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Autor Thema: EuGH C-97/22 - U. u. keine Leistungspfl. bei Widerruf. n. Vertragserf.  (Gelesen 215 mal)

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Nachstehende Entscheidung sei hier veröffentlicht, falls bei der Anmeldung zum ÖRR doch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird; auch wenn dieser vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist, so sind die ÖRR im Unionsrahmen dennoch Unternehmen und sämtliche Vorgänge zwischen ÖRR und Verbraucher*in sind außerhalb von Geschäftsräumen realisiert.

Die Entscheidung erfolgte auf Grund einer Vorlage des Landgerichtes Essen; sie betrifft damit also Deutschland.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
17. Mai 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2011/83/EU – Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i sowie Abs. 5 – Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen – Informationspflichten des betreffenden Unternehmers – Versäumnis dieses Unternehmers, den Verbraucher zu informieren – Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall – Widerruf nach Vertragserfüllung – Folgen“

In der Rechtssache C-97/22

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=273787&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=154312

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i und Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

sind dahin auszulegen, dass

sie einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreien, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gemäß Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i nicht übermittelt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.

Zitat
29      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/83 den Zweck verfolgt, gemäß ihrem Art. 1 ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, wie es in Art. 169 AEUV und in Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 39).

Zitat
31      Das mit der Richtlinie 2011/83 festgelegte Ziel geriete indessen in Gefahr, falls Art. 14 Abs. 5 dieser Richtlinie dahin auszulegen wäre, dass er es erlaubte, von der Anwendung der eindeutigen Bestimmungen von Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie dergestalt abzusehen, dass einem Verbraucher in der Folge seines Widerrufs eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags Kosten entstehen könnten, die in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

Zitat
33      Schließlich lassen diese Feststellungen die eventuell vom nationalen Recht vorgesehene Möglichkeit unberührt, dass DC, soweit Letztere nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass HJ nicht über sein Recht auf Widerruf des außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags unterrichtet wurde, eine Regressklage gegen den Unternehmer erhebt, der ihr sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag unter solchen Bedingungen abgetreten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Oktober 2019, Comida paralela 12, C-579/18, EU:C:2019:875, Rn. 44).


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