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Autor Thema: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid (Saarland) > Wie weiter?  (Gelesen 5930 mal)

B
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Hallo liebes Forum,

mal einige Fragen in die Runde.

Eine fiktive Person A hat wegen zu erpressender Rundfunkbeiträge eine letztmalige Zahlungsaufforderung der Vollstreckungsbehörde (Saarland) inkl. Fristsetzung erhalten (es geht um weniger als 300 Euro). Erfahrungsgemäß erfolgt bei dieser Vollstreckungsbehörde als nächster Schritt die Kontopfändung.

Für einen Teil der Beiträge, die die Rundfunkanstalt ihr jetzt abpressen will, ist jedoch noch ein Widerspruchsverfahren anhängig. Sie hatte gegen einen Festsetzungsbescheid vor ca. 2 Monaten Widerspruch eingelegt und bisher keinen Widerspruchsbescheid erhalten. Trotzdem lässt die Rundfunkanstalt auch diese Beiträge jetzt bereits vollstrecken. Das ist doch wohl gesetzeswidrig, oder?

- Besteht die Möglichkeit, die Vollstreckung in der jetzigen Form abzuwehren? Wenn ja: wie bitte? Und bei welcher Stelle? Direkt der der Vollstreckungsbehörde? Könnte man gegen die vorgehen, wenn die die Vollstreckung weiterverfolgt, wenn sie Kenntnis von dem fehlenden Widerspruchsbescheid erhält?

Die Rundfunkanstalten sind ja als skrupellos und raffgierig verrufen. Sicher wäre denen zuzutrauen, dass sie lügen und behaupten, sie hätten den Widerspruchsbescheid geschickt (die schicken die Widerspruchsbescheide hier grundsätzlich als einfache Post, ohne Zustellnachweise).

- Darüber hinaus bzw. alternativ:
Wie könnte Person A der Vollstreckungsbehörde und der Rundfunkanstalt möglichst viel Arbeit machen, verzögern, richtig Sand ins Getriebe streuen?
Würde das mit irgendwelchen Teilzahlungen funktionieren, jetzt im Vollstreckungsverfahren?


Über gute Tips würden sich fiktive Person A sehr freuen  ::)

LG
Bienchen  :-*


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. November 2022, 14:33 von Bürger«

  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Welchen Wortlaut hat die Ankündigung/ Aufforderung?
Bitte vollständig anonymisierte/s Abbild/er hier einstellen - siehe dazu u.a. unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16150.0

Mehrfachdiskussionen sind im Forum jedoch aus Gründen der Übersicht und zielgerichteten Diskussion prinzipiell erst einmal nicht vorgesehen.

Bitte daher zunächst auch erst noch die Forum-Suche bemühen mit dem Suchbegriff (incl. Anführungszeichen)
"Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid"
und mit/ ohne Filter "Nur Betreff der Themen"...

...denn das liefert bereits einige vorhandene Diskussionen zum gleichen Thema, wie u.a. auch
Vollstreckungs-Folgen d. aufschieb. Wirkg. v. Wid./Klage gg. Säumniszuschlag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34119.0
was u.a. schon deshalb interessant sein könnte, weil sich ARD-ZDF-GEZ ja grundsätzlich darauf berufen, dass die Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hätten, was diesseits aber vehement bestritten wird - siehe dazu u.a. auch unter
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26121.0

Nur so viel als fiktive Einschätzung vorab:

Die örtliche Vollstreckungsstelle könnte bzw. sollte wohl unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt werden, dass "gegen die Forderungen noch Rechtsmittel anhängig" sind, welche "aufschiebende Wirkung haben" - oder so ähnlich.

Die Rundfunkanstalt könnte allerdings - wie auch in vergleichbaren Fällen geschehen - dann plötzlich ganz schnell einen Widerspruchsbescheid erlassen, um dieses "Manko" (vermeintlich) erst einmal aus dem Weg zu räumen. Person A wird sich also wohl oder übel auf mögliche Taktiererei einstellen müssen und nicht davon ausgehen können, dass ihr Einwand noch anhängiger Rechtsmittel wirklich durchdringt.
Aber es gab auch schon (nicht wenige) Fälle, in welchen bei diesem Einwand die Rundfunkanstalt plötzlich erst einmal klein beigegeben und die Vollstreckung zunächst eingestellt hat. Nach dem Widerspruchsbescheid müsste Person A natürlich überlegen, ob sie dann auch (wieder?) Klage erheben "möchte" bzw. wird...

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.



PS: Den Zugang eines formlos mit einfacher Briefpost versendeten, mglw. irrtümlich als "Mahnung" und/oder "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" verstandenen Schreibens direkt von ARD-ZDF-GEZ haben verschiedene fiktive Personen A-Z tunlichst vermieden, direkt oder auch nur indirekt durch irgendeine Bezugnahme zu bestätigen. Eine fehlende Mahnung ist i.d.R. eine fehlende Vollstreckungsvoraussetzung - siehe u.a. unter
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0


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B
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Vielen Dank für die Antwort.  :)

Ergänzend möchte Person A dem fiktiven Sachverhalt noch folgende Informationen hinzufügen:

- Der relevante Wortlaut des als "Letzte Zahlungsaufforderung" deklarierten Schreibens der Vollstreckungsbehörde lautet:

"Die Vollstreckungsbehörde wurde ersucht, die aufgelisteten Forderungen (beigefügte Forderungsaufstellung) zwangsweise einzuziehen. Sie haben letztmalig Gelegenheit, den fälligen Betrag i. H. v. xxx,xx Euro innerhalb von 10 Tagen zu zahlen. Sollten Sie der Forderung nicht nachkommen, werden sofort Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie eingeleitet."

Und dann wird der ganze Rattenschwanz an mögl. Vollstreckungsmaßnahmen im Fettdruck zitiert: Wohnungseinbruch, Diebstahl des Kontoguthabens und des Fahrzeugs, Haftbefehl zwecks Vermögensauskunft, Erzwingungshaft.

- neben den sog. Hauptforderungen werden dabei auch Säumniszuschläge und Mahngebühren erpresst. Person A kann sich jedoch nicht erinnern, jemals eine Mahnung erhalten zu haben, erst recht keine Mahnung mit Zustellnachweis (gelber Umschlag o. ä.).

Durch den Widerspruch von Person A gegen den betreffenden, als einfacher Brief zugestellten (also ebenfalls ohne Zustellnachweis) Festsetzungsbescheid bestätigt Person A jedoch implizit, dass sie von der vorgeblichen Hauptforderung und von den vorgeblichen Säumniszuschlägen Kenntnis erhalten hat.

Erfahrungsgemäß wird die Rundfunkanstalt jedoch auch ohne irgendwelche Nachweise vom Gericht vollständig Recht bekommen. Denn Person A hatte vor langer Zeit einmal gegen die Anstalt beim Verwaltungsgericht geklagt, u. a. mit dem Argument, dass keine Festsetzungsbescheide und Bettelbriefe bei Person A angekommen sind. Zwar konnte die Rundfunkanstalt daraufhin dem Gericht keine Zustellnachweise vorlegen. Die Rundfunkanstalt hat jedoch ersatzweise dem Gericht einfach 1 DIN-A4-Blatt präsentiert, auf das sie sich draufgeschrieben hatte:

"Schreiben XY versendet am XY an Person A"

"Festzungsbescheid XZ versendet am XZ an Person A"

usw. usf.

