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Autor Thema: Einfluss einer Klage auf Verjährungsfrist von Forderungen?  (Gelesen 1406 mal)

w
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Kurze Frage:
W hat eine Klage beim VG laufen.
Gilt die 3-jährige Verjährungsfrist für neu erstelle Festsetzungsbescheide trotzdem?
Konkret: Der letzte "festgesetzte" Beitrag ist von Februar 2020. Das würde ja bedeuten, dass ein nun eventuell erstellter Festsetzungsbescheid für z.B. März 2020 verjährt wäre, oder nicht?
Oder ist die Verjährung bei laufendem Verfahren am VG aufgehoben?


Edit "Bürger": Aufgrund anderen Sachverhalts und anderer Rundfunkanstalt hierher ausgegliedert aus
Festsetzung verjährter Forderung/ doppelte Festsetzung von Beiträgen beim HR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29944.0
Zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen bitte unbedingt die dortigen sowie auch anderswo im Forum bereits hoch und runter diskutierten Grundlagen und Erkenntnisse zur Verjährung berücksichtigen!


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P
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Die Klage am VG unterbricht die Verjährung nur für die bis dahin fällig gewordenen Beiträge.

Dabei beginnt die 3jährige Verjährungsfrist grundsätzlich erst am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn W also bezüglich der ab März 2020 auflaufenden Beiträge nichts mehr vom BS hört/e bzw. zu lesen bekam/bekommt, kann er Forderungen des BS für 03-12/2020 ab 01.01.2024 mit der Einrede der Verjährung abwehren.

Zum Nachlesen:
§§ 195, 199, 212, 214 BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__212.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__214.html

Nachtrag:
Die Verjährung würde für W auch dann am 01.01.2024 eintreten, wenn er für 2020er Beiträge in 2020 einen weiteren Bescheid erhalten haben sollte und/oder in 2020 Widerspruch eingelegt haben sollte.

Beiträge für 2021 würden, wenn sich der BS nicht mehr rührt, am 01.01.2025 verjähren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2023, 02:48 von Bürger«

w
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@Peer_Gynt: Danke für die Rückmeldung!

W hat mal in seinen Unterlagen gewühlt und einen FB aus dem Jahr 2020 entdeckt, bei dem Beiträge aus dem Jahr 2016 festgesetzt wurden. Gegen diesen wurde Widerspruch eingelegt (ohne weitere Argumente, da eine Klage noch anhängig ist).

Ist der gesamte FB nun verjährt oder nur der Zeitraum von 2016?


Edit "Bürger": Anhang ausgetauscht/ Größe reduziert. Für A4-Format reichen üblicherweise 1200 Pixel an der Längsseite. Weitere Hinweise siehe u.a. unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16150.msg124690.html#msg124690


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Ist der gesamte FB nun verjährt oder nur der Zeitraum von 2016?

Nach meiner Einschätzung dürfte zum einen der 2016er Zeitraum verjährt sein und zudem im Zeitpunkt des Erlasses des FB in 2020 verjährt gewesen sein. Aus Erfahrung muss ich aber sagen, dass so etwas viele Gläubiger und somit auch den BS nicht juckt. Man versucht einfach immer weiter, die Forderungen einzutreiben - bis, ja bis der Schuldner, in diesem Fall der fiktive W, eindeutig die "Einrede der Verjährung" erklärt/erhebt.
§ 214 BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__214.html

Irgendwie hat W wohl den Status einer Karteileiche? Scheint es seit 2020 öfters zu geben, habe ich vernommen. Im Fall von W sinkt damit das Risiko, dass der BS noch in 2023 aktiv wird. Falls das so bleibt, hat W ja bis 01.01.2024 alles richtig gemacht (GLÜCKSGEFÜHLE, juchhuu!). Also bloß keine schlafenden Hunde wecken.

Ob der FB aus 2020 für die Zeiträume 2016 - 2019 überhaupt noch Bestandskraft hat, weiß ich nicht, glaube es aber auch nicht. Durch W's Widerspruch ist der FB ja nie rechtskräftig geworden.
Falls der BS aber doch aktiv wird und Vollstreckungsmaßnahmen einleitet, könnte man sich den Thread zu Vollstreckungsabwehrmaßnahmen merken:
Vollstr. trotz Verfass.-beschw. > Vollstreckungsabwehrklage VG + Erinn. AG ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26395.0
Bestes Abwehrargument gegenüber dem dann zuständigen Amtsgericht: "Verjährt!" - "Verjährt!" - "Verjährt!"  >:D


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w
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Irgendwie hat W wohl den Status einer Karteileiche? Scheint es seit 2020 öfters zu geben, habe ich vernommen. Im Fall von W sinkt damit das Risiko, dass der BS noch in 2023 aktiv wird. Falls das so bleibt, hat W ja bis 01.01.2024 alles richtig gemacht (GLÜCKSGEFÜHLE, juchhuu!). Also bloß keine schlafenden Hunde wecken.

