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Autor Thema: Direktanmeldung - Kann das Dokument dazu als "unechte Urkunde" gedeutet werden?  (Gelesen 2371 mal)

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Ist das Dokument, das vom/beim ÖRR, (oder wem auch immer), für die Direktanmeldung erstellt wird, eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB?

Das Wirtschaftslexikon-Gabler schreibt zum Begriff "Urkunde", daß es sich sinngemäß um eine "verkörperte Gedankenerklärung" handelt, die "eine rechtlich erhebliche Tragweite entfaltet"; nachzulesen unter "2. Strafrecht" ->

Lexikon Home - Recht - Strafrecht - Strafrecht, Besonderer Teil, Nebenstrafrecht
Urkunden
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/urkunden-50948

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 267 Urkundenfälschung

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__267.html

Zitat
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

Dem Forum ist bekannt, daß

BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0

Ist die sog. Direktanmeldung eine Straftat?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37359.0

Eine Direktanmeldung ist nicht begründet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30326.0

Meinungen zur eingangs in Blau hervorgehobenen Frage?


Edit "Bürger": Zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen bitte unbedingt auch die bereits vorhandenen Erkenntnisse u.a. aus folgenden Threads berücksichtigen...
Direktanmeldung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15406.0
Eine Direktanmeldung ist nicht begründet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30326.0
NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE? (02/2014)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8318.0
Klage vor EGMR gegen Direktanmeldung wegen Verstoß gegen Art. 6 und 13 EMRK
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27528.0
Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = Automatische Anmeldung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8127.0
Bestätigung der Anmeldung = Zwangsanmeldung - Lösungsansätze - Aufklärung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8249.0


Edit "Bürger": Zur möglichen Einschreite-Pflicht der Landesdatenschutzbehörden bzgl. der Direkt-Anmeldung siehe/ diskutiere bitte in nunmehrigem eigenständigen Thread unter
Muss Datenschutz-Aufsichtsbehörde Praxis d. Direktanmeldung unterbinden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37400.0


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Soll damit etwa dieses "Infoschreiben", welches man erhält und in dem sich gleich zu Anfang für die "eigene" Anmeldung bedankt wird, gemeint sein?

Wenn ja, dann halte ich es für ein Gerücht, dass es sich dabei um eine Urkunde handeln soll.
Das Ding geht ja nicht einmal als Verwaltungsakt durch.


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Soll damit etwa dieses "Infoschreiben", welches man erhält und in dem sich gleich zu Anfang für die "eigene" Anmeldung bedankt wird, gemeint sein?
Nein; gemeint ist jenes Dokument, das der ÖRR als "Anmeldung" behandelt, das er sich aber offenbar selber ausgestellt hat, sonst wäre es ja keine "Direktanmeldung"?

Auch bei den sog. direktangemeldeten Personen muß (?) es beim ÖRR ein entsprechend äquivalentes Dokument haben, was jenem Dokument entspricht, wie es jene Personen an den ÖRR gesendet haben, die sich selber beim ÖRR angemeldet haben.

Es geht also alleine um jenes Dokument, das der ÖRR bei sich als "Anmeldung" der einzelnen natürlichen und juristischen Personen verwendet.


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Die Eingangsfrage kann so (leicht) nicht beantwortet werden, ohne - vmtl. nur durch Ermittlungen mögliche - Kenntnis des konkreten Vorgangs/ Ablaufs der "Direktanmeldung".

Es könnte bereits fraglich sein, ob für die Erstellung eines Beitragskontos ("Mausklick") überhaupt vorher ein "Dokument" oder eine "Urkunde" erstellt wird. Vermutlich nämlich eher nicht - was aber ohne (Beweis-)Ermittlungen nur spekuliert werden kann.

Laut diversen Gerichts-Meinungen wird "von Amts wegen angemeldet".
Dass das alles gesetzlich nicht geregelt ist, ist bereits andernorts im Forum mehrfach diskutiert.

Die "Anzeige" = "(Anmeldung)" nach RBStV i.V.m. der Satzung erfolgt schriftlich gem. BGB:

§ 8 Abs. 1 S. 1 RBStV - Anzeigepflicht
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag#p8
Zitat von: § 8 Abs. 1 S. 1 RBStV - Anzeigepflicht
(1) 1Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). [...]

§ 3 Abs. 1 Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträg - Anzeigen, Formulare
https://www.mdr.de/unternehmen/informationen/dokumente/mdr-satzung-verfahren-leistung-rundfunkbeitrag-100.htmlhttps://www.mdr.de/unternehmen/informationen/dokumente/mdr-satzung-verfahren-leistung-rundfunkbeitrag-100-downloadFile.pdf
Zitat von: § 3 Abs. 1 Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträg - Anzeigen, Formulare
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß § 126 Abs. 1, 3 und 4 Bürgerliches Gesetzbuch, § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV. [...]