Das hat dem Gericht völlig ausgereicht. Das Gericht hat dann festgestellt, dass die Klage von Person A abgewiesen wird, da aufgrund des von der Rundfunkanstalt vorgelegten DIN A4-Blattes eindeutig belegt wäre, dass Person A alle betreffenden Schreiben erhalten hätte.

Im vorliegenden Fall ist derselbe Ablauf zu befürchten.

- Person A hat sich die aktuelle "Letzte Zahlungsaufforderung" der Vollstreckungsbehörde und die vorangegangene "Letzte Zahlungsaufforderung" derselben Vollstreckungsbehörde (dabei handelt es sich um einen bereits abgeschlossenen Fall mit erfolgreicher Erpressung durch Kontopfändung) nochmal detailliert angeschaut.
Dabei hat Person A eine Unregelmäßigkeit festgestellt, die Person A als Betrugsversuch wertet und als zusätzliches Vollstreckungshindernis. (entweder der Rundfunkanstalt oder der Vollstreckungsbehörde, falls das Forum derselben oder anderer Meinung ist, bitte mal schreiben).
Die Unregelmäßigkeit zeigt sich wie folgt:

In der vorangegangenen "Letzten Zahlungsaufforderung" (mit erfolgreicher anschließender Kontopfändung) war u. a. die fiktive Forderung aufgelistet:

"öffentliche Hauptforderung von April 2019 bis Juni 2019       52,50 Euro" (also noch vor der gierigen Erhöhung der Zwangsbeiträge)
  laut Bescheid vom 10.7.2019"

"öffentliche sonstige Nebenforderungen von April 2019 bis Juni 2019      8 Euro" (also Säumniszuschläge)


Hier hat die Rundfunkanstalt also bereits das Maximum ihres Erpressungspotenzials ausgeschöpft, nach Wissen von Person A war das damals der zulässige Höchstbetrag, den der Rundfunk für 3 Monate von Freiheitskämpfenden erpressen konnte. Und durch die erfolgreiche Kontopfändung damals hatte der Rundfunk für diesen Zeitraum auch diesen Höchstbetrag erfolgreich erpresst.

In der aktuellen "Letzten Zahlungsaufforderung" der Vollstreckungsbehörde will die Rundfunkanstalt für denselben o. g. Zeitraum (April 2019 bis Juni 2019) nun jedoch nochmal und weiteres Geld von Person A erpressen. In der aktuellen Auflistung der Vollstreckungsbehörde steht nämlich geschrieben:

"öffentliche Hauptforderung von April 2019 bis Juni 2019       14,80 Euro"
  laut Bescheid vom 10.7.2019"

"öffentliche sonstige Nebenforderungen von April 2019 bis Juni 2019      8 Euro"
 laut Bescheid vom 10.7.2019"


Demnach will der Rundfunk für denselben Zeitraum neben den damals bereits erfolgreich erpressten 52,50 Euro (Hauptforderung) und 8 Euro (Säumniszuschlag) = 60,50 Euro nunmehr nochmals 14,80 Euro (Hauptforderung) und 8 Euro (Säumniszuschlag) = 22,80 Euro von Person A erpressen.

Person A hält das für rechtswidrig und für einen Betrugsversuch (des Rundfunks und/oder der Vollstreckungsbehörde) und kann sich zudem nicht erklären, wie eine (zusätzliche) Hauptforderung von 14,80 Euro zustande kommen kann und eine doppelte Forderung an Säumniszuschlägen.

Person A würde sich sehr freuen über die Einschätzung des Forums.  :)


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In so einem fiktiven Fall müsste man es der Vollstreckungsstelle anzeigen: "Der vorgebliche Bescheid vom 10.7.2019, wurde schon einmal vollstreckt. Bitte schicken Sie mir die Urkunde/den Verwaltungsakt, nach der dieser Bescheid nun noch einmal vollstreckt werden soll, auf der erkennbar ist, wer die Verantwortung für diesen Fehler übernimmt. Falls sich herausstellt, dass solche Fehler "zufällig" immer in dieselbe Richtung gehen, ist von einem systemischen Betrugsversuch auszugehen, den Sie anzeigen müssen."


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

q
  • Beiträge: 384
Ich füge hier mal einen Schriftsatz ein, der in einem konkreten Fall in NRW im Mai diesen Jahres an eine Stadtkasse (= Vollstreckungsbehörde) gesendet wurde, nachdem eine betroffene Person von dort eine Vollstreckungsankündigung erhalten hatte. Nach diesem Schriftsatz erfolgte weder die angekündigte Vollstreckung noch sonst eine Reaktion der Stadtkasse.

Der Text muß bei Verwendung an die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles angepaßt werden. Dies betrifft insbesondere den Abschnitt über die mitvollstreckten Vollstreckungskosten. Es wurden alle Beträge und Datumsangaben durch 00,00 bzw. 00.00.0000 ersetzt, alle Namen durch xxx. Der Name der LRA (hier der WDR) muß durch den Namen der vollstreckenden LRA ersetzt werden. Es wird im Text darauf hingewiesen, daß ein Festsetzungsbescheid als Anlage (Vorder- und Rückseite!) beigefügt ist. Dies ist insoweit wichtig, als die Vollstreckungsbehörde damit erst Kenntnis des konkreten Festsetzungsbescheids erhält und daran selbst feststellen kann, daß kein Leistungsbescheid vorliegt

Obwohl hier ausdrücklich auf das Landesrecht in NRW Bezug genommen wird, dürften viele Bestandteile des Schriftsatzes auch für Fälle in anderen Bundesländern anwendbar sein, wenn die landesspezifischen Verweise (u. a. auch auf Dokumente des Landesparlaments) auf die Gegebenheiten des jeweiligen Bundeslandes angepaßt werden. Hierzu ist sicher einige Recherchearbeit, u. a. auch in den jeweiligen Parlamentsdatenbanken, erforderlich.

Im konkreten Fall (Saarland) findet sich der Verweis auf den Leistungsbescheid als vollstreckbare Forderung in § 29 Abs. 1 SVwVG, als Vollstreckungsvoraussetzung wird der Leistungsbescheid in § 30 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG gefordert (diese Bestimmung ist vergleichbar mit § 6 VwVG NRW). Eine Verwaltungsvorschrift zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VV VwVG) konnte ich für das Saarland nicht finden, so daß man die konkreten Bezüge zu dieser Vorschrift eventuell entfernen muß, ohne jedoch die inhaltliche Aussage der entsprechenden Textstellen zu ändern.

Zitat
Ich bitte um den Nachweis der Leistungsbescheide, die der Vollstreckung zugrundeliegen sollen.

