Nach unten Skip to main content

Autor Thema: [EU-Recht] Stellungnahme EWSA - Finanzdienstleistungen im Fernabsatz  (Gelesen 294 mal)

  • Beiträge: 7.306
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG“ (COM(2022) 204 final — 2022/0147(COD))
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2022.486.01.0139.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2022%3A486%3ATOC

Zitat
1.3.
   Der EWSA merkt an, dass es unbedingt eines Ansatzes bedarf, der auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen digitalen und traditionellen Vertriebskanälen beruht. Der EWSA begrüßt die durch technologische Innovationen ermöglichten Fortschritte, betont jedoch auch, dass der menschliche Kontakt nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist, wenn Erklärungen nötig sind oder es um Datenschutzfragen geht. Digitalisierung und Modernisierung spielen bei der Verbesserung des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger eine wesentliche Rolle. Hier gibt es jedoch nach wie vor viele Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und sogar zwischen den Regionen. So wird z. T. gefordert, zur Unterstützung der lokalen Bevölkerung bestimmte Elemente der physischen Infrastruktur beizubehalten. Nach Ansicht des EWSA könnte es außerdem zur Unterstützung der lokalen Bevölkerung beitragen, wenn die lokalen Gebietskörperschaften in die Entscheidungsprozesse von Finanzunternehmen einbezogen werden, insbesondere in Bezug auf die physische Infrastruktur in ländlichen Gebieten. Der EWSA fordert die Gewährleistung des Rechts, bei im Fernabsatz geschlossenen Finanzdienstleistungsverträgen ein „menschliches Eingreifen“ zu verlangen.
   

Zitat
1.8.
   Der EWSA fordert Maßnahmen in Bezug auf Vorschriften und Regeln über die Informationspflichten für die sensiblen Vorgänge im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen aus der Ferne. Die Vorschriften für die Bewerbung solcher Dienstleistungen müssen unbedingt harmonisiert werden, um unlauteren Wettbewerb sowie eine Schwächung des Systems zu vermeiden. Sofern ein starkes Zeichen gesetzt werden kann, dürften die Ergebnisse sowohl den Unternehmen als auch den Bürgerinnen und Bürgern zugutekommen und sich — auch in puncto Nachhaltigkeit — positiv auf das Verbraucherverhalten auswirken. Ferner fordert der EWSA mit Nachdruck, dass die Verbraucherorganisationen einbezogen werden, um einen besseren Dialog zwischen Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen.

Zitat
2.1.
   Die Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher zielt darauf ab, den freien Verkehr von Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt sicherzustellen, indem bestimmte Verbraucherschutzvorschriften in diesem Bereich harmonisiert werden, und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Es sei darauf hingewiesen, dass in jüngster Zeit bereits mit einer Reihe von Richtlinien und Verordnungen hohe Verbraucherschutzstandards eingeführt wurden. Der Vorschlag für eine neue Richtlinie bietet ein Sicherheitsnetz für die Fälle, in denen ein solcher Schutz fehlt oder möglicherweise mangelhaft ist. Soweit es keine produktspezifischen EU-Rechtsvorschriften oder keine horizontalen EU-Vorschriften für Finanzdienstleistungen für Verbraucher gibt, gilt die Richtlinie horizontal für jede aktuelle oder künftige Erbringung einer Bank-, Kredit-, Versicherungs-, privaten Altersvorsorge-, Investment- oder Zahlungsdienstleistung, für die im Wege der Fernkommunikation (d. h. ohne gleichzeitige physische Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers) ein Vertrag abgeschlossen wird. Die Richtlinie legt Informationen fest, die dem Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zur Verfügung zu stellen sind (vorvertragliche Informationen), gewährt dem Verbraucher für bestimmte Finanzdienstleistungen ein Widerrufsrecht und enthält Vorschriften für unaufgefordert erbrachte Dienstleistungen und unerbetene Nachrichten.

Es sollte dringend geklärt werden, welcher Art Rechtsbeziehung zwischen den Verbraucher*innen und dem Beitragsservice des ÖRR, bzw., dem ÖRR selber besteht; und zwar einmal, wenn die Verbraucher*innen die Produkte des ÖRR/BS nutzen, und einmal, wenn sie diese nicht nutzen.

Es sollte damit auch geklärt werden, welcher Art von Rechtsstatus die Dokumente des ÖRR/BS den Verbraucher*innen gegenüber selber haben? Immerhin ist Verbraucherschutz ->

EuGH C-46/08 - Verbraucherschutz ist zwingendes Allgemeininteresse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35464.0

1.)
Unstreitig ist es "Fernabsatz" im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben, da weder Rundfunkbeitragszahlungen, noch die einen derartigen Vorgang begründenden Dokumente vor Ort in einem Büro des ÖRR/BS realisiert werden.

2.)
Unstreitig haben ÖRR/BS als in Wettbewerb stehende Wirtschaftsteilnehmer keine hoheitliche Tätigkeit; hierzu siehe

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30952.0

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

2a. )
Ist der BS im unionsrechtlichen Sinne ein Zahlungsdienstleister der ÖRR? Wenn "Ja", siehe auch:

EuGH C-542/14 - Haftung des Unternehmens für das Tun seines Dienstleisters
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35461.0

3.)
Unstreitig versendet der ÖRR/BS seine Dokumente an die Verbraucher*innen, die weder Rundfunknutzenden, noch Rundfunkinteressenten sind, ohne von denen dazu aufgefordert worden zu sein.

4.)
Unstreitig sind die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert; siehe hierzu

EuGH C-391/12 - "Unlautere Geschäftspraktiken" vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35407.0

5.)
Unstreitig sind die Tätigkeiten des ÖRR/BS gegegenüber all jenen Verbraucher*innen, die weder Rundfunknutzende, noch Rundfunkinteressenten sind, allesamt "unaufgefordert erbrachte Dienstleistungen"; hier zu siehe Hervorhebung in Blau im obgigen Zitat zu Abschnitt 2.1.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Dezember 2022, 13:14 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
Nach oben