn man wegen vorübergehenden Auslandsaufenthaltes ("Urlaub") mal nicht zu Hause ist, denn formal hätte man ja den "Vorteil" nicht.
Die Ungerechtigkeit wäre also auch über den postulierten "Vorteil" zu hinterfragen: Habe ich den als Bewohner in Deutschland (unabhängig von Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsformalitäten), habe ich diesen "Vorteil" auch im Ausland? Haben andere Menschen diesen "Vorteil" auch? Und dann wird ein Schuh draus.


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@Zeitungsbezahler

Der EuGH stellt aber gerade nicht auf das Baurecht ab, sondern auf das reine Wohnen, d.h., eine Wohnung ist, was zum Wohnen vorgesehen ist, egal, ob "immobil" oder "mobil". Darum geht es, und wenn "mobil" seitesn des EuGH, bzw., unionsrechtlich als "Wohnung" erfasst ist, könnten sich die Fragen stellen, wie sie im Eröffnungsbeitrag in Blau dargestellt worden sind.


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Um sich hier nicht mglw. unnötig hineinzusteigern:

Der Rundfunkbeitrags-Abgabetatbestands-Begriff "Wohnung" im RBStV ist eine eigene Legaldefinition, die im weiteren "genauer" (aber eben dennoch nicht normenklar genug) beschrieben ist - siehe dazu u.a. unter
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19654.0

Daher geht es in Sachen Rundfunkbeitrag um "Wohnung i.S.d. RBStV" - und ausdrücklich nicht um "Wohnung i.S.d. EU-Rechts".
Es könnte im RBStV statt "Wohnung" auch "Unterkunft", "Obdach" oder irgend ein anderes "Platzhalterwort" stehen.
Der Begriff "Wohnung" wurde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wohl auch deswegen gewählt, weil der "Durchschnitts-Adressat" unter "Wohnung" eben genau das versteht (und auch verstehen soll), worin er "wohnt", selbst wenn das nicht eine "Wohnung i.S.d. RBStV" ist - und somit also jeder schön brav denkt, dass er dafür zahlen muss oder zumindest soll.

Bitte also nicht in solchem Kleinklein verfangen. Es gibt wahrlich greifbarere Aspekte und wichtigere Aufgaben als einen Bezug zwischen der Defintion "Wohnung" nach RBStV und der Defintion "Wohnung" nach EU-Recht zu erörtern... Danke :angel:


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@Bürger
Du übersiehst die Vorrangigkeit der Unionsbestimmungen, hier die des EuGH

EuGH C-924/19 PPU - Anwendungsvorrang Unionsrecht für Verwaltungsbehörden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35248.0

BVerfG 1025/84 - Anwendungsvorrang Unionsrecht (1992-01-28)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36097.0

und insbesondere auch

BVerwG 6 A 2.12 - Einhaltepflicht höherrangiger Rechtsgrenzen durch Landesrecht (2013-02-20)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33743.msg205499.html#msg205499

BVerwG - I C 74.61 - Normenunklarheit führt zur Ungültigkeit der Norm
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36069.msg217653.html#msg217653

Deswegen ist dieses "Kleinklein" wichtig; auch die Landesnorm muß mit sämtlichen Unionsvorgaben, wie sie in Auslegung durch den EuGH gedeutet werden, übereinstimmen.


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Das mag richtig sein, hat dann aber nichts direkt mit der Eingangsfrage der sich vom EU-Recht unterscheidenden Definition des lediglichen Platzhalter(u)-Begriffs "Wohnung" nach RBStV zu tun. Daher mein Hinweis, sich nicht in derlei Kleinklein zu verlieren... das ist und bleibt müßig - und es gibt wahrlich wichtigere und dringlichere Aufgaben :angel:


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