Ich weise darauf hin, daß nach Nr. 6.1.1 VV VwVG NRW die Vollstreckungsbehörde gehalten ist, vor der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen - dazu gehört auch die Einleitung des e.V.-Verfahrens nach § 5a VwVG NRW – die Feststellung zu treffen, ob die in § 6 VwVG NRW genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine derartige Prüfung ist besonders dann sehr sorgfältig vorzunehmen, wenn, wie im hier vorliegenden Fall, die Vollstreckungsbehörde nicht gleichzeitig Gläubiger ist. Die Vollstreckungsbehörde darf sich nicht auf die Zusicherung der Vollstreckbarkeit der Forderung durch den WDR verlassen, die Vollstreckungsbehörde trifft die materielle Beweislast (vgl. VG Hannover, Urteil vom 29.03.2004, 6 A 844/02).

Es ist aufgrund der Angaben in einer vom WDR an xxx übermittelten „Kontoaufstellung“ v. 00.00.0000 zu besorgen, daß die Forderungssumme auch die Position „Vollstreckungskosten“ in Höhe von 00,00 EURO beinhaltet. Eine unmittelbare Vollstreckung dieser Position ist jedoch schon allein deshalb unzulässig, weil der WDR hierüber keinen vollstreckbaren Titel besitzt.

Mangels gesetzlicher Grundlage ist der WDR auch nicht befugt, diese Forderungsposition durch Verwaltungsakt festzusetzen. Dies ist dem WDR nach dem RBStV allenfalls nur für Rundfunkbeiträge gestattet. Sofern der WDR (vergeblich) aufgewendete Vollstreckungskosten ersetzt haben möchte, muß er dies im Wege der Leistungsklage vor den ordentlichen Gerichten geltend machen und sich einen vollstreckbaren Titel erstreiten. Erst dann kann der so erstrittene Titel Gegenstand der Verwaltungsvollstreckung werden.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, daß der Vollstreckung durch die Stadtkasse xxx keine Leistungsbescheide zugrundeliegen.

In Nr. 6.1.2 VV VwVG NRW ist bestimmt, daß die Zahlungsaufforderung ebenso wie der Leistungsbescheid den Anforderungen des § 37 VwVfG NRW genügen und inhaltlich hinreichend bestimmt sein muß. Dies wird in Nr. 6.1.2.1 VV VwVG NRW dahingehend präzisiert, daß der Leistungsbescheid die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthalten muß, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken.

Diesen Anforderungen genügen die Festsetzungsbescheide des WDR nicht einmal ansatzweise. Es findet sich weder in dem Text des Bescheides selbst noch in der Rechtsbehelfsbelehrung noch in den restlichen auf der Rückseite abgedruckten Informationen noch nicht einmal die Angabe eines Bankkontos, auf das der festgesetzte Betrag einzuzahlen wäre.

Zum Nachweis füge ich einen an xxx gerichteten Festsetzungsbescheid des WDR bei.

Bereits mit Urteil v. 26.04.1968, Az.: VI C 113.67 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, daß eine Behörde, die ihre Aufforderung als Regelungsbescheid verstanden wissen will, dies für den Betroffenen unmißverständlich klarstellen muß. Jedenfalls dürfe unter dem an sich begrüßenswerten und förderungswürdigen Bestreben einer Behörde, sich höflicher Formen zu bedienen, die Klarheit nicht leiden, wenn sie durch Verwaltungsakt eine verbindliche Zahlungsregelung zu treffen beabsichtige. (Rn. 11).

Das BVerwG hat darüber hinaus entschieden, daß der Wille einer potentiell verbindlichen Regelung durch Verwaltungsakt nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, wenn es dort (ohne Rechtsmittelbelehrung) heißt, der Adressat sei nunmehr "gehalten, den Erstattungsanspruch des Freistaates ... hiermit geltend zu machen", und er "bitte, den Betrag einzuzahlen".

Damit ist durch die Rechtsprechung des BVerwG unmißverständlich klargestellt, daß die vom WDR verwendete Formulierung in den der Vollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheiden
Zitat
Nur wenn Sie diesen offenen Gesamtbetrag unverzüglich zahlen, vermeiden Sie Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage dieses Festsetzungsbescheids.
den vom BVerwG gestellten Anforderungen nicht im mindesten genügt und folglich nicht als Leistungsbescheid anzusehen ist.

Das BVerwG hat mit Urteil v. 03.06.1983, Az.: 8 C 43/81, den Rechtsgrundsatz aufgestellt, daß ein Leistungsgebot eine Zahlungsaufforderung ist, die "Anweisung" gibt, "wo, wann und wie die" Abgabe "zu entrichten ist" und auf den BFH-Beschluß vom 31. Oktober 1975 - VIII B.14/74 - BStBl. 1976 II S. 258 [259] verwiesen.

Das Leistungsgebot ist ein Verwaltungsakt, der den Vollstreckungsschuldner, Gegenstand und Grund der Leistung sowie Angaben darüber enthalten muß, wann, wo und wie die Leistung zu bewirken ist (vgl. Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 254 Rn. 5).

Mit Beschluß des 4. Senats vom 11. Februar 2016, Az.: 4 B 1.16, hat das BVerwG festgestellt, daß es sich bei der Beitragsfestsetzung und der Zahlungsaufforderung (dem Leistungsgebot) um jeweils selbständige Verwaltungsakte handelt, auch wenn diese zu einem Schriftstück zusammengefaßt sind.

Das BVerwG führt weiter aus:
Zitat
Mit der Beitragsfestsetzung wird eine verbindliche Entscheidung über den Beitragsanspruch und den Beitragsschuldner getroffen (vgl. Cöster, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl. 2009, § 155 Rn. 13) und mit dem Leistungsgebot eine Zahlungspflicht angeordnet. Dementsprechend erstreckt sich die Bindungswirkung der Beitragsfestsetzung auf den im Beitragsbescheid bezeichneten Beitragsschuldner sowie auf den angegebenen Beitrag nach Art und Höhe (vgl. Cöster, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl. 2009, § 155 Rn. 18) und diejenige des Leistungsgebots auf die Pflicht zur Beitragszahlung.
Das Schleswig-Holsteinische OVG hat mit Urteil v. 27.01.2009, Az. 2 LB 43/08, klargestellt:
Zitat
Die Festsetzung realisiert den abstrakten Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis und bildet die Grundlage für dessen Verwirklichung, notfalls im Wege der Vollstreckung (Thiem/Böttcher, Rdnr. 191 zu § 11 KAG). Das Leistungsgebot bzw. der Leistungsbescheid (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG) ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung zur Leistung (§ 254 Abs. 1 AO). Sein Regelungsgehalt erschöpft sich daher in dem "Befehl", eine bestimmte Leistung zu erbringen, zu der der Schuldner jedoch nicht auf Grund des Leistungsgebots, sondern auf Grund der vorangegangenen Festsetzung verpflichtet ist. Vollstreckt wird nicht das Leistungsgebot, sondern der Verwaltungsakt, der die Leistungsverpflichtung begründet oder feststellt. Die Bedeutung des Leistungsgebots liegt - außer in der Zahlungsaufforderung - ausschließlich darin, daß es Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung ist (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG; vgl. hierzu Kühn/Hofmann, Anm. 1 zu § 254 AO).
Der Festsetzungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt i. S. v. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da er feststellt, daß [...] die sachliche Beitragspflicht in Höhe von insgesamt nnn € entstanden ist. Über die Festsetzung hinaus enthält er aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw. der Fälligkeit des Beitrages. Sein Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht hinaus. Damit beinhaltet der Festsetzungsbescheid auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so daß auch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nicht entfällt. Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne daß ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn. 30). [VG Gera, Beschluß v. 06.05.2004, 5 E 71/04 GE]

