Vielen Dank für die Antwort.
Ergänzend möchte Person A dem fiktiven Sachverhalt noch folgende Informationen hinzufügen:
- Der relevante Wortlaut des als
"Letzte Zahlungsaufforderung" deklarierten Schreibens der Vollstreckungsbehörde lautet:
"Die Vollstreckungsbehörde wurde ersucht, die aufgelisteten Forderungen (beigefügte Forderungsaufstellung) zwangsweise einzuziehen. Sie haben letztmalig Gelegenheit, den fälligen Betrag i. H. v. xxx,xx Euro
innerhalb von 10 Tagen zu zahlen. Sollten Sie der Forderung nicht nachkommen, werden sofort Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie eingeleitet."
Und dann wird der ganze Rattenschwanz an mögl. Vollstreckungsmaßnahmen im Fettdruck zitiert:
Wohnungseinbruch, Diebstahl des Kontoguthabens und des Fahrzeugs, Haftbefehl zwecks Vermögensauskunft, Erzwingungshaft.- neben den sog. Hauptforderungen werden dabei auch
Säumniszuschläge und Mahngebühren erpresst. Person A kann sich jedoch nicht erinnern, jemals eine Mahnung erhalten zu haben, erst recht
keine Mahnung mit Zustellnachweis (gelber Umschlag o. ä.).
Durch den Widerspruch von Person A gegen den betreffenden, als einfacher Brief zugestellten (also ebenfalls ohne Zustellnachweis) Festsetzungsbescheid bestätigt Person A jedoch implizit, dass sie
von der vorgeblichen Hauptforderung und von den vorgeblichen Säumniszuschlägen Kenntnis erhalten hat.
Erfahrungsgemäß wird die Rundfunkanstalt jedoch auch
ohne irgendwelche Nachweise vom Gericht vollständig Recht bekommen. Denn Person A hatte vor langer Zeit einmal gegen die Anstalt beim Verwaltungsgericht geklagt, u. a. mit dem Argument, dass keine Festsetzungsbescheide und Bettelbriefe bei Person A angekommen sind. Zwar konnte die Rundfunkanstalt daraufhin dem Gericht
keine Zustellnachweise vorlegen. Die Rundfunkanstalt hat jedoch ersatzweise dem Gericht einfach 1 DIN-A4-Blatt präsentiert, auf das sie sich draufgeschrieben hatte:
"Schreiben XY versendet am XY an Person A"
"Festzungsbescheid XZ versendet am XZ an Person A"
usw. usf.
Das hat dem Gericht völlig ausgereicht. Das Gericht hat dann festgestellt,
dass die Klage von Person A abgewiesen wird, da aufgrund des von der Rundfunkanstalt vorgelegten DIN A4-Blattes eindeutig belegt wäre, dass Person A alle betreffenden Schreiben erhalten hätte.
Im vorliegenden Fall ist derselbe Ablauf zu befürchten.
- Person A hat sich die aktuelle "Letzte Zahlungsaufforderung" der Vollstreckungsbehörde und die vorangegangene "Letzte Zahlungsaufforderung" derselben Vollstreckungsbehörde (dabei handelt es sich um einen bereits abgeschlossenen Fall mit erfolgreicher Erpressung durch Kontopfändung) nochmal detailliert angeschaut.
Dabei hat Person A eine
Unregelmäßigkeit festgestellt, die Person A als
Betrugsversuch wertet und als zusätzliches
Vollstreckungshindernis. (entweder der Rundfunkanstalt oder der Vollstreckungsbehörde, falls das Forum derselben oder anderer Meinung ist, bitte mal schreiben).
Die Unregelmäßigkeit zeigt sich wie folgt:
In der vorangegangenen "Letzten Zahlungsaufforderung" (mit erfolgreicher anschließender Kontopfändung) war u. a. die fiktive Forderung aufgelistet:
"öffentliche Hauptforderung von April 2019 bis Juni 2019 52,50 Euro" (also noch vor der gierigen Erhöhung der Zwangsbeiträge)
laut Bescheid vom 10.7.2019"
"öffentliche sonstige Nebenforderungen von April 2019 bis Juni 2019 8 Euro" (also Säumniszuschläge)Hier hat die Rundfunkanstalt also bereits das Maximum ihres Erpressungspotenzials ausgeschöpft, nach Wissen von Person A war das damals der zulässige Höchstbetrag, den der Rundfunk für 3 Monate von Freiheitskämpfenden erpressen konnte. Und durch die erfolgreiche Kontopfändung damals hatte der Rundfunk für diesen Zeitraum auch diesen Höchstbetrag erfolgreich erpresst.
In der aktuellen "Letzten Zahlungsaufforderung" der Vollstreckungsbehörde will die Rundfunkanstalt
für denselben o. g. Zeitraum (April 2019 bis Juni 2019) nun jedoch nochmal und weiteres Geld von Person A erpressen. In der aktuellen Auflistung der Vollstreckungsbehörde steht nämlich geschrieben:
"öffentliche Hauptforderung von April 2019 bis Juni 2019 14,80 Euro"
laut Bescheid vom 10.7.2019"
"öffentliche sonstige Nebenforderungen von April 2019 bis Juni 2019 8 Euro"
laut Bescheid vom 10.7.2019"Demnach will der Rundfunk
für denselben Zeitraum neben den damals bereits erfolgreich erpressten 52,50 Euro (Hauptforderung) und 8 Euro (Säumniszuschlag) = 60,50 Euro nunmehr nochmals 14,80 Euro (Hauptforderung) und 8 Euro (Säumniszuschlag) = 22,80 Euro von Person A erpressen.
Person A hält das für
rechtswidrig und für einen
Betrugsversuch (des Rundfunks und/oder der Vollstreckungsbehörde) und kann sich zudem nicht erklären, wie eine (zusätzliche) Hauptforderung von 14,80 Euro zustande kommen kann und eine doppelte Forderung an Säumniszuschlägen.
Person A würde sich sehr freuen über die Einschätzung des Forums.