Das war wohl auch schon (mehrfach?) Thema im Forum.
Vor weiterer (Mehrfach-)Diskussion der hiesigen Frage ist das bitte erst mal eingehend der diesbezügliche Diskussionsstand im Forum zu recherchieren.

An ARD-ZDF-GEZ gerichtete Aufforderungen seitens diverser fiktiver "Zwangsangemeldeter"/"Direktangemeldeter" ABC zur Vorlage der - nicht selbst vorgenommenen und auch nicht selbst unterschriebenen - "Anmeldung" nach RBStV i.V.m. Satzung blieben bislang regelmäßig unbeantwortet.

Soeben gefunden, wo das schon thematisiert war... :angel:
Direktanmeldung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.msg219361.html#msg219361


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Die "Anzeige" = "(Anmeldung)" nach RBStV i.V.m. der Satzung erfolgt schriftlich gem. BGB:
Die Frage im Titel wurde offenbar aber dennoch noch nicht gestellt?

Wenn die "Anmeldung" schriftlich zu erfolgen hat, dann muß es auch im Fall der "Direktanmeldung", also der "Anmeldung" einer Person unmittelbar durch den ÖRR ohne Wissen und Zustimmung durch diese Person, einen schriftlichen Beleg darüber haben? Dieses Dokument wäre die "Urkunde" im Sinne des Themas, damit aber eine "unechte Urkunde", da durch die betroffene Person, also die vom ÖRR zwangsangemeldete Person, nicht authentisch erstellt?

Die Erstellung einer "unechten Urkunde" als auch deren Verwendung stehen aber genauso unter Strafe, wie die Verarbeitung personen-bezogener Daten ohne Rechtsgrundlage, womit die Vorgänge um die "Direktanmeldung" gleich doppelt strafbewehrt wären?


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Es wird wohl keine Urkunde erstellt. Es gibt mit Sicherheit kein Schriftstück.

Es gibt einen Vorgang. Dieser wird digital sein.

Beispiel Programm Ablauf: -kann in echt abweichend sein-
- EMA Daten-Abgleich Daten-Bestand
- vorläufiges Beitragskonto zu Datensatz wird erzeugt mit Status Klärung
- Erstellung Schreiben zu Klärung - Druck - Versand - Abwarten Rückmeldung - Auswertung Rückmeldung
- Erstellung Wiederholung Schreiben zu Klärung - Druck - Versand - Abwarten Rückmeldung - Auswertung Rückmeldung
- das bereits erzeugte Konto bekommt einen neuen Status
- Erstellung Schreiben mit Information, dass "Wohnung auf den Namen der Person angemeldet wurde" - siehe u.a. unter
Bestätigung der Anmeldung = Zwangsanmeldung - Lösungsansätze - Aufklärung
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Die laut Satzung "schriftlich" erfolgte "Anmeldung" ist immer die des Wohnungsinhabers selbst.

Die "Direktanmeldung" ist etwas anderes und hat keine mir bekannte gesetzliche Grundlage. Sie erfolgt durch das Rechensystem beim Zentralen Beitragsservice vollautomatisch, und es entsteht kein Dokument, abgesehen von der "Bestätigung der Anmeldung".
In der Beitragsakte zum Teilnehmerkonto gibt es kein anderes Dokument.
In der Historie der Akte gibt es einen Eintrag für den Akt selbt.

Die Direktanmeldung hat die Qualität eines Dauerverwaltungsaktes, da sie eine Zuordnung eines Meldedatensatzes der Datenbank beim ZBS zu einem neuen Teilnehmerkonto ab einem bestimmten Zeitpunkt herstellt und eine Beitragspflicht damit verknüpft.
Es handelt sich dabei um eine verbotene automatisierte Einzelfallentscheidung ohne Rechtsgrundlage.


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Z
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Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gibt es ja auch keine andere Vorgehensweise, als daß sich der Wohnungsinhaber daselbst um das Anzeigen des Innehabens einer Wohnung kümmern muß, und zwar ohne irgendwelche Alternativen.
Die "Bestätigung einer Anmeldung" setzt ja eine Tätigkeit des Wohnungsinhabers voraus, wenn es mit rechten Dingen zugegangen sein sollte.
Also selbst wenn die Rundfunkanstalt im Zwangsverfahren eine Auskunft über die Inhaberschaft einer Wohnung bekommt, so muß sich der Delinquent dennoch um das Anzeigen der Wohnungsinhaberschaft als nächsten Rechtsschritt kümmern, weil was nutzt dem Rundfunk die Kenntnis über eine Inhaberschaft, wenn diese nicht wie im Gesetz vorgesehen angezeigt wird?

Das Gesetz ist so grottenschlecht gebastelt, daß es zusätzlicher Aktivitäten bedarf, damit es überhaupt funktioniert.