Der Leistungsbescheid ist mehr als eine bloße Zahlungsaufforderung. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muß er eindeutig als Verwaltungsakt bezeichnet und im Hinblick auf den Adressaten und den Regelungsgehalt hinreichend bestimmt sein. Der Bescheid muß insbesondere eine verbindliche Zahlungsregelung enthalten; der – exakt bezeichnete – Schuldner muß ausdrücklich und unmißverständlich aufgefordert werden, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau festgelegte Leistung bei einer bestimmten Zahlstelle zu bewirken.

Diesen Anforderungen ist in den Festsetzungsbescheiden des WDR nicht einmal ansatzweise Genüge getan.

Daß die Bescheide des WDR eben gerade keine Leistungsgebote enthalten — und damit, entgegen der Behauptung des WDR, keine vollstreckbaren Titel sein können — ist auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite der Bescheide ersichtlich. Diese bezieht sich nämlich nur auf den Festsetzungsbescheid. Da es sich bei dem Leistungsgebot um einen rechtlich selbständigen Verwaltungsakt handelt, der mit einem eigenständigen Rechtsbehelf und unabhängig von der Festsetzung angreifbar ist, müßte die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Fall, in dem auch ein Leistungsgebot vorliegen würde, auf die gesonderte Möglichkeit, den Leistungsbescheid mit dem Widerspruch anzugreifen, ausdrücklich hinweisen.

Daß dies nicht der Fall ist, ist ein weiterer Beweis für die Tatsache, daß ein Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge kein Leistungsgebot enthält und damit nicht die zwingenden Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit erfüllt.

Es ist offenbar, daß es sich bei der Mitteilung des WDR
Zitat
Nur wenn Sie diesen offenen Gesamtbetrag unverzüglich zahlen, vermeiden Sie Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage dieses Festsetzungsbescheids.
auch nach dem Willen des WDR nur um eine Information und nicht um ein Leistungsgebot handelt. Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß der hier genannte Betrag von dem festgesetzten Betrag deutlich nach oben abweicht, weil der WDR hier ausweislich des Satzes
Zitat
Einschließlich des Monats ... besteht ein offener Gesamtbetrag von ... EUR.
auch Rundfunkbeiträge einbezieht, die er (noch) nicht festgesetzt hat. Gegenstand eines Leistungsgebots können aber nur die durch Verwaltungsakt festgesetzten Forderungen sein, so daß kein Zweifel daran bestehen kann, daß der WDR hier weder ein Leistungsgebot ausgesprochen noch die Anordnung einer Zahlungspflicht beabsichtigt hat.

Darüber hinaus hat der WDR in dem Festsetzungsbescheid durch die Worte „Wichtiger Hinweis:“ auch deutlich kenntlich gemacht, daß es sich bei der Mitteilung über die Höhe des Rückstands und die sich daran unmittelbar anschließenden oben zitierten Ausführungen nicht um einen Leistungsgebot handeln soll.

Dies wird in dem beigefügten Festsetzungsbescheid v. 00.00.0000 besonders deutlich, weil hier dem festgesetzten Betrag in Höhe von 00,00 Euro in dem Zahlungshinweis ein Betrag von 000,00 Euro gegenübersteht.

Dieser Betrag enthält den Ausführungen des WDR zufolge neben noch nicht festgesetzten Beträgen auch mit früheren Bescheiden festgesetzten Beträge.

Wollte man in einem Festsetzungsbescheid des WDR auch ein Leistungsgebot sehen, so dürfte der WDR Beträge aus früheren Festsetzungsbescheiden nicht in den Zahlungshinweis einbeziehen. Das Leistungsgebot ist nämlich rechtlich der Erhebung der Klage gleichgestellt und ist nach Erlangung der Unanfechtbarkeit vollstreckbarer Titel. Der Titulierung derselben Forderung durch mehrere Leistungsbescheide steht § 173 VwGO i. V. m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 entgegen.

Damit ist erwiesen, daß die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide kein Leistungsgebot enthalten. Somit fehlt es an der Vollstreckbarkeit der Forderung. Die dennoch vom WDR gegenüber der Vollstreckungsbehörde abgegebene Zusicherung der Vollstreckbarkeit erfolgt zweifelsfrei wider besseres Wissen des WDR. Sie ist bereits von Anfang an, also schon bei der Erstellung des Vollstreckungsersuchens durch den WDR, wahrheitswidrig und unzulässig.

Der Gesetzgeber hat bezüglich der Notwendigkeit des Leistungsbescheids als zwingende Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung keine Ausnahmeregelung für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen geschaffen. Weder das VwVG NRW noch die zugehörige Verwaltungsvorschrift (VV VwVG NRW) oder die Ausführungsverordnung (VO VwVG NRW) kennen eine Ausnahme von dem Erfordernis des Leistungsbescheids als zwingende Voraussetzung für die Vollstreckung auch von Rundfunkbeiträgen.

Schon in dem Entwurf zur Reichsabgabenordnung war in § 299 bestimmt:
Zitat
Die Zwangsvollstreckung darf erst beginnen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verfügung, kraft deren er zur Zahlung aufgefordert wird, bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mindestens eine Woche verstrichen ist.
(Verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung. Aktenstück Nr. 1628., Verhandlungen des Reichstags, Bd. 340, 1919/20, Berlin 1920, Bay. Staatsbibliothek)
In der Fassung der Reichsabgabenordnung v. 1931 findet sich diese Bestimmung inhaltlich unverändert in § 326 Abs. 4.
Im Entwurf des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes v. 29.12.1952 (BT-Drucks. 1/3981) lautet § 3 Abs. 2:
Zitat
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
In dem Entwurf des „Ersten Gesetzes zur Neuordnung und Vereinfachung der Verwaltung“ v. 10.03.1955 hat die damalige Regierung des Landes NRW unter dem Ministerpräsidenten Arnold in § 35 bestimmt, daß die Vollstreckung von Geldforderungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen der Reichsabgabenordnung zu erfolgen hat. Auch hier hat der Gesetzgeber durch diese Verweisung bestimmt, daß die Zwangsvollstreckung erst beginnen darf, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verfügung, kraft deren er zur Zahlung aufgefordert wird, bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mindestens eine Woche verstrichen ist. (LT-Drucks. 3/109).

Der Landesgesetzgeber hat also eindeutig den Leistungsbescheid zur verpflichtenden Voraussetzung auch von Forderungen der Anstalten des öffentlichen Rechts gemacht.

Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden die im Entwurf zum Ersten Vereinfachungsgesetz vorgelegten Bestimmungen in den Entwurf dreier Einzelgesetze aufgetrennt, darunter das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW. Bereits in diesem Gesetzentwurf (LT-Drucks. 3/480 v. 01.03.1957) sind die in § 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung identisch mit denen der aktuellen Fassung des Gesetzes. Dieses erste Verwaltungsvollstreckungsgesetz wurde vom Landtag in der 64. Sitzung der 3. Wahlperiode am 16.06.1957 mehrheitlich verabschiedet.

Durch die dargestellte Historie des VwVG NRW wird deutlich, daß es ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers ist, daß die Verwaltungsvollstreckung nicht beginnen darf, wenn dem Schuldner kein Leistungsbescheid zugegangen ist. Es ist keine unbeabsichtigte Regelungslücke, sondern der erklärte Wille des Gesetzgebers, daß es für keine Forderungsart, also auch nicht für rückständige Rundfunkbeiträge, eine Ausnahme davon gibt. Denn eine solche Ausnahme müßte ausdrücklich im VwVG oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen genannt sein.

Damit gibt es für die bekannte Rechtsauffassung der Gerichte und der Vollstreckungsbehörden, im Rundfunkbeitragsrecht bedürfe es für die Vollstreckung keiner Leistungsbescheide, weil sich die Beitragspflicht des Klägers aus dem Gesetz ergeben würde, keinerlei gesetzliche Grundlage. Weder das VwVG NRW noch die zugehörige Verwaltungsvorschrift (VV VwVG NRW) oder die Ausführungsverordnung (VO VwVG NRW) kennen eine Ausnahme von der in § 6 VwVG NRW bestimmten zwingenden Voraussetzung des Leistungsbescheids. Nur der Leistungsbescheid steht dem vollstreckbaren Urteil im Zivilrecht gleich und nur dem Leistungsbescheid kommt die Funktion eines vollstreckbaren Titels zu.

Gerichte und Behörden, und damit auch die Stadtkasse xxx, dürfen nicht ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 <12 f.>; 128, 193 <210>; 132, 99 <127 Rn. 75>). Gerichte und Behörden dürfen sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 <243>; 128, 193 <210>; 132, 99 <127 f. Rn. 75>; 134, 204 <238 Rn. 115>).

Die Beachtung des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit. Dies trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) Rechnung. Das Gesetz bezieht seine Geltungskraft aus der demokratischen Legitimation des Gesetzgebers, dessen artikulierter Wille den Inhalt des Gesetzes daher mit bestimmt. Jedenfalls darf der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht übergangen oder verfälscht werden (vgl. auch BVerfGE 128, 193 <209>, 133, 168 <205 Rn. 66>). So verwirklicht sich auch die in Art. 20 Abs. 3 GG vorgegebene Bindung der Gerichte und der Behörden an das „Gesetz“, denn dies ist eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers, dessen Erwägungen zumindest teilweise in den Materialien dokumentiert sind. (vgl. BVerfG, Beschluß v. 06.06.2018, 1 BvR 1375/14).

Die Stadtkasse xxx ist an diese vom BVerfG aufgestellten Grundsätze gebunden, sie darf hiervon nicht abweichen. § 31 BVerfGG bindet alle Gerichte und Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes — und damit auch die Stadtkasse xxx — generell an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Soweit das Bundesverfassungsgericht eine Gesetzesbestimmung für nichtig oder für gültig erklärt, hat seine Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (BVerfGE 19, 377 [391 f.]; 20, 56 [87]; 24, 289 [297], BVerfGE 40, 88 : BVerfG, 10. Juni 1975 – 2 BvR 1018/74 – ).

Unter Verweis auf die obigen Ausführungen habe ich sie aufzufordern, vor Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen nachzuweisen, daß die in § 6 VwVG NRW bestimmten Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt und rechtskräftige Leistungsbescheide über die Forderung ergangen sind. Ebenso haben Sie die Bekanntgabe der Leistungsbescheide nachzuweisen.

Sollte Ihnen der Nachweis, daß die vom Gesetz bestimmten Vollstreckungsvoraussetzungen vollständig erfüllt sind, nicht möglich sein, ist die Vollstreckung einzustellen und der Vollstreckungsauftrag an den Forderungsgläubiger zurückzugeben.

Einer entsprechenden Mitteilung der Stadtkasse xxx sehe ich zeitnah entgegen.


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Sollte es dennoch zu einer Klage vorm Verwaltungsgericht kommen (müssen), dann hätte man mangels Widerspruchsbescheide noch die Chance, daß vollständig automatisierte Bescheide bis zur letzten Änderung des Rundfunkbeitragsvertrages unzulässig waren und diese auch nicht durch einen Widerspruchsbescheid hätten geheilt werden können weil es ja keinen gab...


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Sollte es dennoch zu einer Klage vorm Verwaltungsgericht kommen (müssen), dann hätte man mangels Widerspruchsbescheide noch die Chance, daß vollständig automatisierte Bescheide bis zur letzten Änderung des Rundfunkbeitragsvertrages unzulässig waren und diese auch nicht durch einen Widerspruchsbescheid hätten geheilt werden können weil es ja keinen gab...
...ohne Widerspruchsbescheid kommt es nicht zu einer Klage vorm VG. Oder man wähle eine andere Klageart (Feststellungsklage?).

Wenn, dann müsste man die fehlende Bestandskraft versehentlich verfrüht schon vollständig automatisiert erstellter "Festsetzungsbescheide" bei der Vollstreckungsbehörde reklamieren.


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Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht kann auch ohne vorherigen Widerspruchsbescheid zulässig sein, wenn die "Behörde" innerhalb angemessener Frist keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat.
Zitat
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 75
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Wenn seit Einlegen des Widerspruchs erst 2 Monate verstrichen sind...
Für einen Teil der Beiträge, die die Rundfunkanstalt ihr jetzt abpressen will, ist jedoch noch ein Widerspruchsverfahren anhängig. Sie hatte gegen einen Festsetzungsbescheid vor ca. 2 Monaten Widerspruch eingelegt und bisher keinen Widerspruchsbescheid erhalten. Trotzdem lässt die Rundfunkanstalt auch diese Beiträge jetzt bereits vollstrecken. Das ist doch wohl gesetzeswidrig, oder?
...so wäre eine Klage meines Erachtens noch zu früh.
Man sollte das aber im Hinterkopf behalten, falls im nächsten Monat kein Widerspruchsbescheid erlassen wird.



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Eine Klage gegen den Festsetzungsbescheid oder eine Untätigkeitsklage sind hier wenig sinnvoll, denn der / die Kläger /-in würde hierdurch vorab Abwehrmöglichkeiten erschöpfen, die möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt (nämlich nach dem Widerspruchsbescheid) sinnvoll sind. Zudem würde die Klage sich gegen die LRA richten müssen, was zunächst die Vollstreckungsbehörde nicht hindert, die Vollstreckung weiter durchzuführen.

