Der FB den ich gepostet hatte kam nach der Klage:
Eine richtige Behörde würde in eine Klage gar nicht noch hinein bescheiden (das hat Lev vor einiger Zeit genauer geschildert). Deutlich zu erkennen, dass beim örR keine richtigen Verwaltungsjuristen sitzen können.
Deshalb stört dieser FB, der nach der Klage kam. Man kann unterschiedlich darauf reagieren.
Ein fiktiver Nachbar hat ihn noch in die Klage "nachgereicht". Ein anderer Nachbar wartet noch, bis die Klage "vorüber" ist. Keine Ahnung. Ich würde erstmal Akteneinsicht beantragen, um zu sehen, wie das Gericht diesen nachträglichen FB eingeordnet hat (der nachträgliche FB müsste auch in der Akte vorliegen, da immer das gesamte Verwaltungshandeln der LRA erfasst sein sollte).
Er ist datiert auf den 01.02.2020 und setzt Beiträge für den Zeitraum: 01.03.2016 bis 30.11.2019 fest.
Dann könnte für die Beiträge 03-12/2016 die Einrede der Verjährung erhoben werden, die dann Erfolg haben könnte. Die Beiträge für 01/2017-11/2019 hingegen hat sich die LRA jetzt gesichert und hat 30 Jahre Zeit, sie beizutreiben.
Ist dann der komplett FB "nichtig"
Nein. Wie kommt man denn immer nur auf den Trichter, dass beim kleinsten Fehler ein Bescheid gleich nichtig ist? Im Zweifelsfall wird der Bescheid in Teilen aufgehoben.
Wird aber nicht passieren, den Schuh eines halb aufgehobenen Bescheids ziehen die sich nicht an - das wäre ja ein Fehlereingeständnis.
Die Beträge von 2016 werden "ausgebucht" und nicht weiter verfolgt und gut ist. Wenn jemand will, dass ein Bescheid irnkwie (in Teilen) aufgehoben wird, kann ja noch eine Feststellungsklage anstrengen, damit er auch auf dem Papier recht bekommt. Wurde hier neulich kurz angedeutet im Falle eines Leipziger Armen Studenten.
oder gilt die Verjährungsfrist nicht, da ja andere FBe in einer Klage anhängig sind?
Welche Zeiträume setzen denn diese "anhängigen" (besser: streitgegenständlichen) FB fest? die scheinen ja noch weiter als 2016 zurückzuliegen?
Die Verjährung von Beitragsforderungen läuft doch unabhängig davon, was bei anderen Beitragsforderungen (also andere Monate) geschieht. Da gibt es keine wechselseitige Beeinflussung.
Die LRA hat sich sowieso ein verwaltungsrechtlich riesiges Problem damit geschaffen, dass jede Zahlung des Beitragspflichtigen immer auf die ältesten Schulden angerechnet werden, und da sogar erst auf die Säumniszuschläge und sonstigen Chichi, bevor auch nur 1 alter Beitragsmonat bezahlt werden kann.
Deshalt haben Festsetzungsbescheide, die während eines Klageverfahrens noch eingehen, irgendwie keinen Sinn, weil der Beitragszahler sie ja gar nicht direkt begleichen kann, ohne erst den ganzen Haufen an angesammelter "Schuld", die er ja gerade bestreitet, zu zahlen.
Dieser FB ist nicht Teil der Klage...
Gibt es zu diesem FB bereits einen Widerspruchsbescheid?
(Wegen der Wortwahl hier zur Klarstellung: Das Zahlschaf schreibt einen
Widerspruch, die Schergen antworten dann mit einem
Widerspruchsbescheid. Wenn binnen einer Frist nach dem Widerspruchsbescheid keine Klage erfolgt, wird der FB in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtskräftig und dient dem örtlichen Vollstrecker als vermeintliche Vollstreckungsvoraussetzung.)
Wenn es zu diesem FB bereits einen Widerspruchsbescheid gibt, sollte man also sowieso klagen: entweder in das laufende Klageverfahren hineinreichen oder separat klagen. Im zweiteren Fall könnte das VG diese separate Klage aber an die alte laufende Klage anbinden, ein solcher Fall ist hier im Forum irgendwo ganz versteckt dokumentiert.
Was auch vorkommt ist, dass der nichtrechtsfähige Beitragsservice statt einem selbst ausgedruckten und mit Unterschriften nicht vertretungsbefugter Menschen bemalten "Widerspruchsbescheid" ein weißes Briefchen mit einem Textchen schickt mit der Angabe, das Vorverfahren auszusetzen, das Einverständnis des Widerspruchführers vorausgesetzt.
Wenn der nichtrechtsfähige Beitragsservice irgendwas schreibt, ist es immer eine Falle. Die sind einfach nicht nett, sondern sie sind schlicht hinterhältig. Einen Vorschlag zugunsten des Zahlschafs machen die nie; eher wird geschwiegen.
Der nichtrechtsfähige Beitragsservice möchte mit diesem weißen Briefchen also den neueren FB aus dem laufenden Klageverfahren heraushalten und versucht mit suggestiver Wortwahl, den Kläger-Widerspruchsführer mental einzunebeln.
Problem ist, dass das Briefchen nicht von der explizit beklagten LRA kommt und von daher... naja... doch recht unverbindlich ist, da auch keine Vertretungsbefugnis erkennbar ist.
Zweites Problem ist, dass vielleicht gar kein Einverständnis des Widerspruchführers vorliegt^^. Man könnte sich sogar ausmalen, dass so ein Einverständnis auch gar nicht vorgelegt wird.
Eine echte Behörde würde doch nicht um ein Einverständnis buhlen. Das ist so eins von diesen grauen Kuhhändeln, deren sich auch LRA-Vertreter im Gerichtssaal befleißigen, sofern überhaupt anwesend und sich aber in Gefahr wähnend, als Verlierer da zu stehen. Schwieriges Thema.
Edit "Bürger" @alle: Für die "kurze Frage" aus dem Einstiegsbeitrag ist hier aber schon sehr umfangreich kommentiert worden. Bitte @alle auf das Wesentliche konzentrieren und hier nicht ausweiten auf dieses und jenes. Danke allerseits.