Ob der FB aus 2020 für die Zeiträume 2016 - 2019 überhaupt noch Bestandskraft hat, weiß ich nicht, glaube es aber auch nicht. Durch W's Widerspruch ist der FB ja nie rechtskräftig geworden.
Falls der BS aber doch aktiv wird und Vollstreckungsmaßnahmen einleitet, könnte man sich den Thread zu Vollstreckungsabwehrmaßnahmen merken: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26395.msg166121.html#msg166121
Bestes Abwehrargument gegenüber dem dann zuständigen Amtsgericht: "Verjährt!" - "Verjährt!" - "Verjährt!"  >:D

Eine wirkliche Karteileiche ist W wohl nicht, denn es ist läuft eine Klage am VG, zu der gerade ein "Gerichtsbeschluss" eingegangen ist. Hier ging es um den Zeitraum 2013 bis 2016. (3 Festsetzungsbescheide, Widerspruchsbescheid)
W ist allerdings nicht klar, ob das relevant ist für die nachfolgenden Festsetzungsbescheide, die nicht im Gerichtsverfahren eingeschlossen sind?
@Peer_Gynt: Wie siehst du das?

Verstehe ich es richtig, wenn kein Widerspruchsbescheid zu den widersprochenen Festsetzungsbescheiden erstellt werden, verjähren diese?


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H
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Verstehe ich es richtig, wenn kein Widerspruchsbescheid zu den widersprochenen Festsetzungsbescheiden erstellt werden, verjähren diese?
Nein, wenn kein Widerspruchsbescheid ergeht, ist die Verjährung solange gehemmt - siehe u.a. unter
§ 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__53.html


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Danke, @Hako, und ohje, da lag ich total falsch, den § 53 VwVfG hatte ich nicht auf dem Schirm.
@Werner12, dann muss ich mich korrigieren.

Leider bin ich selbst betroffen, denn ich war davon überzeugt, dass für meine zwei widersprochenen FB aus 2020 in Kürze Verjährung eintritt.
War da nicht mal etwas mit Nichtigkeit der FB wegen vollautomatisierter Erstellung und ohne Unterschrift? Dann könnte doch auch keine Hemmung eintreten? Im 53er ist ja von einem "Verwaltungsakt" die Rede, nicht von einem nichtigen VA. Das müssen wir uns nochmal anschauen...

Mal bitte kurz offtopic: Ich finde es mal wieder schlimm, wie sich der Staat selbst schützt. Im Privaten wäre es so, dass der Bürger einer Firmenrechnung widerspricht, und wenn die Firma sich lange Zeit läßt, tritt die übliche Verjährung automatisch ein. Das ist ja auch ok so, schützt den Bürger vor vielfältigen rückwirkenden Forderungen.
Aber bei ör-Forderungen kann sich die Anstalt nach dem Widerspruch des Beitragspflichtigen viele viele Jahre Zeit lassen und dann irgendwann hinter der Hecke hervorgesprungen kommen, weil, die Verjährung ist von gesetzeswegen her gehemmt.


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Aber dieser Zeitraum aus dem geposteten Festsetzungsbescheid ist verjährt, oder? Denn der Festsetzungsbescheid wurde ja zu spät erstellt, oder?


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Da kommt wieder einiges durcheinander.

Verstehe ich es richtig, wenn kein Widerspruchsbescheid zu den widersprochenen Festsetzungsbescheiden erstellt werden, verjähren diese?

Bitte. Bescheide "verjähren" hier bei uns nicht. Einfach nicht diese Wortwahl verwenden. Danke. (Es gibt in der Tat eine Verjährung von Bescheiden, aber das sind ganz andere Ecken als beim Rundfunk.)

