Wurde diese Frage im Titel so schon einmal hier gestellt und beantwortet?
Das Bundesverfassungsgericht entschied ja bekanntermaßen, daß
BVerfG 2 BvR 743/01 - Nichtsteuerliche Abgabe muß Finanzverfassung entsprechenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35151.0Rn. 55
[...] Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre aber ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern beliebig nichtsteuerliche Abgaben unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln begründet werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die Ressourcen der Bürger eröffnet würde. Die Finanzverfassung schützt insofern auch die Bürger.
Die Finanzverfassung wiederum bestimmt, daß
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 105 https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_105.html(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
die Länder alleine Verbrauchs- und Aufwandsteuern einführen dürfen. Wobei die Länder ja nicht einmal die Befugnis haben, eine verbrauchsabhängige Landesabgabe einzuführen, wäre diese doch nicht "örtlich"?
Wenn die Finanzverfassung aber auch für nichtsteuerliche Abgaben gilt, ist doch auch der Rundfunkbeitrag eine verbrauchsabhängige Abgabe, zudem auf Landesebene und damit wiederum alleine deswegen verfassungswidrig? Denn die Einführung allgemeiner Abgaben, bzw., auch verbrauchsabhängiger Abgaben auf Landesebene ist den Ländern doch gerade nicht gestattet?
Wenn der Rundfunkbeitrag aber eine verbrauchsabhängige Abgabe darstellt, (weil die Länder ja nichts anderes einführen dürfen), ist die Deutung der Aussagen des Bundesverfassungsgerichtes ein Märchen, wonach die "Möglichkeit der Nutzung" genügen würde, um den Rundfunkbeitrag von Rundfunknichtnutzenden zu erheben, denn aus der "Möglichkeit der Nutzung" resultiert kein Verbrauch, der alleine ob der Aussagen der Finanzverfassung Abgabegrund sein kann. Und "Verbrauch" wiederum setzt "Nutzung" voraus; die bloße "Möglichkeit der Nutzung" genügt dafür nicht.
Und hier beginnt die Verantwortung der Behörden, die hier eben zu differenzieren haben, denn die Erhebung einer Abgabe, deren Abgabevoraussetzungen nicht eingehalten sind, ist eine Straftat; hierzu siehe
Gebührenüberhebung <-> Abgabeüberhebung -> §§ 352 und 353 StGBhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34543.msg209413.html#msg209413
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