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Autor Thema: Verordnung (EU) 2023/2842 über Kleinbeihilfen ...  (Gelesen 300 mal)

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Verordnung (EU) 2023/2842 über Kleinbeihilfen ...
Autor: 15. Dezember 2023, 17:40
Vorabhinweis:
Am selben Tage wurde noch eine weitere, ebenfalls Kleinbeihilfen betreffende Verordnung veröffentlicht, die sich allerdings nicht explizit auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse beziehen.

Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202302831

Die hier thematisierte Verordnung -> siehe nachstehend:
Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202302832

Zitat
Artikel 1
Geltungsbereich


(1)   Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, in allen Wirtschaftszweigen mit folgenden Ausnahmen:

(hier folgt eine Aufzählung landwirtschaftlicher Ressourcen)

f)
Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren und Dienstleistungen Vorrang vor eingeführten Waren und Dienstleistungen erhalten.

(2)   Wenn ein Unternehmen sowohl in einem der in Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d genannten Bereichen als auch in einem oder mehreren anderen unter diese Verordnung fallenden Bereichen tätig ist oder andere unter diese Verordnung fallende Tätigkeiten ausübt, so gilt diese Verordnung für Beihilfen, die für letztere Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder der Buchführung sicherstellt, dass die Tätigkeiten in den von dieser Verordnung ausgenommenen Bereichen nicht durch im Einklang mit dieser Verordnung gewährte De-minimis-Beihilfen unterstützt werden.
Es wird also klargestellt, daß diese Bestimmungen für alle Wirtschaftszweige gelten, damit auch für die Belange von Rundfunk, Printmedien und Co.

Zitat
Artikel 3
De-minimis-Beihilfen


(1)   Beihilfen an Unternehmen für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gelten als Maßnahmen, die nicht alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV, wenn sie die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

(2)   Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen eines Mitgliedstaats an ein einziges Unternehmen, das Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, darf in einem Zeitraum von 3 Jahren nicht mehr als 750 000 EUR je Unternehmen betragen.

[...]

Zitat
Artikel 5
Kumulierung


(1)   Nach dieser Verordnung gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen mit nach anderen De-minimis-Verordnungen (23) gewährten Beihilfen kumuliert werden.

(2)   De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung dürfen nicht mit Ausgleichsleistungen für dieselbe Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse kumuliert werden, unabhängig davon, ob es sich bei dem Ausgleich um eine staatliche Beihilfe handelt oder nicht.

(3)   Im Einklang mit dieser Verordnung gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

Zitat
Artikel 7
Übergangsbestimmungen


(1)   Diese Verordnung gilt für Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, sofern die Beihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

[...]

Zitat
Artikel 8
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2030.


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Beihilferecht/ Wettbewerbsrecht



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