Danke für die Aufbereitung.
§ 11 RBStV - Verarbeitung personenbezogener Daten
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv#q
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
5) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
Familienname,
Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
frühere Namen, -> ist das wichtig?
Doktorgrad,
Familienstand, -> ist das wichtig?
Tag der Geburt, -> ist das wichtig?
gegenwärtige und
[...]
letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, -> ist das wichtig?
[...]
und,
Tag des Einzugs in die Wohnung. -> ist das wichtig?
Siehe die obigen Zusatzfragen in Rot; ist die Erhebung dieser Daten wichtig und unerläßlich für den Rundfunkbeitrag? Zugunsten von Wirtschaftsteilnehmern, die vom Staat gar keine Daten erhalten dürfen?
Der
"Tag des Einzugs in die Wohnung" hat
- sofern man nicht ggf. lediglich den Wochentag oder auch nur einen Tag ohne Jahresangabe darunter verstehen würde
- Auswirkungen auf den "Beginn der Beitragspflicht" nach RBStV und dürfte schon aus diesem Grunde "wichtig" sein - ob er hingegen im jeweiligen Einzelfall auch
"richtig" ist, kann vielleicht dahinstehen...

Gleiches dürfte für die
"letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen" gelten bzw. könnte für die Zuordnbarkeit früherer (bezahlter oder unbezahlter) Beitragszeiträume erforderlich sein.
"Alle vorhandenen[sic!] Angaben zur Lage der Wohnung" (bzw. eineindeutige Wohnungsnummer unter der jeweiligen Meldeadresse)
müsste zwar
eines der Hauptkriterien sein, um die
"wohnungsbezogene Abgabe" überhaupt zuordnen zu können. "Witzigerweise" wird gerade dieses Haupt-Kriterium am stiefmütterlichsten behandelt und derlei Daten nur erhoben und verarbeitet, wenn diese beim Einwohnermeldeamt überhaupt angegeben wurden, was jedoch
einwohnermelderechtlich nicht unbedingt zwingend ist und daher wohl die Mehrzahl der Meldedaten keinerlei Angaben dazu enthalten.
Der
"Tag der Geburt" dürfte
- sofern man nicht ggf. lediglich den Wochentag oder auch nur einen Tag ohne Jahresangabe darunter verstehen würde
- spätestens bei Personen Müller/ Meier/ Schulze ein mögliches Unterscheidungskriterium sein. Eine Option könnte ggf. sein, dieses nur zwecks Ausschluss von konkreten Verwechslungen per "Verwaltungszwangsverfahren" abzufragen - allerdings durch eine Stelle, welche meistenteils explizit, kategorisch, ohne Einschränkung
vom jeweiligen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommem ist und für welche der Aussage des Gesetzgebers nach
Art 5 GG ein
"justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren verbietet"...
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfGhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0Gleiches könnte für die
"Bezeichnung des Rufnamens" gelten.
"Frühere Namen" könnten für die Zuordnbarkeit früherer (bezahlter oder unbezahlter) Beitragszeiträume erforderlich sein.
Welche unverzichtbare Notwendigkeit die Angabe des
"Familienstands" haben soll, erklärt sich bei der gegenwärtigen Form des "wohnungsbezogenen Beitrags" jedoch nicht.
Und was ein etwaiger
"Doktorgrad" mit der Beitragspflicht nur ansatzweise zu tun haben soll, das hat sich bislang wohl auch allen anderen Kritikern einschl. Datenschutzrechtlern noch nicht erschlossen. Nun könnte man meinen, dass dies für die meisten Betroffenen egal sein könnte, weil diese keinen Doktorgrad haben. Jedoch könnten fiktive
Nicht-Doktoren A-Z auf den Gedanken kommen, dass bei
Nicht-Übermittlung eines Doktorgrades jedenfalls der
Rückschluss möglich wäre, dass diese Personen eben
nicht "Doktoren" sind - und damit die Möglichkeit für Ungleichbehandlungen geschaffen ist, welche jedoch gem. den Beitragsregelungen nicht vorgesehen sind - und insofern auch das "negative"(?) Recht bestehen könnte, als
Nicht-Doktor einen Anspruch auf
Nicht-Übermittlung eines Doktorgrades von Doktoren zu haben...?
Das sollte jedoch bitte nicht hier, sondern allenfalls in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertieft werden, wobei diese Frage jedoch angesichts weitaus dringlicherer Fragen eher müßig erscheint
Danke 