Einzig sinnvoll und auch wirksam ist hier die Unterlassungsklage gegen die Vollstreckungsbehörde vor dem VG. Mit dieser Klage wird verlangt, die Vollstreckungsbehörde zur Unterlassung der Vollstreckung bzw. zur Beendigung einer bereits begonnenen Vollstreckung zu verpflichten, weil die Behörde vollstreckt, ohne daß die nach dem Gesetz zwingend erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind, weil, (siehe den Schriftsatz an die Vollstreckungsbehörde in meinem vorigen Beitrag) es kein(e) Leistungsbescheid(e) gibt.


Edit" Bürger": Siehe dazu u.a. auch unter
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13567.0


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Vorsorgliche Empfehlung, nochmals eingehend zu prüfen und sicherzugehen, ob/ dass tatsächlich Beträge aus einem Bescheid, gegen den erst vor 2 Monaten Widerspruch eingelegt wurde, tatsächlich schon Gegenstand der jetzigen Vollstreckung sind:
Für einen Teil der Beiträge, die die Rundfunkanstalt ihr jetzt abpressen will, ist jedoch noch ein Widerspruchsverfahren anhängig. Sie hatte gegen einen Festsetzungsbescheid vor ca. 2 Monaten Widerspruch eingelegt und bisher keinen Widerspruchsbescheid erhalten. Trotzdem lässt die Rundfunkanstalt auch diese Beiträge jetzt bereits vollstrecken. Das ist doch wohl gesetzeswidrig, oder?

Das wäre nach aller bisheriger Erfahrung äußerst ungewöhnlich, da bislang in aller Regel wesentlich mehr als nur 2-3 Monate nach dem jeweiligen Bescheid vergangen sind, bis überhaupt erst einmal eine Mahnung (als Vollstreckungsvoraussetzung) versendet wurde. Insofern bin ich da etwas skeptisch, ob die Beträge jetzt tatsächlich schon Gegenstand der Vollstreckung sind. Das sollte also nochmals eingehend geprüft werden, bevor diesbezüglich weitere Schritte erörtert werden.

In diesem Zuge sollte auch geprüft werden, ob der Widerspruch tatsächlich nachweislich bei ARD-ZDF-GEZ eingegangen ist.
Im Übrigen gab es auch schon Fälle, bei denen ARD-ZDF-GEZ trotz erfolgreicher FAX-Sendeprotokolle den Zugang des Faxes bestritten haben.
Man ist eben vor nichts wirklich sicher... ::)


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Vielen Dank an alle für die Antworten  :D

Nach allem, was hier zu lesen ist, sieht Person A als Nichtjuristin in ihrem Fall eine Unterlassungsklage gegen die Vollstreckungsbehörde als wirksamste Möglichkeit, falls die Vollstreckung nicht eingestellt werden sollte nach einem Schreiben an die Vollstreckungsbehörde.

Dass die Vollstreckung rechtswidrig ist, müsste der Vollstreckungsbehörde doch bereits ohne weitere Nachweise etc. auffallen, da die Vollstreckungsbehörde selbst doch, wie oben bereits geschildert, für den Zeitraum April bis Juni 2019 früher bereits die zulässige Höchstsumme vollstreckt hatte, also 52,50 Euro (Hauptforderung) + 8 Euro (Säumniszuschlag) und jetzt für denselben Zeitraum wiederum 14,80 Euro (Hauptforderung) + 8 Euro (Säumniszuschlag) vollstrecken will.
Man braucht doch gar keine Ahnung haben von der Materie, um zu sehen, dass das nicht korrekt ist.

Falls die Vollstreckungsbehörde jedenfalls diesen Teilbetrag nun nochmal vollstreckt, obwohl sie weiß (bzw. wissen musste), dass das nicht geht und von Person A außerdem darüber informiert wird, dass das nicht geht, könnte man den verantwortlichen Mitarbeiter der Vollstreckungsbehörde doch auch strafrechtlich und dienstrechtlich zur Verantwortung ziehen.

Zitat
Das wäre nach aller bisheriger Erfahrung äußerst ungewöhnlich, da bislang in aller Regel wesentlich mehr als nur 2-3 Monate nach dem jeweiligen Bescheid vergangen sind, bis überhaupt erst einmal eine Mahnung (als Vollstreckungsvoraussetzung) versendet wurde. Insofern bin ich da etwas skeptisch, ob die Beträge jetzt tatsächlich schon Gegenstand der Vollstreckung sind. Das sollte also nochmals eingehend geprüft werden, bevor diesbezüglich weitere Schritte erörtert werden.

In diesem Zuge sollte auch geprüft werden, ob der Widerspruch tatsächlich nachweislich bei ARD-ZDF-GEZ eingegangen ist.
Im Übrigen gab es auch schon Fälle, bei denen ARD-ZDF-GEZ trotz erfolgreicher FAX-Sendeprotokolle den Zugang des Faxes bestritten haben.

Der Widerspruch wurde per Einschreiben mit Sendungsnummer verschickt und zwar genau an den einzig richtigen Adressaten. Natürlich kann  die Rundfunkanstalt trotzdem lügen, sie hätte den Widerspruch nicht erhalten oder sie hätte am fraglichen Tag zwar Post von Person A erhalten, jedoch bloß einen leeren Umschlag oder einen Liebesbrief.  >:(
Erfahrungsgemäß geben bei solchen Behauptungen das zuständige Verwaltungsgericht und das zuständige Oberverwaltungsgericht der Rundfunkanstalt postwendend in allem Recht. Zu der bundesweiten, grundsätzlich zwangsfunkservilen Rechtsprechung kommen im kleinen Saarland noch die starken Seilschaften und die große Verfilzung zwischen allen hiesigen Behörden und allen (lokalen) Medien hinzu. Die beteiligten Akteure schätzen sich, kennen sich zumeist seit Jahren und Jahrzehnten, haben zusammen die Schulbank gedrückt, gefeiert und gesoffen und tun das auch heute noch. Und wenn es gegen die Bevölkerung geht, die gemolken werden soll, ziehen die an einen Strang, auch um Freiheitskämpfende effektiv zu zermürben. Für Behörden und Zwangsfunk im Saarland ist es eine Win-Win-Situation, eine Hand wäscht die andere.

Wie oben bereits geschrieben, kam es in der Vergangenheit vor Gericht nicht darauf an, ob die Rundfunkanstalt irgendwelche Zustellnachnachweise für Festsetzungsbescheide, Widerspruchsbescheide, Bettelbriefe etc. vorlegen kann. Das konnte sie nämlich nie. Das hat das Gericht jedoch nie daran gehindert, festzustellen, dass die Rundfunkanstalt Festsetzungsbescheide erstellt und versendet hat und dass die Festsetzungsbescheide auch bei Person A angekommen sind. Die Rundfunkanstalt brauchte sich dafür nur ein Din A4-Blatt zu greifen, da draufzuschreiben "Festsetzungsbescheid XY am XY an Person A verwendet" und dieses Blatt dem Gericht vor die Nase zu halten. Und schon war alles in Butter.

