Es hat in der Bundesrepublik Deutschland mindestens 1 Rundfunkanstalt, die nach der dt. Wiedervereinigung gegründet worden ist und sich nicht auf den Beihilfe-Bestandsschutz stützen können, der für alle anderen, weil bereits davor bestehenden Rundfunkanstalten gilt.
Der RBB wurde ja erst in 2002 gegründet?
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014§ 41
In-Kraft-Treten
Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Es findet sich keine Passage, aus der hervorgeht, daß der RBB in die Rechte und Pflichten jener beiden Sender tritt, an Stelle derer er gegründet wurde -> ORB und SFB.
***Hätte derartiges nicht per Gesetz erfolgen müssen?
Insofern ist auch kein Bestandsschutz gegeben?
Wichtig ist das nämlich auch für derzeitig noch bestehende Ruhegeld- oder sonstige Ansprüche ehemaliger ORB- und SFB-Mitarbeiter*innen; auf Basis welcher Rechtsgrundlage leistet der RBB diese, wenn doch überhaupt nicht in die Rechte und Pflichten von ORB und SFB eingetreten ist?
Wurde nach Brüssel gemeldet, daß der RBB nicht insolvenzfähig ist und
wurde mit Einführung des Rundfunkbeitrages nachgemeldet, daß er künftig aus Zwangsbeiträgen finanziert wird?***Der ORB wird in diesem RBB-Gründungsvertrag gar nicht erwähnt und der SFB genau einmal:
zu § 29:
Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Rückflussmittel der MABB unter Berücksichtigung des Gebührenaufkommens in beiden Ländern und unter Anrechnung der vom SFB übernommenen gesellschaftlichen Verpflichtungen gegenüber der Rundfunk-Orchester und -Chöre GmbH eingesetzt werden.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;