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Autor Thema: EuGH C-252/21 - DSGVO - Es dürfen nur notwendige Daten verarbeitet werden  (Gelesen 830 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
4. Juli 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Soziale Online-Netzwerke – Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch den Betreiber eines solchen Netzwerks – Missbrauch durch die in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen des betreffenden Netzwerks vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzer dieses Netzwerks – Zuständigkeiten einer mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörde im Hinblick auf die Feststellung, dass diese Verarbeitung gegen die Verordnung 2016/679 verstößt – Verhältnis zu den Zuständigkeiten der nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden – Art. 4 Abs. 3 EUV – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis f der Verordnung 2016/679 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Art. 9 Abs. 1 und 2 – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – Art. 4 Nr. 11 – Begriff ‚Einwilligung‘“

In der Rechtssache C-252/21

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=275125&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=305057

Zitat
89      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in den Fragen 3 bis 5 angeführten Vorgänge der Erhebung, Verknüpfung und Verwendung von Daten sowohl sensible Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO als auch nicht sensible Daten umfassen können. Wenn ein Datensatz, der sowohl sensible als auch nicht sensible Daten enthält, Gegenstand solcher Vorgänge ist und insbesondere als Ganzes erhoben wird, ohne dass die Daten zum Zeitpunkt dieser Erhebung voneinander getrennt werden können, ist die Verarbeitung dieses Datensatzes aber als im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt anzusehen, sofern sie mindestens ein sensibles Datum umfasst und keine der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO genannten Ausnahmen greift.

Zitat
95      Schließlich ist klarzustellen, dass nach Art. 5 DSGVO der Verantwortliche die Beweislast dafür trägt, dass die Daten u. a. für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Außerdem obliegt es nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden, dem Verantwortlichen, diese Person über die Zwecke, für die diese Daten verarbeitet werden sollen, sowie über die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zu informieren.

Zitat
109    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem sogenannten Grundsatz der „Datenminimierung“ zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“ sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2019, Asocia?ia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 48).

Zitat
108    Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses betrifft, so verlangt diese vom vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Hinweis:
C-439/19 ist die im Forum thematisierte Entscheidung, worin der EuGH darauf hinwiesen hat, daß keine Daten an Wirtschaftsteilnehmer zwecks Weiterverarbeitung weitergegeben werden dürfen.


Zitat
110    Was drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen (Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zitat
112    Außerdem können, wie sich aus dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet.

Gemäß der zitierten Rn. 110 besteht die Pflicht der Abwägung der unterschiedlichen Grundrechte, die in Bezug auf den konkreten Einzelfall vorzunehmen ist.

Es ist somit nicht in Übereinstimmung zu den Vorgaben der DSGVO, wenn die Aussage getätigt würde, alle Wohnungsinnehabenden wären automatisch an Rundfunk interessiert, bzw., würden diesen nutzen?

Das Thema wurde aber deswegen erstellt, um prüfen zu können, ob nicht die Bestimmungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unionsrechtswidrig sein könnten, d.h., nicht den Vorgaben der DSGVO entsprechen.

Gemäß der zitierten Rn. 109 ist Datenminimierung Pflicht.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
vom 21. Dezember 2010
(GVBl.I/11, [Nr. 9])
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Gesetz vom 25.06.2020) vom 28. April 2020
(GVBl.I/20, [Nr. 19], S.1, GVBl.I/20, [Nr. 19], S.72)

https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv
§ 11 RBStV - Verarbeitung personenbezogener Daten
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv#q
Zitat von: § 11 RBStV - Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten

5) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:

    Familienname,
    Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
    frühere Namen, -> ist das wichtig?
    Doktorgrad,
    Familienstand, -> ist das wichtig?
    Tag der Geburt, -> ist das wichtig?
    gegenwärtige und
[...]
letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, -> ist das wichtig?
[...]
und,
    Tag des Einzugs in die Wohnung. -> ist das wichtig?

Siehe die obigen Zusatzfragen in Rot; ist die Erhebung dieser Daten wichtig und unerläßlich für den Rundfunkbeitrag? Zugunsten von Wirtschaftsteilnehmern, die vom Staat gar keine Daten erhalten dürfen?

EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0

Zusätzlicher Hinweis zur zitierten Rn. 89:

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679

Zitat
Artikel 9
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten


(1)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt. [...]


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Danke für die Aufbereitung.

§ 11 RBStV - Verarbeitung personenbezogener Daten
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv#q
Zitat von: § 11 RBStV - Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten

5) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebehörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:

    Familienname,
    Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
    frühere Namen, -> ist das wichtig?
    Doktorgrad,
    Familienstand, -> ist das wichtig?
    Tag der Geburt, -> ist das wichtig?
    gegenwärtige und
[...]
letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, -> ist das wichtig?
[...]
und,
    Tag des Einzugs in die Wohnung. -> ist das wichtig?
Siehe die obigen Zusatzfragen in Rot; ist die Erhebung dieser Daten wichtig und unerläßlich für den Rundfunkbeitrag? Zugunsten von Wirtschaftsteilnehmern, die vom Staat gar keine Daten erhalten dürfen?

