Ausnahmesweise sei mal eine noch nicht durchentschiedene Rechtssache hier thematisiert, denn die Vorlagefrage ist auch in Belangen der rundfunkrechtlichen Meldedatenabgleiche bzw. Datenzugriffe des ÖRR auf die Meldedatenbestände u. U. von Interesse.
Beschluss des I. Zivilsenats vom 10.11.2022 - I ZR 186/17 - http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=132044&pos=4&anz=799Vorlagefrage:
Wird eine Rechtsverletzung "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht, wenn ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen seine Klage darauf stützt, die Rechte einer betroffenen Person seien verletzt, weil die Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten nicht erfüllt worden seien?
Hinweis:
Das Thema wird um die dann tatsächliche Entscheidung des BGH mit Querverweis zu den EuGH-Aussagen nach erfolgter Vorabentscheidung durch den EuGH ergänzt.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;