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Autor Thema: Muss Datenschutz-Aufsichtsbehörde Praxis d. Direktanmeldung unterbinden?  (Gelesen 657 mal)

  • Beiträge: 7.385
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679

Zitat
Artikel 4
Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
[...]
21.
„Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;
[...]

Artikel 51
Aufsichtsbehörde


(1)   Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).

[...]

Artikel 57
Aufgaben


(1)   Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet

a) die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen;
[...]

Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, die korrekte Anwendung der DSGVO durchzusetzen und dieses in voller Übereinstimmung zu den Grundrechten der natürlichen Personen.

Da könnte doch die Frage aufkommen, ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, die gesetzlich nicht begründete Praxis der sog. Direktanmeldung wirksam zu unterbinden?

Querverweise:

BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0

Ist die sog. Direktanmeldung eine Straftat?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37359.0

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0


Edit "Bürger": Zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen bitte unbedingt auch die bereits vorhandenen Erkenntnisse u.a. aus folgenden Threads berücksichtigen...
Direktanmeldung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15406.0
Eine Direktanmeldung ist nicht begründet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30326.0
NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE? (02/2014)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8318.0
Klage vor EGMR gegen Direktanmeldung wegen Verstoß gegen Art. 6 und 13 EMRK
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27528.0
Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = Automatische Anmeldung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8127.0
Bestätigung der Anmeldung = Zwangsanmeldung - Lösungsansätze - Aufklärung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8249.0

Siehe im Weiteren u.a. auch unter
[Aktion] Widerstand gegen den 3. und permanenten Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31890.0
mit dem Beschluss der DSK Datenschutzkonferenz, 26.04.2019
"Geplante Einführung eines regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleichs zum Zweck des Einzugs des Rundfunkbeitrags stoppen"

Zu offensichtlich bestehenden Eingriffsrechten der Landesdatenschutz-Behörden selbst ggü. Regierungsstellen siehe bitte u.a. unter
Bundesreg. soll ihre Facebook-Seiten schließen (sollte auch für ÖRR gelten?)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35429.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2023, 12:37 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 207
Ja, macht Sinn. Wobei ja die Direktanmeldung mit persönlichen Daten erfolgt, welche zuvor von den Einwohnermeldeämtern, selbst bei bestehender allgemeiner Übermittlungssperre, übermittelt wurden.

Dies bezieht sich sowohl auf den mittlerweile regelmäßigen 3jährigen Datenabgleich
als auch auf die Datenübermittlung sofort nach Anmeldung eines neuen Wohnsitzes (bei uns dauert es bis zum ersten Anschreiben des BS nur 2 Wochen).

Und die vielleicht zu weit gehenden Fragen, ob es noch mit dieser EU-VO vereinbar ist, dass

1. die EMAs bei einer Wohnsitzanmeldung automatisch die Daten an Adreßbuchverlage verschicken (u.a. gem. § 50 Abs. 3 BMG), obwohl wir doch wissen, dass Adreßbuchverlage mit diesen Daten regen Handel treiben,

2. die EMAs bei einer Wohnsitzanmeldung entgegen ihrer Verpflichtung aus § 50 Abs. 5 BMG nicht auf die Widerspruchsmöglichkeit hinweisen, zumindest ist mir das selbst und in meinem Bekanntenkreis noch nie passiert (da könnte man sein EMA mal fragen, wieviel Geld sie von den Adreßhändlern bezahlt bekommen pro übermitteltem Datensatz, da gibt es doch sicher eine Gebührenordnung, woraus sich ein Interessenkonflikt ergeben könnte),

3. der Beitragsservice möglicherweise als eine Art Adreßhändler fungiert und demzufolge die Übermittlungssperre gem. § 50 Abs. 3 BMG greifen müsste.

Und noch ein Zweifel: Die vielfach zitierte Ermächtigung zur Datenübermittlung an die RFA gem. § 36 Abs. 1 BMG gilt nur für "öffentliche Stellen". Und dieser Status ist ja für RFA und noch weniger für den BS nicht gesichert, oder?
Ähnliches könnte auch für den Bereich "Datenverarbeitung" gem. § 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO zur "Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse" gelten...