Der "Tag des Einzugs in die Wohnung" hat - sofern man nicht ggf. lediglich den Wochentag oder auch nur einen Tag ohne Jahresangabe darunter verstehen würde  ::) :laugh: - Auswirkungen auf den "Beginn der Beitragspflicht" nach RBStV und dürfte schon aus diesem Grunde "wichtig" sein - ob er hingegen im jeweiligen Einzelfall auch "richtig" ist, kann vielleicht dahinstehen... ;)

Gleiches dürfte für die "letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen" gelten bzw. könnte für die Zuordnbarkeit früherer (bezahlter oder unbezahlter) Beitragszeiträume erforderlich sein.

"Alle vorhandenen[sic!] Angaben zur Lage der Wohnung" (bzw. eineindeutige Wohnungsnummer unter der jeweiligen Meldeadresse) müsste zwar eines der Hauptkriterien sein, um die "wohnungsbezogene Abgabe" überhaupt zuordnen zu können. "Witzigerweise" wird gerade dieses Haupt-Kriterium am stiefmütterlichsten behandelt und derlei Daten nur erhoben und verarbeitet, wenn diese beim Einwohnermeldeamt überhaupt angegeben wurden, was jedoch einwohnermelderechtlich nicht unbedingt zwingend ist und daher wohl die Mehrzahl der Meldedaten keinerlei Angaben dazu enthalten.

Der "Tag der Geburt" dürfte - sofern man nicht ggf. lediglich den Wochentag oder auch nur einen Tag ohne Jahresangabe darunter verstehen würde  ::) :laugh: - spätestens bei Personen Müller/ Meier/ Schulze ein mögliches Unterscheidungskriterium sein. Eine Option könnte ggf. sein, dieses nur zwecks Ausschluss von konkreten Verwechslungen per "Verwaltungszwangsverfahren" abzufragen - allerdings durch eine Stelle, welche meistenteils explizit, kategorisch, ohne Einschränkung vom jeweiligen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommem ist und für welche der Aussage des Gesetzgebers nach Art 5 GG ein "justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren verbietet"... ::)
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0

Gleiches könnte für die "Bezeichnung des Rufnamens" gelten.

"Frühere Namen" könnten für die Zuordnbarkeit früherer (bezahlter oder unbezahlter) Beitragszeiträume erforderlich sein.

Welche unverzichtbare Notwendigkeit die Angabe des "Familienstands" haben soll, erklärt sich bei der gegenwärtigen Form des "wohnungsbezogenen Beitrags" jedoch nicht.

Und was ein etwaiger "Doktorgrad" mit der Beitragspflicht nur ansatzweise zu tun haben soll, das hat sich bislang wohl auch allen anderen Kritikern einschl. Datenschutzrechtlern noch nicht erschlossen. Nun könnte man meinen, dass dies für die meisten Betroffenen egal sein könnte, weil diese keinen Doktorgrad haben. Jedoch könnten fiktive Nicht-Doktoren A-Z auf den Gedanken kommen, dass bei Nicht-Übermittlung eines Doktorgrades jedenfalls der Rückschluss möglich wäre, dass diese Personen eben nicht "Doktoren" sind - und damit die Möglichkeit für Ungleichbehandlungen geschaffen ist, welche jedoch gem. den Beitragsregelungen nicht vorgesehen sind - und insofern auch das "negative"(?) Recht bestehen könnte, als Nicht-Doktor einen Anspruch auf Nicht-Übermittlung eines Doktorgrades von Doktoren zu haben...?
Das sollte jedoch bitte nicht hier, sondern allenfalls in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertieft werden, wobei diese Frage jedoch angesichts weitaus dringlicherer Fragen eher müßig erscheint :angel: Danke ;)


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Die Rundfunkanstalten sind

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

benötigt ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", bzw., ein Wettbewerber der ÖRR, die Fülle dieser Daten? Was für die einen nicht notwendig ist, kann auch für die anderen daher ebenso nur "nicht notwendig" sein.

Immerhin, es sei daran erinnert, besteht die Pflicht der Gleichbehandlung

EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0


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...er benötigt wohl vor allem keine(rlei) Daten von Nicht-Interessenten/ Nicht-Nutzern ;)


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...er benötigt wohl vor allem keine(rlei) Daten von Nicht-Interessenten/ Nicht-Nutzern ;)
Völlig richtig; nur, wielange wollen die Datenschutzbehörden hier noch tatenlos zusehen? Immerhin haben diese eine eigenständige Klagebefugnis

EuGH C-645/19 - DSGVO - Datenschutzbehörde hat eigenständige Klagebefugnis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37231.0

und hätten daher schon lange mal aufräumen können, wie es ja auch ihre Pflicht ist, da sie jede Mißachtung der Bestimmungen der DSGVO nachhaltig abzustellen haben; hierzu siehe das andere Thema zur gleichen Entscheidung und darin die zitierte Rnn. 38 und 39.