Dass es um die Forderungen geht, ist mir auch klar. In diesem Thread wurde bereits lang und breit erörtert, ob ergangene Festsetzungsbescheide die dreijährige Verjährung hemmen. Die Forumsmeinung tendiert zu "Ja." Die GEZ-Maschine ("GIM") passt vollautomatisch auf, dass Rundfunkbeiträge auch nach mehr als drei Jahre noch vom Munde geraubt werden können.

Als sicher gilt aber, dass für Beitragsmonate, die von einem Festsetzungsbescheid (FB) nicht oder verspätet abgedeckt wurden, die Einrede der Verjährung Erfolg haben wird.

Ein FB deckt einen Beitragsmonat genau dann verspätet ab, wenn die Differenz der Jahreszahl im aufgedruckten Datum des FB und der Jahreszahl des bebeitragten Monats größer als 3 ist. (Ein FB mit Aufdruck 5.8.2023 ist verspätet für Monate bis 12/2019 einschließlich. Denn 2023-2019 ist gleich 4 und damit größer als 3.

Im Forum herrscht die Ansicht vor, dass rechtzeitig "abgedeckte" Monate dann 30 Jahre Geld kosten können.

Nein, wenn kein Widerspruchsbescheid ergeht, ist die Verjährung solange gehemmt - siehe u.a. unter
§ 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__53.html
Danke, @Hako, und ohje, da lag ich total falsch, den § 53 VwVfG hatte ich nicht auf dem Schirm.
@Werner12, dann muss ich mich korrigieren.
Leider bin ich selbst betroffen, denn ich war davon überzeugt, dass für meine zwei widersprochenen FB aus 2020 in Kürze Verjährung eintritt.
Solange es keinen Widerspruchsbescheid gibt, ist das Vorverfahren schlicht noch offen.
Und wenn dann noch geklagt wird, bleibt die Vollstreckung in der Regel weiterhin aus.
Die Verjährung bleibt bei dem ganzen Spaß gehemmt. Wenn nichts anderes noch bestimmt ist, könnte das Verwaltungsgericht sich mehr als 30 Jahre Zeit lassen, ohne seinem heimlichen Mandanten (=Landesrundfunkanstalt) zu schaden. (Von Rechtsbeugung oder Prozessbetrug reden wir nicht, wir wissen auch gar nicht, was das überhaupt ist. So schlimm sich das auch anhört.)


War da nicht mal etwas mit Nichtigkeit der FB wegen vollautomatisierter Erstellung und ohne Unterschrift?
Das ist schon seit einiger Zeit ein heißes Forumsthema. Bitte Forumssuche bemühen.

Bislang scheint kein Verwaltungsgericht den Einwand, dass vor dem 1.7.2020 ausgedruckte Festsetzungsbescheide (hier im Forum "alte" FB genannt) rechtswidrig erlassen wurden, überhaupt je abschließend behandelt zu haben. Weder "für" noch "gegen". Die einzige Zauberformel, die die VGe haben, ist eine "Heilung durch Widerspruchsbescheid", der ja in der Regel menschlich unterschrieben ist - auch wenn die Textbausteine vollautomatisiert zusammengestellt wurden und nichts mit den Einwänden des Widerspruchs zu tun haben.

Dem Einwand, dass eine "Heilung" von alten FB gar nicht stattfinden kann, wurde gleichwohl nicht begegnet. Das ist alles sehr in der Schwebe, und vermutlich soll das auch so sein.

Das ist nicht nur ein Damoklesschwert, sondern eine ganze Batterie davon, die über dem deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk schwebt - und das alles aufgrund eines selbst aus seiner Sicht völlig unnötigen Verwaltungshandelns (Vereinfachung im Massenverfahren). Wie blöd muss man selbst als öffentlich-rechtlicher Scherge sein, um so etwas überhaupt sich auszudenken?


Dann könnte doch auch keine Hemmung eintreten? Im 53er ist ja von einem "Verwaltungsakt" die Rede, nicht von einem nichtigen VA. Das müssen wir uns nochmal anschauen...

Hierzuforum hat sich das eine ganze Menge von Leuten "angeschaut".   ::)
Es sind mehrere Threads zu diesem Thema geführt worden. Bitte Forumssuche bemühen.

Dem Werner scheinen noch weitere FBe während des Klageverfahrens untergekommen zu sein? das würde z.B. einen Bumerangeffekt auslösen oder vielleicht eine Art Störung des Verwaltungsstreits.

