Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gibt es ja auch keine andere Vorgehensweise, als daß sich der Wohnungsinhaber daselbst um das Anzeigen des Innehabens einer Wohnung kümmern muß, und zwar ohne irgendwelche Alternativen.
Die "Bestätigung einer Anmeldung" setzt ja eine Tätigkeit des Wohnungsinhabers voraus, wenn es mit rechten Dingen zugegangen sein sollte.
Also selbst wenn die Rundfunkanstalt im Zwangsverfahren eine Auskunft über die Inhaberschaft einer Wohnung bekommt, so muß sich der Delinquent dennoch um das Anzeigen der Wohnungsinhaberschaft als nächsten Rechtsschritt kümmern, weil was nutzt dem Rundfunk die Kenntnis über eine Inhaberschaft, wenn diese nicht wie im Gesetz vorgesehen angezeigt wird?
Das Gesetz ist so grottenschlecht gebastelt, daß es zusätzlicher Aktivitäten bedarf, damit es überhaupt funktioniert.
Meine These ist also, mangels einer Notwendigkeit einer Urkunde oder eines Verwaltungsaktes, welches die Inhaberschaft einer Wohnung feststellt, denn das muß ja Kraft Gesetz der Bewohner selbst prüfen, kann es sich bei der "Bestätigung der Anmeldung" auch nicht um einen Verwaltungsakt handeln, weil der so gar nicht vorgesehen ist, es kann auch kein vorgetäuschter Verwaltungsakt sein, weil das Schriftstück weder von einem Berechtigten für einen Verwaltungsakt ausgestellt wurde, noch über die für einen Verwaltungsakt notwendigen Formalien (Widerspruchsmöglichkeit, Widerspruchsstelle, Aussteller des VA) verfügt. Es ist einfach ein Rundablagebrief.
Der Computer macht gemäß seiner Programmierung einen Verwaltungsvorgang, ohne daß es irgendeines Zutuns von Außen bedarf (auch kein Mausklick).
Natürlich nimmt das Elend ursächlich deshalb seinen Lauf, aber es ist nur ein vollautomatisch generierter Vorgang, kein Verwaltungsakt im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze.