Da darf man gespannt sein, denn die Zulassung zur Wahl wird eigentlich
vor der Wahl von der Wahlleitung überprüft und bestimmt - siehe
§ 22 ThürKWO – Zulassung der Wahlvorschläge und Listenverbindungenhttp://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=168790262994190100&xid=3529178,23(1) Der Wahlleiter lädt die Beauftragten der Wahlvorschläge und die Einzelbewerber zur Sitzung des Wahlausschusses ein, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge und Listenverbindungen entschieden wird. Er legt dem Wahlausschuss alle eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen von Listenverbindungen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und Listenverbindungen in öffentlicher Sitzung. Vor der Entscheidung ist den erschienenen Beauftragten oder Einzelbewerbern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Bewerber, die den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung nicht entsprechen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Ist ein Bewerber in verschiedenen Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl aufgestellt, so ist er in allen Wahlvorschlägen zu streichen.
(3) Die Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses ist nach dem Muster der Anlage 8 zu fertigen.
Nach...
https://www.welt.de/politik/deutschland/article246093448/Sonneberg-Thueringer-Rechtsaufsicht-soll-Demokratie-Tauglichkeit-von-neu-gewaehltem-AfD-Landrat-pruefen.html
[...] Hintergrund sind Regeln im Thüringer Kommunalwahlgesetz.
Darin heißt es, als Landrat dürfe nicht gewählt werden, „wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt“. Dies sei der Prüfmaßstab, sagte Schenk.
[...]
...dürfte hier Folgendes gelten:
§ 28 ThürKWG – Wahl und Amtszeit das Landratshttp://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=149091,29(1) Der Landrat wird in allen Landkreisen in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar von den Wahlberechtigten auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
(2) Für die Wahl des Landrats gelten § 27 und die Bestimmungen des Ersten Teils zur Wahl des Bürgermeisters entsprechend, soweit sich nicht aus der Thüringer Kommunalordnung etwas anderes ergibt. Für die Amtszeit des Landrats finden die für den hauptamtlichen Bürgermeister geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
in Verbindung mit
§ 24 Abs. 3 ThürKWG – Wahl des Bürgermeistershttp://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=149091,25(3) Zum Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Amt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in das Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. Der Inhalt dieser schriftlichen Erklärung des Bewerbers wird zusammen mit dem als gültig zugelassenen Wahlvorschlag nach § 18 bekannt gemacht.
Edit "Bürger": Danke > Links/ Zitate angepasst/ ergänzt.Thread bleibt zu Informationszwecken vorerst für die - vom Einstiegsbeitrag und damit dem eigentlichen Kern-Thema abschweifende - Diskussion geschlossen.
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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)