Es wird dringend empfohlen, jedem Festsetzungsbescheid sofort und umgehend zu widersprechen. Für eine direkt auf eine Papierkopie des originalen FB geschriebene Minimalformulierung à la "Ich widerspreche hiermit und beantrage die Aussetzung der Vollstreckung" gibt es hier im Forum mehrere Fotobeispiele. Das funktioniert auch. Man braucht keine Widerspruchsbegründungen unter Zeitdruck zu dichten. Man wird dann um Nachreichen einer Widerspruchsbegründung gebeten. Ist aber sinnlos, weil im Widerspruchsbescheid eh nicht darauf eingegangen wird. Man könnte also eine Novelle von Thomas Mann abtippen. Interessant wird es erst, wenn eine Klagebegründung geschrieben wird. Denn dann müssen sich die VG-Richterin und ihr Mandant (die LRA) positionieren: die erstere mit richterlichen Hinweisen und einem Urteil, der zweitere mit einer Klageerwiderung (die zu lesen und ggf. hier anonymisiert zu posten sich absolut lohnt, da jedes Wort verräterisch ist).

Wichtig: Keine Rechtsberatung. Alles hier speist sich aus Spekulationen aus anekdotisch gemachten Erfahrungen.


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Dem Werner scheinen noch weitere FBe während des Klageverfahrens untergekommen zu sein? das würde z.B. einen Bumerangeffekt auslösen oder vielleicht eine Art Störung des Verwaltungsstreits.
Das ist so, und W hat gegen alle rechtzeitig Widerspruch eingelegt...
Unabhängig davon ist aber oben geposteter FB nicht korrekt, denn wie du so schön vorgerechnet hast ist das Datum der Erstellung > 3
Oder ist es nicht relevant, da ja eine Klage anhängig ist?


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In der Klage muss die Einrede der Verjährung für die betreffenden Beitragsmonate (scheinbar bis 12/2016) stehen, sonst wird weiterhin für diese Beitragsmonate vollstreckt werden, auch wenn sie "eigentlich" verjährt sind. Auch das wurde im Thread schon erörtert und gilt als unstrittig.

Ich kann den abgebildeten fiktiven FB nicht richtig lesen, wahlweise zu klein oder zu groß.*** Falls von Interesse, bitte selbst explizit in einem Posting schreiben, wann der FB erlassen wurde und welche Beitragsmonate abdeckt. Wäre hilfreich.

Die Einrede kann auch nachgereicht werden. Bis zum richterlichen Schreiben, mit dem eine Verhandlung terminiert wird, können Schriftsätze eingereicht werden. Danach ist es erfahrungsgemäß nicht mehr trivial, aber das steht hier eh noch nicht zur Debatte.


***Edit "Bürger": Obiger Anhang wurde ausgetauscht/ in der Größe reduziert.


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Ich kann den abgebildeten fiktiven FB nicht richtig lesen, wahlweise zu klein oder zu groß. Falls von Interesse, bitte selbst explizit in einem Posting schreiben, wann der FB erlassen wurde und welche Beitragsmonate abdeckt. Wäre hilfreich.
Die Einrede kann auch nachgereicht werden. Bis zum richterlichen Schreiben, mit dem eine Verhandlung terminiert wird, können Schriftsätze eingereicht werden. Danach ist es erfahrungsgemäß nicht mehr trivial, aber das steht hier eh noch nicht zur Debatte.
Also die Festsetzungsbescheide die die Klage betreffen waren alle "korrekt", was die Verjährung angeht. (Es waren drei Stück)

Der FB den ich gepostet hatte kam nach der Klage:
Er ist datiert auf den 01.02.2020 und setzt Beiträge für den Zeitraum: 01.03.2016 bis 30.11.2019 fest.
Ist dann der komplette FB "nichtig" oder gilt die Verjährungsfrist nicht, da ja andere FBe in einer Klage anhängig sind? Dieser FB ist nicht Teil der Klage...


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Der FB den ich gepostet hatte kam nach der Klage:
Eine richtige Behörde würde in eine Klage gar nicht noch hinein bescheiden (das hat Lev vor einiger Zeit genauer geschildert). Deutlich zu erkennen, dass beim örR keine richtigen Verwaltungsjuristen sitzen können.