Meine These ist also, mangels einer Notwendigkeit einer Urkunde oder eines Verwaltungsaktes, welches die Inhaberschaft einer Wohnung feststellt, denn das muß ja Kraft Gesetz der Bewohner selbst prüfen, kann es sich bei der "Bestätigung der Anmeldung" auch nicht um einen Verwaltungsakt handeln, weil der so gar nicht vorgesehen ist, es kann auch kein vorgetäuschter Verwaltungsakt sein, weil das Schriftstück weder von einem Berechtigten für einen Verwaltungsakt ausgestellt wurde, noch über die für einen Verwaltungsakt notwendigen Formalien (Widerspruchsmöglichkeit, Widerspruchsstelle, Aussteller des VA) verfügt. Es ist einfach ein Rundablagebrief.
Der Computer macht gemäß seiner Programmierung einen Verwaltungsvorgang, ohne daß es irgendeines Zutuns von Außen bedarf (auch kein Mausklick).
Natürlich nimmt das Elend ursächlich deshalb seinen Lauf, aber es ist nur ein vollautomatisch generierter Vorgang, kein Verwaltungsakt im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze.


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Daß die "Direktanmeldung" auf keiner gesetzlichen Grundlage beruht, ist die zweite Seite der gleichen Medaille, nämlich die der Verarbeitung personen-bezogener Daten ohne rechtliche Grundlage.

Dieses braucht in diesem Thema nicht weiter beleuchtet zu werden.

Vielleicht sollte die Frage im Titel auch erweitert werden?

Wenn die Schriftform für die "Anmeldung" vorgegeben ist, gilt sie für jeden Vorgang, der zu einer "Anmeldung" führt? Also auch für einen gesetzlich nicht vorgesehenen Vorgang? Es steht doch nicht geschrieben, daß nur der/die Wohnungsinnehaber/ Geschäftsrauminnehaber die Schriftform zu erfüllen haben und das "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" nicht?

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0


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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Aber vielleicht ist die Schriftform mit Unterschrift auch nur von Seiten der Bürger erforderlich? Auf Seiten des Rundfunks genügen vielleicht schon die Datensätze der Einwohnermeldeämter, um offiziell genug zu sein?


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Das darf bezweifelt werden, ist gesetzlich nicht geregelt - und sehr wahrscheinlich wird auch genau aus diesem Grunde die "Bestätigung der Anmeldung" weder mit dem vollständigen rechtlichen Namen der jeweiligen "Landesrundfunkanstalt" versehen, noch gar der Anschein eines "Verwaltungsaktes" erweckt, noch gar eine Rechtsmittel-/ Rechtsbehelfsbelehrung angegeben usw.

Der Akt der "Bestätigung der Anmeldung" samt "Erstellung eines Beitragskontos" ist quasi Verwaltungshandeln ohne Verwaltungsakt und ohne rechtliche Grundlage.

Die "Erstellung eines Beitragskontos" ohne "schriftliche Anmeldung gem. BGB" oder mit "schriftlicher Anmeldung durch Dritte" - noch dazu durch eine namentlich nicht öffentlich bekanntgemachte, nicht-rechtsfähige Stelle ohne Außenverwaltungs-Befugnis - ist gesetzlich nicht geregelt und daher (einschl. der gesamten damit beginnenden "Kontoführung") nach Überzeugung einer Person B rechtswidrig/ nichtig.

Aufforderungen zur Benennung der Rechtsgrundlage und Vorlage der - einzig gesetzlich vorgesehenen - "Urkunde" über die "schriftlichen Anmeldung gem. BGB" führen jedoch regelmäßig ins Leere.

Eine diesbezügliche Beweis-Ermittlung müsste wohl erst gerichtlich veranlasst werden.
Das wird wohl erst am Sankt-Nimmerleins-Tag geschehen - wohl weil allen Beteiligten klar sein dürfte, dass dies ein weiterer der unzähligen Punkte ist, die das gesamte Rundfunkbeitrags-Kartenhaus zusammenfallen lassen, wenn sobald Recht & Gesetz wirksame Anwendung fänden finden.

Es ist wohl - wie in so vielen (faktisch allen?) Dingen des pseudolegalen "Gewohnheits"-Handelns von ARD-ZDF-GEZ - zur Unterlassung auch bzgl. dieses Punktes aufzufordern. Das wäre dann aber Gegenstand eines noch zu erstellenden, gut aufbereiteten eigenständigen Threads mit aussagekräftigem Thread-Betreff.

