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Autor Thema: Erhebung des Rundfunkbeitrages von Rundfunknichtverbrauchenden eine Straftat?  (Gelesen 812 mal)

  • Beiträge: 7.332
Wurde diese Frage im Titel so schon einmal hier gestellt und beantwortet?

Das Bundesverfassungsgericht entschied ja bekanntermaßen, daß

BVerfG 2 BvR 743/01 - Nichtsteuerliche Abgabe muß Finanzverfassung entsprechen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35151.0
Zitat
Rn. 55
[...] Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre aber ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern beliebig nichtsteuerliche Abgaben unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln begründet werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die Ressourcen der Bürger eröffnet würde. Die Finanzverfassung schützt insofern auch die Bürger.

Die Finanzverfassung wiederum bestimmt, daß

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 105

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_105.html
Zitat
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

die Länder alleine Verbrauchs- und Aufwandsteuern einführen dürfen. Wobei die Länder ja nicht einmal die Befugnis haben, eine verbrauchsabhängige Landesabgabe einzuführen, wäre diese doch nicht "örtlich"?

Wenn die Finanzverfassung aber auch für nichtsteuerliche Abgaben gilt, ist doch auch der Rundfunkbeitrag eine verbrauchsabhängige Abgabe, zudem auf Landesebene und damit wiederum alleine deswegen verfassungswidrig? Denn die Einführung allgemeiner Abgaben, bzw., auch verbrauchsabhängiger Abgaben auf Landesebene ist den Ländern doch gerade nicht gestattet?

Wenn der Rundfunkbeitrag aber eine verbrauchsabhängige Abgabe darstellt, (weil die Länder ja nichts anderes einführen dürfen), ist die Deutung der Aussagen des Bundesverfassungsgerichtes ein Märchen, wonach die "Möglichkeit der Nutzung" genügen würde, um den Rundfunkbeitrag von Rundfunknichtnutzenden zu erheben, denn aus der "Möglichkeit der Nutzung" resultiert kein Verbrauch, der alleine ob der Aussagen der Finanzverfassung Abgabegrund sein kann. Und "Verbrauch" wiederum setzt "Nutzung" voraus; die bloße "Möglichkeit der Nutzung" genügt dafür nicht.

Und hier beginnt die Verantwortung der Behörden, die hier eben zu differenzieren haben, denn die Erhebung einer Abgabe, deren Abgabevoraussetzungen nicht eingehalten sind, ist eine Straftat; hierzu siehe

Gebührenüberhebung <-> Abgabeüberhebung -> §§ 352 und 353 StGB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34543.msg209413.html#msg209413


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Oktober 2022, 18:37 von Bürger«
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  • Beiträge: 7.332
Mal noch eine Überlegung dazu.

Der für öffentliche Finanzmittel zuständige Bundesfinanzhof entschied ja bereits, daß gerichtliche Urteile, die eine zu beachtende Rechtsnorm nicht beachtet haben, aufzuheben seien.

BFH IX R 17/20 - Das Übersehen einer Rechtsnorm führt zur Urteilsaufhebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36567.0

Die Rechtsnorm, die auch bei allen staatlichen Abgaben der Länder und ihrer Gemeinden einzuhalten ist, ist die Finanzverfassung; die Nichteinhaltung der Finanzverfassung könnte also in rechtlichen Streitigkeiten der Rundfunknichtverbrauchenden dazu führen, daß deren gerichtliche Entscheidungen, sofern bereits vorhanden, aufzuheben sind?


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  • Beiträge: 7.332
Mal noch eine weitere Überlegung, die sich nur auf das Land Brandenburg bezieht.

Wäre der Rundfunkbeitrag eine kommunale Abgabe, wäre er unzulässig, da er ja für die Finanzierung des Rundfunks und damit für die Finanzierung des Regelbetriebs erhoben wird? Genau das ist den Gemeinden aber per Kommunalabgabengesetz verboten.

Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/kag
Zitat
§ 8 Beiträge
(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Oktober 2022, 14:49 von Bürger«
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Soeben aufgenommen im Fachgutachten "Metastudie LIBRA":
Zitat
BBA1.a)   Vorbemerkung: Das Gesetz ist eindeutig.

Die Befreiung der Geringverdiener durch Härtefallprüfung steht im Gesetz.
Zweifelsfrei: § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag. Die generalisierte richterliche Nichtbarbeachtung macht alle derartigen Entscheide aller etwa 50 Verwaltungsgerichte bundesweit ohne Bestand, sind in diesem Sinn "nichtig". Schätzungsweise 200 befasste Richter irrten. ... Weil sie die Texte von ARD- Juristen zu bequem übernahmen statt genauer ins Gesetz zu schauern? Auch für Richter ist es kein Fehler, ab und zu noch mal in das Gesetz zu schauen?