Deshalb stört dieser FB, der nach der Klage kam. Man kann unterschiedlich darauf reagieren.
Ein fiktiver Nachbar hat ihn noch in die Klage "nachgereicht". Ein anderer Nachbar wartet noch, bis die Klage "vorüber" ist. Keine Ahnung. Ich würde erstmal Akteneinsicht beantragen, um zu sehen, wie das Gericht diesen nachträglichen FB eingeordnet hat (der nachträgliche FB müsste auch in der Akte vorliegen, da immer das gesamte Verwaltungshandeln der LRA erfasst sein sollte).

Er ist datiert auf den 01.02.2020 und setzt Beiträge für den Zeitraum: 01.03.2016 bis 30.11.2019 fest.
Dann könnte für die Beiträge 03-12/2016 die Einrede der Verjährung erhoben werden, die dann Erfolg haben könnte. Die Beiträge für 01/2017-11/2019 hingegen hat sich die LRA jetzt gesichert und hat 30 Jahre Zeit, sie beizutreiben.

Ist dann der komplett FB "nichtig"
Nein. Wie kommt man denn immer nur auf den Trichter, dass beim kleinsten Fehler ein Bescheid gleich nichtig ist? Im Zweifelsfall wird der Bescheid in Teilen aufgehoben.

Wird aber nicht passieren, den Schuh eines halb aufgehobenen Bescheids ziehen die sich nicht an - das wäre ja ein Fehlereingeständnis.

Die Beträge von 2016 werden "ausgebucht" und nicht weiter verfolgt und gut ist. Wenn jemand will, dass ein Bescheid irnkwie (in Teilen) aufgehoben wird, kann ja noch eine Feststellungsklage anstrengen, damit er auch auf dem Papier recht bekommt. Wurde hier neulich kurz angedeutet im Falle eines Leipziger Armen Studenten.

oder gilt die Verjährungsfrist nicht, da ja andere FBe in einer Klage anhängig sind?
Welche Zeiträume setzen denn diese "anhängigen" (besser: streitgegenständlichen) FB fest? die scheinen ja noch weiter als 2016 zurückzuliegen?

Die Verjährung von Beitragsforderungen läuft doch unabhängig davon, was bei anderen Beitragsforderungen (also andere Monate) geschieht. Da gibt es keine wechselseitige Beeinflussung.

Die LRA hat sich sowieso ein verwaltungsrechtlich riesiges Problem damit geschaffen, dass jede Zahlung des Beitragspflichtigen immer auf die ältesten Schulden angerechnet werden, und da sogar erst auf die Säumniszuschläge und sonstigen Chichi, bevor auch nur 1 alter Beitragsmonat bezahlt werden kann.

Deshalt haben Festsetzungsbescheide, die während eines Klageverfahrens noch eingehen, irgendwie keinen Sinn, weil der Beitragszahler sie ja gar nicht direkt begleichen kann, ohne erst den ganzen Haufen an angesammelter "Schuld", die er ja gerade bestreitet, zu zahlen.

Dieser FB ist nicht Teil der Klage...
Gibt es zu diesem FB bereits einen Widerspruchsbescheid?

(Wegen der Wortwahl hier zur Klarstellung: Das Zahlschaf schreibt einen Widerspruch, die Schergen antworten dann mit einem Widerspruchsbescheid. Wenn binnen einer Frist nach dem Widerspruchsbescheid keine Klage erfolgt, wird der FB in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtskräftig und dient dem örtlichen Vollstrecker als vermeintliche Vollstreckungsvoraussetzung.)

Wenn es zu diesem FB bereits einen Widerspruchsbescheid gibt, sollte man also sowieso klagen: entweder in das laufende Klageverfahren hineinreichen oder separat klagen. Im zweiteren Fall könnte das VG diese separate Klage aber an die alte laufende Klage anbinden, ein solcher Fall ist hier im Forum irgendwo ganz versteckt dokumentiert.

Was auch vorkommt ist, dass der nichtrechtsfähige Beitragsservice statt einem selbst ausgedruckten und mit Unterschriften nicht vertretungsbefugter Menschen bemalten "Widerspruchsbescheid" ein weißes Briefchen mit einem Textchen schickt mit der Angabe, das Vorverfahren auszusetzen, das Einverständnis des Widerspruchführers vorausgesetzt.

Wenn der nichtrechtsfähige Beitragsservice irgendwas schreibt, ist es immer eine Falle. Die sind einfach nicht nett, sondern sie sind schlicht hinterhältig. Einen Vorschlag zugunsten des Zahlschafs machen die nie; eher wird geschwiegen.