Person A geht daher davon aus, dass das auch im jetzigen Fall so laufen wird. Die Rundfunkanstalt wird einfach behaupten: "Widerspruchsbescheid versendet" und "Mahnung versendet" und dann ist die Sache geritzt. Nach Ansicht von Person A kommt es dabei auch nicht darauf an, dass es nach Auskunft von @Bürger normalerweise einen gewissen Zeitraum dauert, bis eine Mahnung versendet wird, die Rundfunkanstalt wird sich einfach etwas Passendes auf einen Zettel schreiben.
Person A möchte an dieser Stelle auch nochmal anmerken, dass sie noch niemals irgendein Schreiben der Rundfunkanstalt oder des Zwangsbeitrags"service" mit Zustellnachweis erhalten hat. Alles, was ankam, kam immer kam mit einfacher Post.

Zitat
Der Festsetzungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt i. S. v. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da er feststellt, daß [...] die sachliche Beitragspflicht in Höhe von insgesamt nnn € entstanden ist. Über die Festsetzung hinaus enthält er aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw. der Fälligkeit des Beitrages. Sein Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht hinaus. Damit beinhaltet der Festsetzungsbescheid auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so daß auch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nicht entfällt. Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne daß ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn. 30). [VG Gera, Beschluß v. 06.05.2004, 5 E 71/04 GE]

Der Leistungsbescheid ist mehr als eine bloße Zahlungsaufforderung. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muß er eindeutig als Verwaltungsakt bezeichnet und im Hinblick auf den Adressaten und den Regelungsgehalt hinreichend bestimmt sein. Der Bescheid muß insbesondere eine verbindliche Zahlungsregelung enthalten; der – exakt bezeichnete – Schuldner muß ausdrücklich und unmißverständlich aufgefordert werden, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau festgelegte Leistung bei einer bestimmten Zahlstelle zu bewirken.

Diesen Anforderungen ist in den Festsetzungsbescheiden des WDR nicht einmal ansatzweise Genüge getan.

Daß die Bescheide des WDR eben gerade keine Leistungsgebote enthalten — und damit, entgegen der Behauptung des WDR, keine vollstreckbaren Titel sein können — ist auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite der Bescheide ersichtlich. Diese bezieht sich nämlich nur auf den Festsetzungsbescheid. Da es sich bei dem Leistungsgebot um einen rechtlich selbständigen Verwaltungsakt handelt, der mit einem eigenständigen Rechtsbehelf und unabhängig von der Festsetzung angreifbar ist, müßte die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Fall, in dem auch ein Leistungsgebot vorliegen würde, auf die gesonderte Möglichkeit, den Leistungsbescheid mit dem Widerspruch anzugreifen, ausdrücklich hinweisen.

Daß dies nicht der Fall ist, ist ein weiterer Beweis für die Tatsache, daß ein Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge kein Leistungsgebot enthält und damit nicht die zwingenden Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit erfüllt.

Es ist offenbar, daß es sich bei der Mitteilung des WDR
Zitat
Nur wenn Sie diesen offenen Gesamtbetrag unverzüglich zahlen, vermeiden Sie Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage dieses Festsetzungsbescheids.
auch nach dem Willen des WDR nur um eine Information und nicht um ein Leistungsgebot handelt. Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß der hier genannte Betrag von dem festgesetzten Betrag deutlich nach oben abweicht, weil der WDR hier ausweislich des Satzes
Zitat
Einschließlich des Monats ... besteht ein offener Gesamtbetrag von ... EUR.
auch Rundfunkbeiträge einbezieht, die er (noch) nicht festgesetzt hat. Gegenstand eines Leistungsgebots können aber nur die durch Verwaltungsakt festgesetzten Forderungen sein, so daß kein Zweifel daran bestehen kann, daß der WDR hier weder ein Leistungsgebot ausgesprochen noch die Anordnung einer Zahlungspflicht beabsichtigt hat.

Darüber hinaus hat der WDR in dem Festsetzungsbescheid durch die Worte „Wichtiger Hinweis:“ auch deutlich kenntlich gemacht, daß es sich bei der Mitteilung über die Höhe des Rückstands und die sich daran unmittelbar anschließenden oben zitierten Ausführungen nicht um einen Leistungsgebot handeln soll.

Dies wird in dem beigefügten Festsetzungsbescheid v. 00.00.0000 besonders deutlich, weil hier dem festgesetzten Betrag in Höhe von 00,00 Euro in dem Zahlungshinweis ein Betrag von 000,00 Euro gegenübersteht.

Dieser Betrag enthält den Ausführungen des WDR zufolge neben noch nicht festgesetzten Beträgen auch mit früheren Bescheiden festgesetzten Beträge.

Vielen Dank für die ausführlichen Hinweise. Person A kann damit viel anfangen. Leider kostet es wirklich enorm Zeit, das Ganze in den hiesigen Gesetzen zu recherchieren. Person A tut das natürlich trotzdem, denn Person A reicht es jetzt mit dieser Rundfunkwillkür! >:(

2 Fragen hätte Person A dazu:

- die Festsetzungsbescheide, die Person A erhält, sind inhaltlich genau so aufgebaut, wie von @querkopf beschrieben. Demnach mangelt es hier an einem Leistungsgebot. Ist das rechtlich so haltbar/durchsetzbar?

- im SVwVG steht in §30 Abs. 3:

Zitat
(3) Von dem Erlass eines Leistungsbescheides kann bei Nebenleistungen wie Säumniszuschlägen, Zinsen und Kosten abgesehen werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist und bei Forderung der Hauptleistung auf diese Nebenleistungen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

Versteht Person A das richtig, dass es damit jedenfalls im Saarland rechtlich zulässig und wirksam vollstreckbar ist, dass die Rundfunkanstalt für die Säumniszuschläge und ggf. Mahnungen keinen eigenen (rechtlich fragwürdigen) Festsetzungsbescheid zu erstellen braucht, sondern die Säumniszuschläge einfach im "normalen" Festsetzungsbescheid mit festsetzen kann und für die Vollstreckung von Mahngebühren überhaupt keine Festsetzungsbescheide zu erstellen braucht? Oder hat Person A da etwas durcheinander gebracht?


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Man braucht doch gar keine Ahnung haben von der Materie, um zu sehen, dass das nicht korrekt ist.
Nicht ohne Grund entschied der für öffentliche Mittel zuständige Bundesfinanzhof, (und das Bundesverwaltungsgericht wohl auch), daß die ersuchte Behörde vom Vollstreckungsschuldner in Haftung genommen werden kann, wenn sie diesem gegenüber die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht einhält. Siehe auch:

BFH VII B 151/85 - Ersuchte Vollstreckungsbehörde ist in (Mit)Haftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36707.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Eine fiktive Person A hat wegen zu erpressender Rundfunkbeiträge eine letztmalige Zahlungsaufforderung der Vollstreckungsbehörde (Saarland) inkl. Fristsetzung erhalten (es geht um weniger als 300 Euro). Erfahrungsgemäß erfolgt bei dieser Vollstreckungsbehörde als nächster Schritt die Kontopfändung.

Zunächst sollte man sich wieder sachlich auf das Kernthema, einen chronologischen Ablauf und die ersuchte Vollstreckungsbehörde konzentrieren.

