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Autor Thema: EuGH C-311/18 - Gesetz selber muß Tragweite des Grundrechtseingriffes festlegen  (Gelesen 438 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

16. Juli 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8 und 47 – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 2 Abs. 2 – Anwendungsbereich – Übermittlungen personenbezogener Daten zu gewerblichen Zwecken in Drittländer – Art. 45 – Angemessenheitsbeschluss der Kommission – Art. 46 – Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien – Art. 58 – Befugnisse der Aufsichtsbehörden – Verarbeitung der übermittelten Daten für Zwecke der nationalen Sicherheit durch die Behörden eines Drittlands – Beurteilung der Angemessenheit des im Drittland gebotenen Schutzniveaus – Beschluss 2010/87/EU – Standardschutzklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer – Angemessene Garantien seitens des Verantwortlichen – Gültigkeit – Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 – Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes – Gültigkeit – Beschwerde einer natürlichen Person, deren Daten aus der Europäischen Union in die Vereinigten Staaten übermittelt wurden“

In der Rechtssache C-311/18

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=228677&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=112731

Zitat
175    Zum letztgenannten Punkt ist hinzuzufügen, dass das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für jede Einschränkung der Ausübung der Grundrechte bedeutet, dass die gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Grundrechte den Umfang der Einschränkung der Ausübung des betreffenden Rechts selbst festlegen muss (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Aufmerksam darauf wurde ich in der nächsten Entscheidung:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

6. Oktober 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation – Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste – Allgemeine und unterschiedslose Übermittlung von Verkehrs- und Standortdaten – Schutz der nationalen Sicherheit – Richtlinie 2002/58/EG – Geltungsbereich – Art. 1 Abs. 3 und Art. 3 – Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation – Schutz – Art. 5 und Art. 15 Abs. 1 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8 und 11 sowie Art. 52 Abs. 1 – Art. 4 Abs. 2 EUV“

In der Rechtssache C-623/17

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=232083&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=43522

Zitat
65      Hinzuzufügen ist, dass das Erfordernis, dass jede Einschränkung der Ausübung von Grundrechten gesetzlich vorgesehen sein muss, bedeutet, dass die gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Grundrechte den Umfang, in dem die Ausübung des betreffenden Rechts eingeschränkt wird, selbst festlegen muss (Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Es ist also "gefestigte Rechtsprechung".

Nachstehendes Zustimmungsgesetz des Landes Brandenburg könnte diesen Erfordernisse nicht genügen?

Gesetz zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/modernisierung_medienordnung

Zitat
§ 2

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Der Umfang des Eingriffes in das Grundrecht auf Datenschutz ist hier gerade nicht bestimmt, ist aber gemäß den zitierten Aussagen erforderlich.

So unpräzise, wie das formuliert ist, wird es also kaum den vom EuGH aufgestellten Anforderungen "der gesetzlichen Grundlage" genügen, so daß es vom EuGH als "nicht gesetzlich vorgesehen" betrachtet werden könnte?


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