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Autor Thema: EuGH C-5/22 - Verbraucherschutz - Reg.-Beh. darf Untern. Rückzahlpfl. auferlegen  (Gelesen 298 mal)

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Die Pressemitteilung zu dieser Entscheidung wurde heute veröffentlicht; auch wenn es nicht um den Medienmarkt geht, sondern um den Energiemarkt, könnten Aussagen daraus für Rundfunkbelange von Interesse sein?

Hinweis:
Es ist bislang nämlich noch immer nicht geklärt, ob zwischen LRA und Bürger*in nach nationalem Recht nicht doch ein Vertrag zustande kommt, auch wenn er gesetzlich nicht vorgesehen ist; denn immerhin sind alle ÖRR ja "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts"

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0


 und haben nicht nur gemäß Art 106 Abs 2 AEUV die Wettbewerbsvorgaben der Union einzuhalten, sondern dürfen ob ihres öffentlichen Auftrages gemäß diesem gleichen Artikel selbst nicht gegen die Unionsverträge verstoßen.

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC


Zitat
Artikel 106
(ex-Artikel 86 EGV)


[...]
(2)   Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.
[...]

Zur Pressemitteilung:
Die nationalen Energieregulierungsbehörden können befugt sein, Elektrizitätsunternehmen die Rückerstattung von Beträgen aufzuerlegen, die unter Verstoß gegen die Erfordernisse des Verbraucherschutzes erhoben wurden
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-03/cp230055de.pdf

Zur Entscheidung des Gerichtshofes:
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
30. März 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie 2009/72/EG – Art. 37 – Anhang I – Aufgaben und Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde – Verbraucherschutz – Verwaltungskosten – Befugnis der nationalen Regulierungsbehörde, die Rückzahlung von Beträgen anzuordnen, die Endkunden aufgrund von Vertragsklauseln gezahlt haben, wegen deren die Behörde eine Sanktion verhängt hat“

In der Rechtssache C-5/22

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=272073&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3420079

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 37 Abs. 1 Buchst. i und n und Abs. 4 Buchst. d sowie Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG

sind dahin auszulegen, dass

sie einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, der nationalen Regulierungsbehörde die Befugnis zu übertragen, Elektrizitätsunternehmen anzuweisen, ihren Endkunden den Betrag der Gegenleistung zurückzuzahlen, die diese aufgrund einer von dieser Behörde für rechtswidrig gehaltenen Vertragsklausel als „Verwaltungskosten“ gezahlt haben, und zwar auch in den Fällen, in denen die Rückzahlungsanordnung nicht auf Gründen der Qualität der betreffenden, von den Unternehmen erbrachten Dienstleistung beruht, sondern auf der Verletzung von Tariftransparenzanforderungen.

Zitat
25      Da es zu den Aufgaben nach Art. 37 Abs. 1, 3 und 6 der Richtlinie gehört, zu gewährleisten, dass die den Elektrizitätsunternehmen obliegenden Transparenzanforderungen erfüllt werden, und die Verbraucher zu schützen, kann ein Mitgliedstaat einer Regulierungsbehörde die Befugnis übertragen, von diesen Wirtschaftsteilnehmern die Rückzahlung der Beträge zu verlangen, die sie unter Verstoß gegen die Erfordernisse des Verbraucherschutzes, insbesondere hinsichtlich der Transparenzanforderungen und der Genauigkeit der Abrechnung, erhoben haben.

Zitat
26      Diese Auslegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Art. 36 der Richtlinie 2009/72 im Wesentlichen vorsieht, dass die nationale Regulierungsbehörde erforderliche Maßnahmen „gegebenenfalls in engem Benehmen mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, einschließlich der Wettbewerbsbehörden, und unbeschadet deren Zuständigkeiten“ trifft, oder dass Art. 37 Abs. 1 Buchst. n dieser Richtlinie die Wendung „zusammen mit anderen einschlägigen Behörden“ enthält. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich nämlich nicht, dass in einem Fall wie der Rechtssache des Ausgangsverfahrens nur eine dieser anderen nationalen Behörden die Rückerstattung der von den Elektrizitätsunternehmen bei den Endkunden zu Unrecht erhobenen Beträge anordnen kann. Die Verwendung des Wortes „gegebenenfalls“ bedeutet vielmehr, dass eine solche Rücksprache nur dann erforderlich ist, wenn die Maßnahme, deren Erlass beabsichtigt ist, für andere einschlägige Behörden Auswirkungen haben kann.

Es geht hier bei dieser Rechtssache also darum, daß eine Regulierungsbehörde einem Unternehmen die Rückzahlung der von Endkunden erhaltenen finanziellen Beträge auferlegen darf, (wo dieses national gesetzlich geregelt ist), wenn das Unternehmen diese finanziellen Beträge von den Endkunden unter Mißachtung der Verbraucherschutzbestimmungen abverlangt hat.

Zu den Verbraucherschutzbestimmungen gehört nicht nur die Einhaltung der DSGVO, sondern auch die Einhaltung der Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken, denn die sind Teil der auch von den ÖRR einzuhaltenden Unionsverträge und in nachstehend zitiertem Abschnitt nachzulesen

Zitat
TITEL VII
GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
KAPITEL 1
WETTBEWERBSREGELN
ABSCHNITT 1
VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN


Zitat
Artikel 101
(ex-Artikel 81 EGV)


(1)   Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der
An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

[...]

(2)  Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

[...]

Es wäre also denkbar, daß sich die ÖRR gar nicht am Zustandekommen der Höhe des Rundfunkbeitrages beteiligen dürfen, auch nicht mittelbar.

Auch diese Frage wurde so konkret wohl noch nicht dem EuGH zur Vorabklärung vorgelegt, ob die ÖRR jener Behörde namens KEF gegenüber überhaupt Empfehlungen oder Wünsche äußern dürfen, die sich konkret auf die Höhe des Rundfunkbeitrages auswirken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. März 2023, 19:12 von pinguin«
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