Interessant für den Leser wäre eine anonymisierte Version der Zahlungsaufforderung als Anhang und idealerweise als Beitrag in Textform.
Dann können weitere hilfreiche Antworten möglich sein.

Möglicherweise ist die ersuchte Vollstreckungsbehörde eine Stadt- oder Gemeindekasse mit einem verantwortlichen Behördenleiter.
Für diese Institutionen gelten im Allgemeinen die Verwaltungsgesetze.

[Übersicht] Verwaltungsverfahrensgesetze/ Verwaltungsvollstreckungsgesetze
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36708.0

Zu den Themen "Stadtkassen" oder "Gemeindekassen" als ersuchte Vollstreckungsbehörden wurde bereits vielfach im Forum diskutiert und liegen bereits hilfreiche Beiträge vor.
Es könnte von Vorteil sein, hierbei die Suchfunktion zu nutzen, um z.B. hilfreiche Anträge, z.B. Akteineinsicht, Fristverlängerungen, Vorlage Vollstreckungsersuchen etc. zu finden.
Es könnte von Vorteil sein, diverse Anträge immer beim verantwortlichen Behördenleiter zu stellen.

Es könnte in fiktiven Fällen ausreichend gewesen sein, den verantwortlichen Behördenleiter darauf hingewiesen zu haben, dass noch ein Widerspruchsverfahren zu den geforderten Beträgen anhängig ist.

Natürlich wäre eine detaillierte und  chronologische Abfolge in der Behandlung des Themas und der Beschreibung der weiteren Schritte für das Forum interessant.

Gegebenenfalls muss der Betreff des Threads präzisiert werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. November 2022, 21:58 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 882
Ein Richter hat mal jemandem gesagt, wenn Widersprüche offen sind, liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor. Den Grund habe ich nicht verstanden. Die Anstalt sieht das oft anders. Es wäre im Zweifel also nicht völlig falsch, den Passus mal einfach fallen zu lassen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. November 2022, 22:00 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

B
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Interessant für den Leser wäre eine anonymisierte Version der Zahlungsaufforderung als Anhang und idealerweise als Beitrag in Textform.
Dann können weitere hilfreiche Antworten möglich sein.

Bitte nicht böse sein: Bei der Idee, eine anonymisierte Version der "Letzten Zahlungsaufforderung" gegen Person A hier hochzuladen, hat Person A Bedenken. Das Saarland ist klein, jeder kennt jeden. Und wenn man sich hier die Beiträge bzgl. Vollstreckungen für das Saarland anschaut, ist ziemlich wenig los, sodass es möglicherweise hier sehr wenige Vollstreckungen im Saarland gibt.
Und es ist zu erwarten, dass die Gegenseite hier mitliest.

All das lässt Person A befürchten, dass ein Upload der "Letzten Zahlungsaufforderung" die eindeutige Identifizierung von Person A ermöglicht, selbst wenn das Schreiben anonymisiert ist. Und dass die Gegenseite dadurch ihre Taktik beim Terror gegen Person A besser anpassen kann. Person A bittet hier um Verständnis.

Auf die Frage, was genau drinsteht in der "Letzten Zahlungsaufforderung", hat Person A obendrüber bereits geantwortet. Es steht wirklich nicht mehr drin. Einfach der Satz, dass der Rundfunk die Behörde um Vollstreckung ersucht hat, dann der Betrag, die 10-Tagesfrist und die Drohung mit Vollstreckungsmaßnahmen. Es ist ein Standardschreiben. Beigelegt ist dem Schreiben noch ein Liste, wie sich der geforderte Betrag zusammensetzt. Das ist wirklich alles.

Möglicherweise ist die ersuchte Vollstreckungsbehörde eine Stadt- oder Gemeindekasse mit einem verantwortlichen Behördenleiter.
Für diese Institutionen gelten im Allgemeinen die Verwaltungsgesetze.

[Übersicht] Verwaltungsverfahrensgesetze/ Verwaltungsvollstreckungsgesetze
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36708.0

Zu den Themen "Stadtkassen" oder "Gemeindekassen" als ersuchte Vollstreckungsbehörden wurde bereits vielfach im Forum diskutiert und liegen bereits hilfreiche Beiträge vor.
Es könnte von Vorteil sein, hierbei die Suchfunktion zu nutzen, um z.B. hilfreiche Anträge, z.B. Akteineinsicht, Fristverlängerungen, Vorlage Vollstreckungsersuchen etc. zu finden.
Es könnte von Vorteil sein, diverse Anträge immer beim verantwortlichen Behördenleiter zu stellen.
Person A hat viele Gesetze etc. gelesen und hier im Forum recherchiert und auf das Schreiben der Vollstreckungsbehörde ausführlich reagiert. Person A hat dabei einige Anträge gestellt, z. B. den Antrag auf Einstellung der Vollstreckung und den Antrag auf Vorlage unanfechtbarer Leistungsbescheide inkl. Zustellnachweisen.

Person A wollte auch einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Aus dem Forum weiß Person A jedoch, dass das SVwfG, in dem die Akteneinsicht geregelt ist, nicht für den hiesigen Rundfunk gilt. Daher kannte Person A keine Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Akteneinsicht und hat das gelassen.

Ein Richter hat mal jemandem gesagt, wenn Widersprüche offen sind, liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor. Den Grund habe ich nicht verstanden. Die Anstalt sieht das oft anders. Es wäre im Zweifel also nicht völlig falsch, den Passus mal einfach fallen zu lassen...

Natürlich hat Person A auch auf den fehlenden Widerspruchsbescheid hingewiesen und auf den betrügerischen Versuch des Rundfunks, Zwangsbeiträge teilweise doppelt vollstrecken zu lassen und dass das auch der Vollstreckungsbehörde hätte auffallen müssen, da diese selbst ja kurz zuvor diesen Zwangsbeitrag bereits vollstreckt hatte (siehe obige Diskussion). Person A hat auch geltend gemacht, dass Mahngebühren, wie sie bei Person A auftauchen, nicht vollstreckt werden können ohne vollstreckbaren Titel.
Auch hat Person A dank @querkopf darauf hinweisen können, dass ein Festsetzungsbescheid kein Leistungsbescheid ist.

Einen Behördenleiter hat Person A auf die Schnelle leider nicht ausfindig machen können, obwohl sie recherchiert hatte. Das wird sich aber sicher nachholen lassen. Person A hat zunächst (nur) dem Sachbearbeiter geantwortet, der Person A mit Vollstreckung gedroht hatte, da es noch keine Vollstreckungsmaßnahmen gab. Ab sofort wird Person A jedoch nur noch den Behördenleiter anschreiben.

Person A weiß auch nicht, welche Anträge sie noch stellen könnte. Person A wird dazu weiter recherchieren.

Vielen Dank nochmal an alle für die Antworten.  :-* Person A wird hier natürlich berichten, wie es weitergeht.

Edit "Markus KA":
Beitrag musste angepasst werden.
Bitte Zitate mit Angabe des Autors übernehmen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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