Beschluss des 4. Strafsenats vom 15.3.2011 - 4 StR 40/11 - http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2511a6c307ab41d62a961d22b974ee21&nr=56460&pos=5&anz=1417
a) Die Tatmodalitäten des § 132 StGB setzen voraus, dass der Täter entweder als Inhaber eines öffentlichen Amtes auftritt und eine Handlung vornimmt, die den Anschein hoheitlichen Handelns erweckt (§ 132 1. Alternative StGB) oder dass er eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf (§ 132 2. Alternative StGB; vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1993 – 4 StR 416/93, BG HSt 40, 8, 11 f.). Dabei ist das Tatbestandsmerkmal "öffentliches Amt“ nach den Kriterien des Staats- und Verwaltungsrechts zu bestimmen und sowohl im statusrechtlichen als auch im funktionellen Sinne zu verstehen (zur Amtsträgereigenschaft Senatsurteil vom 10. März 1983 – 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264, 267 f.; MünchKommStGB/Radtke §11 Rn. 16 f.; Hohmann aaO, § 132 Rn. 7). [....]
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Wie in § 132 1. Alternative StGB wird dafür zunächst vorausgesetzt, dass sich das Handeln des Täters nach auß en als Wahrnehmung öffentlicher Funktionen darstellt und objektiv mit einer hoheitlichen Maßnahme verwechselt werden könnte (Senatsurteil vom 9. Dezem ber 1993 aaO; Jeßberger aaO Rn. 9). Im Unterschied zu der ersten Tatmodalität wird der Anschein hoheitlichen Handelns in der zweiten Alternative aber durch die Handlung selbst begründet, nicht durch das Auftreten des Täters als Amtsträger. In Betracht kommen hier insbesondere Eingriffe in die Rechte Einzelner, etwa eine Verhaftung, Durchsuchung oder Beschlagnahme (RG, Urteil vom 25. Juni 1925 – II 166/25, RGSt 59, 291, 298; Hohmann aaO Rn. 18). Im Hinblick auf den Zweck der Strafvorschrift, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die Autorität staatlichen Handelns schützen soll, erfüllt eine solche oder eine ähnliche Handlung nur dann nicht den Tatbestand des § 132 2. Alternative StGB, wenn sich das Verhalten des Täters so weit von den rechtlichen Vorgaben einer Amtshandlung entfernt, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. April 2006 – 4 Ws 98/06, NStZ 2007, 527; Jeßberger aaO Rn. 10): Dabei ist auf die Sicht eines unbefangenen Beobachters abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1993 aaO, S. 13; Krauß aaO Rn. 30).
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Danach ist die Verurteilung wegen Amtsanmaßung hier im Ergebnis zu Recht erfolgt. Der Angeklagte hat mit seinem Mittäter Handlungen vorgenommen, die nur in Ausübung hoheitlicher Funktionen vorgenommen werden durften. [...]
Die oben in Blau hervorgehobene Entscheidung ist in gewissem Sinne interessant; darin wird unterschieden, ob ein Amtsträger Beamter im staatsrechtlichen Sinne ist oder nicht. Ein Amtsräger darf aber lt. den Aussagen des BGH, egal, ob Beamter oder nicht, nicht gegen die §§331, 332, 353b, 203 Abs 2 StGB verstoßen.
Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1983, Az.: 4 StR 375/82https://research.wolterskluwer-online.de/document/0f319213-86db-472c-9e8a-3df13d6929bc43
[...] Die Amtsträgereigenschaft hatte im wesentlichen nur zur Folge, daß der Angeklagte nicht gegen die Bestechungstatbestände (§§ 331 und 332 StGB) und einige andere Straftatbestände (z.B. Verletzung von Dienst- oder von Privatgeheimnissen, § 353 b, § 203 Abs. 2 StGB) verstoßen durfte [...]
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Unter Vorteil im Sinne der §§ 331 und 332 StGB ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Jescheck in LK 10. Aufl., § 331 StGB Rdn. 7 ff; Cramer in Schönke/Schröder 21. Aufl., § 331 StGB Rdn. 19 ff; Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 331 StGB Rdn. 11 ff). Hiervon geht das Landgericht ersichtlich auch aus. Es verkennt jedoch, daß ein solcher Vorteil bereits im Abschluß eines Vertrages liegen kann, der Leistungen an den Amtsträger zur Folge hat, und zwar selbst dann, wenn diese nur das angemessene Entgelt für die von ihm selbst aufgrund des Vertrages geschuldeten Leistungen sind (vgl. BGHSt 18, 263, 267; RGSt 77, 75, 77/78; RG DR 1943, 77). [...]
Wie weit ist das auf BS und ÖRR anwendbar, wenn sie so tun, als hätten sie hoheitliche Befugnis, bzw., Amtsträgereigenschaft, die, jedenfalls im Land Brandenburg, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt lt. Landesorganisationsgesetz, §15 iVm §§13 und 14, per Gesetz ausdrücklich zu übertragen ist?
Zur Hervorhebung in Rot im obigen Zitat der Rn. 45 aus BGH 4 StR 375/82:
Welchen Rechtsanspruch hat der Rundfunk Berlin-Brandenburg, von rundfunknichtnutzenden Bürger*innen finanziert zu werden?
Aus dem unions-, bundes- und landesrechtlichen Rahmen läßt sich ob der Wettbewerbseigenschaft auch des Rundfunk Berlin-Brandenburg nur ableiten, daß er Anspruch darauf hat, von jenen Bürger*innen finanziert zu werden, die seine Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
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