Der nichtrechtsfähige Beitragsservice möchte mit diesem weißen Briefchen also den neueren FB aus dem laufenden Klageverfahren heraushalten und versucht mit suggestiver Wortwahl, den Kläger-Widerspruchsführer mental einzunebeln.
Problem ist, dass das Briefchen nicht von der explizit beklagten LRA kommt und von daher... naja... doch recht unverbindlich ist, da auch keine Vertretungsbefugnis erkennbar ist.
Zweites Problem ist, dass vielleicht gar kein Einverständnis des Widerspruchführers vorliegt^^. Man könnte sich sogar ausmalen, dass so ein Einverständnis auch gar nicht vorgelegt wird.

Eine echte Behörde würde doch nicht um ein Einverständnis buhlen. Das ist so eins von diesen grauen Kuhhändeln, deren sich auch LRA-Vertreter im Gerichtssaal befleißigen, sofern überhaupt anwesend und sich aber in Gefahr wähnend, als Verlierer da zu stehen. Schwieriges Thema.


Edit "Bürger" @alle: Für die "kurze Frage" aus dem Einstiegsbeitrag ist hier aber schon sehr umfangreich kommentiert worden. Bitte @alle auf das Wesentliche konzentrieren und hier nicht ausweiten auf dieses und jenes. Danke allerseits.


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Gibt es zu diesem FB bereits einen Widerspruchsbescheid?
Nein, zu diesem FB noch keinen Widerspruchsbescheid.

Jetzt fragt sich W:
Falls irgendwann ein Widerspruchsbescheid nach Abschluss des laufenden Verfahrens eintrifft: Wird der Klage stattgegeben, wenn als Grund die Verjährung genannt wird? Gilt das Verfahren dann als "gewonnen"? Oder muss W trotzdem die Gerichts und Anwaltskosten der Gegenseite tragen, weil die Klage grundsätzlich abgewiesen wird? Weil dann "lohnt" sich der Klageweg ja irgendwie nicht mehr...
Oder kann man die Verjährung bei der Vollstreckung "einreden"?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. August 2023, 15:01 von Bürger«

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Akteneinsicht beantragen. Nachgucken, ob alles da ist, insbesondere das laufende Verwaltungsvorverfahren (Wichtig!).
Bei jedweder Unvollständigkeit der Akte sofort rügen. Ganz schnell, wenn Blätter fehlen (das hat dann schon feindliche Gründe)! Man sollte wirklich sehr p*ssig sein!

In der Zeit zwischen Widerspruch und Widerspruchsbescheid ist man eigentlich wieder im Verwaltungsvorverfahren. Forumssuche mit dem Stichwort "Bumerangeffekt".

Sich überlegen, ob man den Einzelrichter fragt, ob das Klageverfahren dann überhaupt fortgeführt werden kann. (Möglicherweise ja, möglicherweise nein. Der Bumerangeffekt könnte auch erst bei Beginn des Vollstreckungsverfahrens [mit der Mahnung] funktionieren.)

Die Einrede der Verjährung kann doch jederzeit erfolgen. Forumserfahrungen deuten darauf hin, die Einrede gleich im Widerspruch zu erheben.

Strategisch zu "warten" ist Humbug. Man weiß nie, wie die zeitlichen Abläufe sind. Die Gegenseite (Gericht, LRA und BS) kennen sich gegenseitig und auch aus und wissen, wie man den Kläger gemeinschaftlich ausbootet, wenn er einen Schritt falsch macht (meistens: gar nix macht). 

Einer Klage wird auch nicht einzig wegen erfolgreicher Einrede einer Verjährung "gewonnen". Das entscheidet immer noch der Richter selbst.

Zum Widerspruch (dem im laufenden Vorverfahren) kann man weitere Schriftsätze nachreichen, eben z.B. mit der Einrede der Verjährung.

Bei laufender Klage wird nicht schon aus anderen FB vollstreckt. Gelegentlich liest man, dass eine Vollstreckung nicht erfolgt, wenn ein Verwaltungsvorverfahren läuft.

Die Festsetzungsbescheide hätten übrigens selbst Angriffspunkte zu bieten, z.B. ihre vollautomatisierte Erstellung ohne menschliche Mitwirkung. Das alles ist reichhaltig im Forum dokumentiert. Hingegen gibt es für Vollstreckungen nur wenig sichere Erfahrungswerte. 

Keine Rechtsberatung, alles nur Spekulationen. Jeder neue FB generiert vielleicht eine neue Rechtslage.


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