Die hier behandelte Verordnung (EU) 2016/679 finde ich insgesamt sehr gut, weil verbraucherfreundlich geschrieben. Besonders gut gefällt mir in Art. 83 Abs. 1: "Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter."
Da müsste ich mal meinen Taschenrechner warmlaufen lassen, um alle meine Kosten der Beitrags-Abwehr aufzuaddieren...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2023, 11:03 von Peer_Gynt«

P
  • Beiträge: 4.011
Bitte diesen Schaden "unmittelbar" ausrechnen, also mit einem Wert belegen und bei der richtigen Stelle geltend machen.
Das Ergebnis dieses Versuchs macht wahrscheinlich bereits nicht sehr glücklich.

Anmerkung:
Die Verantwortlichen - inklusive Richtern - werden erklären, dass die Abwehr kein Schaden ist.
Die Verantwortlichen - inklusive Richtern - werden erklären, dass es auf einen Datenschutz überhaupt nicht ankommt.
Die Verantwortlichen - inklusive Richtern - werden erklären, dass es kein Verwertungsverbot gäbe, bei zu unrecht übermittelten Daten.

---------
Deshalb zuvor Unterlassung fordern und falls notwendig Anträge stellen. Diese Unterlassung regelmäßig erneuern. Gegen Datenweitergabe hilft, keine Daten nach dem BMG anzugeben oder eben ein offenes Verfahren gegen das Amt in Verbindung mit einer Auskunftssperre nach § 51 BMG, in einer 2 Jahres Dauerschleife. Solange dieses Verfahren nach §51 BMG läuft, sollten keine Daten weitergegeben werden.


Edit "Bürger" @alle: Es geht hier im Thread nicht um die Meldedaten/ Meldedatenübermittlung/ Auskunftssperren etc. - all dies ist bereits andernorts im Forum tlw. mehrfach diskutiert. Bitte Forum-Suche nutzen und diese Themen in dafür geeigneten Threads fortsetzen oder - falls nötig - gut aufbereiteten eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff erstellen.
Bei aller "Weitläufigkeit" des Themas und damit aufkommenden weitergehenden Fragen bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Muss Datenschutz-Aufsichtsbehörde Praxis d. Direktanmeldung unterbinden?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2023, 15:11 von Bürger«

  • Beiträge: 7.385
In diesem Thema geht es allein um die Pflicht der Datenschutz-Aufsichtsbehörden, ein Tun wirksam zu unterbinden, das nicht mit der DSGVO zu vereinbaren ist.

In diesem Thema geht es nicht um etwaige Schadensersatzansprüche, die aus einer unions- wie bundesrechtlich unzulässigen Verarbeitung personen-bezogener Daten resultieren könnten.

Selbstverständlich ist erstreckt sich diese Frage im Titel aber nicht nur auf die Direktanmeldung, sondern auch auf die Meldedatenabgleiche; diese Meldedatenabgleiche sind zwar gesetzlich begründet, doch die natürlichen Personen werden vorher weder gefragt, ob sie das wollen, noch um Zustimmung dazu gebeten. Aus diesen Meldedatenabgleichen widerum resultieren u. U. die eine oder andere Direktanmeldung, die gesetzlich nicht begründet ist?

Immerhin hätte die Datenschutz-Aufsichtsbehörde zudem zu beachten, daß

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

und

EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0

Da alle ÖRR im Unions- und Bundesrahmen als Wirtschaftsteilnehmer eingestuft sind, könnte jede gesetzliche Grundlage, bzw., jedes staatliche Tun oder Unterlassen eines, bspw., datenschutzfördernden Tuns, auf Basis derer personen-bezogene Daten ohne Zustimmung der natürlichen-Personen derart verarbeitet werden, daß andere Personen für sich Gewinn daraus schöpfen, mit der DSGVO in Auslegung durch den EuGH unvereinbar sein; folglich wäre es Pflicht der Datenschutz-Aufsichtsbehörde, derartiges zu unterbinden?

Auch weil

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0

der Schutz personen-bezogener Daten bekanntlich ein Grundrecht der Union darstellt.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A12016P%2FTXT

Zitat
Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten


(1)   Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2)   Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3)   Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Aus dem zitierten Art 8 Abs 2 Charta, siehe Hervorhebung in Rot, könnte, bspw., klar zu deuten sein, daß die nicht gesetzlich begründeten Direktanmeldungen verboten sind. Unsofern muß die Datenschutz-Aufsichtsbehörde gemäß diesem Art 8 Abs 3 einschreiten?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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