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Autor Thema: BFH X B 35/23 (AdV) - Begriff "Prozessakten" -> Akteneinsicht  (Gelesen 276 mal)

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Vorwort:
Diese Entscheidung betrifft zwar nicht den Rundfunk, da aber zahlreiche User/-innen gerichtliche Streitigkeiten in Belangen ÖRR und Co. führen, sei auf diese Entscheidung hingewiesen, die u. U. 2 Antworten zu durchaus wesentlichen Aspekte gibt.

Einmal wird dargestellt, daß das Gericht, (hier: Finanzgericht), nicht verpflichtet ist, in Papierform vorliegende (Gerichts)akten derart zu digitalisieren, daß sie im Rahmen der Akteneinsicht als Daten-CD weitergeben werden können.

Weiterhin wird ausgeführt, daß der Begriff "Prozessakten" nicht nur die reinen Gerichtsakten erfasst, also jene, die das Gericht selbst erstellt hat (?), sondern auch die von den Finanzbehörden dem Gericht zugeleiteten Akten.

Beschluss vom 30. Oktober 2023, X B 35/23 (AdV)
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202350194/

Zitat
Leitsätze

NV: Das Finanzgericht (FG) ist nicht verpflichtet, Behördenakten, die in Papierform vorliegen, zu digitalisieren und deren Inhalt auf einer Daten-CD einem Beteiligten zu übergeben. Dies gilt auch, wenn das FG am ersetzenden Scannen im Sinne des § 52b Abs. 6 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung teilnimmt.

Zum Titel:
Zitat
28
(c) Der Begriff der "Prozessakten" im Sinne von § 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO umfasst dabei nicht nur die Gerichtsakte, sondern auch die dem Gericht von der beteiligten Finanzbehörde nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Behördenakten (vgl. nur BFH-Beschluss vom 14.07.2022 - IV B 66/21, BFH/NV 2022, 1074, Rz 21, m.w.N.). Dazu gehören auch die bei den Akten der Finanzbehörde befindlichen Urkunden und Beweismittel, die im Klageverfahren von Bedeutung sein können (vgl. bereits Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16.09.1991 - 5 K 2156/90, Entscheidungen der Finanzgerichte 1992, 175, Leitsatz 1; Schoenfeld in Gosch, FGO § 71 Rz 37; Brandis in Tipke/Kruse, § 71 FGO Rz 5). Damit sind Teil der Behördenakten und folglich auch der Prozessakten im Sinne des § 78 FGO vorliegend auch die Belegordner, die der Antragsteller selbst ursprünglich dem Prüfer des FA übergeben hatte.


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