VG Bayreuth, Urteil vom 10.02.2020 - B 3 K 19.550https://openjur.de/u/2463959.htmlRn. 36
[...] Von einem bei Gericht auftretenden Rechtsprofessor muss erwartet werden, dass er in der Lage ist, sinnvolle Anträge zu formulieren, die das Gericht nicht auslegen oder erst formulieren muss. [...]
Es steht "wohl" nicht in dem Text wo die Anstellung des "
Vaters"/"
Klägerbevollmächtigten" als "
Rechtsprofessor" ist. Vielleicht wurde es eben auch nur übersehen.
Es konnte nicht erkannt werden, ob es bei dieser überhaupt um Deutschland geht. Möglicherweise wurde das auch verkannt.
VG Bayreuth, Urteil vom 10.02.2020 - B 3 K 19.550https://openjur.de/u/2463959.htmlRn. 36 [...] Das gilt besonders für den 2. Antrag (Gleichstellung mit Personen nach § 4 Abs. 1 RBStV...). Soweit damit auf den Befreiungstatbestand nach § 4 Abs. 1 Nr. 5a) RBStV abgehoben werden soll, geht er ins Leere, weil der Kläger keine Leistungen der Ausbildungsförderung bezieht, die gerade den sachlichen Grund für eine Differenzierung darstellen. Die behauptete und nicht beleghaft nachgewiesene unzulängliche Leistungsfähigkeit des Klägers besteht dagegen nur deshalb, weil der Klägerbevollmächtigte ihn kraft seiner Vaterstellung offensichtlich nur wie einen BAföG-Empfänger finanziell unterstützen will und ihm keinen angemessenen Lebensstandard als studierenden Sohn eines Universitätsprofessors ermöglicht, wozu er unterhaltsrechtlich aber verpflichtet ist. [...]
So eine Aussage in Form der "Vermutung als Tatsache", sagen wir mal wirkt "anmaßend" sowie "wertend" und gehört in dieser Form "wohl" in keinen Beschluss. Schon gar nicht in einen von einem Verwaltungsgericht, welches den Sachverhalt in jeder Hinsicht aufklären soll. Gegebenenfalls fehlt da auch eine Prüfung. Oder auch nur ein Satz zum Versuch der Aufklärung.
Es fehlt ein Wort dazu, in welcher Form das VG hier nachweislich aufgefordert hat, Belege vorzulegen. Es gibt da sicherlich keine Aufklärungspflicht mehr, oder?
Oder zumindest auch die Angabe warum es unterlassen wurde.
-> Natürlich ist eine neutrale Bewertung immer dann schlecht möglich, wenn zum Lesen nur eine Seite vorhanden ist. Das ist hier der Fall.
Es fehlt schlicht in der Veröffentlichung zum Beschluss der gesamte Vortrag beider Seiten, welcher dem Beschluss zu Grunde liegt.