EuGH C-252/21 - DSGVO - Entscheidung d. Aufsichtsbeh. bindet die Wettbewerbsbeh.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37334.0

aber auch

EuGH C-768/21 - Zur Pflicht der Datenschutzbehörde einzuschreiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35992.0

Aber selbst die Datenschutzbehörden machen ihren Job nicht?


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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EuGH C-252/21 - DSGVO - Entscheidung d. Aufsichtsbeh. bindet die Wettbewerbsbeh.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37334.0
aber auch
EuGH C-768/21 - Zur Pflicht der Datenschutzbehörde einzuschreiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35992.0
Aber selbst die Datenschutzbehörden machen ihren Job nicht?
Kann man nicht eine „Verpflichtungsklage“*** (tut gefälligst euren Job und stellt den andauernden Verstoß gegen DSGVO ab!) gegen einzelne Landesdatenschutzbehörden führen, weil sie den Rechtsbruch billigen?

Die Datenschutzbeauftragen der LRAen tun ihren (Datenschutz-)Job ja nicht, weil sie sonst  ihre „Arbeitgeber“ bloß stellen müssten.

Ist der Bundesdatenschutzbeauftragte evtl. der bessere Adressat, um nicht den Anschein zu erwecken, dass Landesdatenschutzbehörden „Einfluss“ auf den Rundfunk nehmen?


***Edit "Bürger": Wer das nötige Kleingeld für solch ein Verfahren hat, kann es ja mal versuchen ;)
Es gäbe mglw. auch kostengünstigere/ "subtilere" Mittel und Wege, derartige Umstände (wahlweise auch Zustände) irgendwie sinnstiftend für eigene Zwecke zu nutzen... :angel:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juli 2023, 19:18 von Bürger«

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Kann man nicht eine „Verpflichtungsklage“*** (tut gefälligst euren Job und stellt den andauernden Verstoß gegen DSGVO ab!) gegen einzelne Landesdatenschutzbehörden führen, weil sie den Rechtsbruch billigen?
Gleich mit einer Klage gegenüber den Landesdatenschutzbeauftragten ins Haus zu fallen, ist u. U. nicht die richtige Art? Aber man könnte die zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten schon daraufhin sensibilisieren, allerdings eher wenige in Belangen des Tuns der LRA, sondern in Belangen des Tuns der Behörden des Landes, bzw., der Gemeinden, die sich als Vollstreckungsbehörden offenbar schwer tun, Unionsrecht, bzw., Unionsgrundrecht einzuhalten, (letzteres ist ja bei Verarbeitung personen-bezogener Daten unmittelbare Pflicht auf jeder Rechtsebene), haben die Vollstreckungesbehörden doch gegenüber dem Vollstreckungsschuldner gemäß dem für öffentliche Mittel nationalen letztzuständigen Bundesfinanzhof sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen einzuhalten.

BFH VII B 151/85 - Ersuchte Vollstreckungsbehörde ist in (Mit)Haftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36707.0

Die ÖRR erstellen lt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, (§10 Abs 5 und 6 RbStV), Festsetzungsbescheide, die gemäß obiger BFH-Entscheidung grundsätzlich nicht vollstreckbar sind, da nur Leistungsbescheide vollstreckbar sind, die die ÖRR aber nicht erstellen.

D.h., die Vollstreckungsbehörden verarbeiten zum Zwecke der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme personen-bezogene Daten, die sie insgesamt aber diesbezüglich gar nicht verarbeiten dürfen, weil ihnen seitens des ÖRR weder Vollstreckungstitel, noch vollstreckungsfähige Dokumente vorliegen. Und hier kann die Landesdatenschutzbehörde ansetzen.

Es besteht hier keine Bereitschaft, die lokalen Behörden aus der Verantwortung zu lassen.

->
VT:
Immerhin ist ja denkbar, daß nur jene Bürger*innen ÖRR-Vollstreckungsmaßnahmen "an die Backe bekommen", bei denen im Meldedatensatz kein etwaiger "Doktorgrad" angegeben ist. Und damit wäre zudem die Ungleichbehandlung der rundfunkfernen Bürger*innen perfekt.


Edit "Bürger" @alle: Bitte hier keine weitere Vertiefung von Klage oder anderen Mitteln/ Wegen, Datenschutzbeauftragte in welcher Form auch immer zu "aktivieren", sondern allenfalls in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff. Danke.


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BFH VII B 151/85 - Ersuchte Vollstreckungsbehörde ist in (Mit)Haftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36707.0

Die ÖRR erstellen lt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, (§10 Abs 5 und 6 RbStV), Festsetzungsbescheide, die gemäß obiger BFH-Entscheidung grundsätzlich nicht vollstreckbar sind, da nur Leistungsbescheide vollstreckbar sind, die die ÖRR aber nicht erstellen.

D.h., die Vollstreckungsbehörden verarbeiten zum Zwecke der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme personen-bezogene Daten, die sie insgesamt aber diesbezüglich gar nicht verarbeiten dürfen, weil ihnen seitens des ÖRR weder Vollstreckungstitel, noch vollstreckungsfähige Dokumente vorliegen. [...]

Querverweis und hier ohne weitere Vertiefung:

BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0


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