Bundesfinanzhof. m 19. Juli 2022-07-19, IX R 17/20
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202250163/
"Leitsätze NV: Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht, wenn eine eindeutig einschlägige Rechtsnorm des materiellen Rechts vom FG übersehen und deshalb nicht angewandt worden ist."
[...] Rn. 14 - 2. Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft. Das FG hat nicht berücksichtigt,[...] Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben."

Zur Frage "Straftat":
------------------------------------
Richterfehler ohne bewusstes Wollen von Unrecht gelten nicht als Straftat. Es fehlt der "subjektive" Tatbestand.

Wenn Nichtzuschauer sich zur finanziellen Beihilfe gezwungen sehen, was die vielen sukzesive erkannbar werdenden Straftaten im Imperium ARD, ZDF usw. anbetrifft, so können sie auf die Idee kommen, in diesem Zwang zur finanziellen Beihilfe eine "strafbare Nötigung zur Straftatbeihilfe" zu sehen?

Das liegt so schon in den Schriftsätzen eines gerichtlichen Verfahrens als subjektive Rechtsmeinung eines Klägers gegen den Zwang der Rundfunkabgabe gegenüber "bekennenden Nichtzuschauernl". Bisher hat die richterlich entscheidungsberufene Person sich hierzu nicht geöäußert. Mal schauen, wann das kommt, dass die richterliche Person sich dieser vorgeworfenen Zwangsausübung anschließt, dann voll bewusst ohne Wenn und Aber. 

Das Strafrecht ist die gefährlichste Waffe des Einzelbürgers. Nur ist die präzise Ausrichtung der Pfählung in die Herzregion der Gegner eine komplizierte Sache.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Oktober 2022, 14:51 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 7.332
Das Strafrecht ist die gefährlichste Waffe des Einzelbürgers.
Und sie sollte sicherlich mit Bedacht gewählt werden? Wenn aber vorgebrachte Aussagen der Unions- und Bundesgerichte alle fruchtlos bleiben, darf doch zu vermuten sein, daß die offenbare Nichtbefassung mit den vorgebrachten und nachlesbaren Aussagen zumindest grob fahrlässig ist? Denn immerhin müssen alle vorgebrachten Argumente berücksichtigt werden; dazu bspw.

BFH VIII B 38/20 - FG muß alle Prozessakten berücksichtigen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35264.0

und da wiederum ist das

BFH I B 66/15 - Unionsrechtswidrige Norm entfaltet keine Bindungswirkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34862.0

auch in Belangen des Rundfunks nicht irrelevant.



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Eingefügt in das Fachgutachten "Metastudie LIBRA"
(verwendet etwas aus einem anderweitigen Beitrag von @pinguin )
Zitat
Erschwert wird die richterliche Arbeit zudem durch die zunehmende Leichtigkeit der Erstellung von umfangreichen Schriftsätzen und Gutachten. Denn die richterliche Pflicht der Berücksichtigung ist jedenfalls bei Verwaltungs- und Finanzgerichten immer weniger meisterbar, bleibt aber richterliche Pflicht:

BFH VIII B 38/20
bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202150055/
"Rn. 3 - 1. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff. Insbesondere verpflichtet § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH--
vom 16.07.2019 - X B 114/18, BFH/NV 2019, 1127, Rz 21;
vom 05.06.2020 - VIII B 38/19, BFH/NV 2020, 1267, Rz 3).

Es geht um das Prinzip des rechtlichen Gehörs im realen richterlichen Alltag. Der häufige Vorwurf lautet: In VG-Verfahren in Sachen Rundfunkabgabe werden umfangreiche vielschichtige Klägeranträge einfach irgendwie unbearbeitet gelassen. Dies gelte auch seitens der ARD-Mitarbeiter.
Auch für letztere gilt aber das Gebot des rechtlichen Gehörs.

Rechtsbeugung durch Richter,
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das führt nur bei extremen Fehlverhalten zu einer Strafverurtelung. Dafür gibt es gute Gründe und weniger gute Gründe. Halten wir summarisch fest, in der Realität ist das ein ziemlich stumpfes Schwert. Natürlich kann es gelegentlich taktisch klug sein, dass man dennoch beispielsweise schreibt:
"Ich würde begrüßen, dass richterlich so bearbeitet wird, dass jede Berührung zu Gesichtspunkten der Rechtsbeugung ausscheidet."

Denn jedes halbwegs legitime Verfahren wegen Rechtsbeugung wird auch beim Scheitern einen Negativpunkt für die Karriere und das Ansehen im Richterkollegium hinterlassen, sofern nicht völlig abwegig. So ein Hinweis in Schriftsätzen hat deshalb Wirkung: Der Richter weiß, dass ihm Ärger entstehen könnte, keine Strafverurteilung, aber immerhin Unerfreuliches. Also wird er  versuchen, das Ärgerrisiko abzumindern.


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