Fazit:
Wie bereits weit oben konstatiert, kann ohne konkrete Beweis-Ermittlung bzgl. des konkreten Vorgangs/ Ablaufs der Zwangsanmeldung/ "Direktanmeldung" nur spekuliert bzw. vermutet werden, dass im Falle der Zwangsanmeldungen/ "Direktanmeldungen" ein Dokument/ eine "Urkunde" nicht existiert - weswegen hier auch nicht zielführend diskutiert werden kann bzgl. des Betreffs und der Eingangsfrage:
Direktanmeldung - Kann das Dokument dazu als "unechte Urkunde" gedeutet werden?


 :angel:


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  • Beiträge: 7.385
Die "Erstellung eines Beitragskontos" [...] mit "schriftlicher Anmeldung durch Dritte" [...]
Hier würde sich dann der Aspekt der entsprechenden "Vollmacht der angemeldeten Person, daß sie durch namentlich benannte Dritte angemeldet werden darf" anschließen; und diese Vollmacht wäre unstreitig eine Urkunde und müsste schriftlich vorliegen und authentisch handschriftlich durch die vollmachtgebende Person unterzeichnet sein?

Es ist ja zudem nicht zu ignorieren, daß dieses in die Direktanmeldung mündende gesetzlich nicht begründete Handeln durch Dritte zum finanziellen Nachteil nicht nur der angemeldeten Person führt, sondern, da wir uns im Bereich der Medien bewegen, auch zum Nachteil der Printmedien, denen diese Mittel, sei es via Abo, sei es via Kauf des Printmediums am Kiosk, nicht mehr zugeleitet werden können.

Erinnert sei deswegen an

BGH KZR 17/14 - Vertrieb Printmedien -> Dienstl. v. allg. Interesse
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Die Historie zum Teilnehmerkonto, die den Vorgang der Direktanmeldung dokumentiert, ist eine technische Aufzeichnung und als solche keine Urkunde sondern ein Augenscheinsobjekt.

Siehe auch in Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Urkundenf%C3%A4lschung_(Deutschland)#Garantiefunktion
Zitat
Maschinelle Aufzeichnungen stellen grundsätzlich keine Urkunden dar. So werden etwa bei den Blättern eines Fahrtenschreibers oder automatisierten Kostenabrechnungen lediglich Vorgänge maschinell protokolliert, wodurch es an einer Gedankenerklärung fehlt. Ein Mensch kann solche technischen Aufzeichnungen jedoch zu einer Urkunde erheben, indem er sie mit einer eigenen Erklärung verbindet. Auf die computergenerierte Kostenabrechnung trifft dies beispielsweise zu, wenn sie vom Gläubiger an den Schuldner mit der Aufforderung verschickt wird, den angegebenen Betrag zu entrichten.[42]

Ebenfalls nicht um Urkunden handelt es sich bei Augenscheinsobjekten. Ein solches Objekt besitzt zwar einen Beweiswert, enthält jedoch keine eigenständigen Erklärung, für die ein Aussteller eintreten will. Der Beweiswert des Augenscheinsobjekts ergibt sich also erst daraus, dass es Dritten das Ziehen von Schlussfolgerungen erlaubt. Ein Augenscheinsobjekt stellt daher beispielsweise ein blutverschmiertes Messer am Tatort eines Mordes dar: Das Messer enthält zwar keine eigenständige rechtserhebliche Erklärung, es ermöglicht jedoch Dritten den Schluss darauf, dass es die Tatwaffe darstellt.[43] Wird dieses Messer vom Tatort entfernt oder manipuliert, handelt es sich daher nicht um eine Urkundenfälschung, möglicherweise allerdings um ein Delikt gegen die Rechtspflege, etwa eine Strafvereitelung (§ 258 StGB).


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Querverweis

Es geht nur um die amtliche Prüfung im verlinktem Thema
EuGH C-345/02 - Zwangsbeiträge als Teil einer Beihilfe meldepflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33338.0
Gedanken ab ungefähr dem Satz
"Für wen wurde eine Zahlungsverpflichtung amtlich festgestellt?"


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Die Historie zum Teilnehmerkonto, die den Vorgang der Direktanmeldung dokumentiert, ist eine technische Aufzeichnung und als solche keine Urkunde sondern ein Augenscheinsobjekt.
Es geht um den allerersten Schritt, der zur "Direktanmeldung" bzw. "Anmeldung" führt; da ist mit "technischer Aufzeichnung" mal noch gar nix.

Wer ist für diesen ersten Schritt verantwortlich?

Bei der "Anmeldung" ist das klar;
1) der ÖRR sendet dem potentiell Beitragszahlenden, der idealerweise rundfunknutzend ist, einen Anmeldebogen,
2) den dieser ausgefüllt zurücksendet, da rundfunknutzend;

bei der "Direktanmeldung"  findet Schritt 2.) nicht statt

Wer ist für die "Direktanmeldung" verantwortlich? Ganz sicher keine Maschine.

Darüberhinaus greift grundsätzlich, da unmittelbar bindend,   


Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679
Zitat
Artikel 22
Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling


(1)   Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. [...]


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