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Autor Thema: Wäre R.-beitrag eine Steuer, wäre es unzulässig, daß d. ÖRR d. Mittel verwaltet  (Gelesen 1523 mal)

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 108

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_108.html

Zitat
(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.
(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt. [...]

Zwar dürfen die Länder bestimmen, siehe nachstehend §108 Abs 4,

Zitat
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

daß Gemeinden die ihnen zustehenden Steuer selber verwalten dürfen, aber es findet sich kein Passus, der das Recht einräumt, daß die Verwaltung von Steuern einem Unternehmen übertragen werden darf.

Auch deswegen darf der Rundfunkbeitrag keine Steuer sein und auch nicht als das behandelt werden, denn dann wäre es verfassungswidrig, daß der ÖRR diese Mittel selber verwaltet.

Die Steuerverwaltung steht alleine den Bundes-, Landes- und Gemeindefinanzbehörden zu.

Meinungen dazu?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Meine Meinung dazu ist, dass überhaupt keine Behörde ihre Mittel selbst verwalten darf, weil genau das passiert, was beim Rundfunk passiert: Sie ist befangen. Vermutlich kriegen die GEZ-Bosse fette Prämien. D.h. sie treiben ihr eigenes Gehalt ein! Ein faires behördliches Verfahren ist so praktisch ausgeschlossen.


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Wieder mit Dank an Perlentaucher @pinguin : Eingefügt wurde im Sammelgutachten "Metastudie LIBRA":
Zitat
*BAS4.   Nur Finanzbehörden dürfen die Rundfunkabgabe verwalten.
Unzulässig ist Inkasso und Verwaltung durch die ARD-Anstalten, ebenso durch deren Verwaltungsstelle, den doppelt falsch benannten "Beitrags"-"Service" in Köln.
*NEU 2022-10-20 cv!

BAS4.a) Das Prinzip der öffentlich-rechtlichen Finanzverwaltung ist die Zweiteilung: Einerseits Inkasso und Zuteilung, andererseits Verwendung.

Beispiel: Das Finanzmionisterium und die Finanzämter kümmern sich um die Finanzsachen. Die einzelnen Fachministerien bekommen Geld zugeteilt und verwalten es.

Anders ist es, sofern eine unternehmensmäßige Struktur des öffentlichen Rechts für die Leistungen der Nutzer von diesen Zahlungen erhebt. - Beispiele: Industrie- und Handelskammern, Schwimmbäder, öffentlicher Nahverkehr, GKV gesetzliche Krankenkassen.

Das ausschlaggebende Element für das Eigeninkasso ist, dass es Einzahlung für die Gegenleistung von Nutzung ist.

BAS4.b) Die Rundfunkabgabe ist unabhängig von einer Nutzung von Gegenleistung zu zahlen.

Wenn kluge Juristen behaupten, das wäre für die "Möglichkeit" der Nutzung? Aha, vor einem Bordell werden nun von den Vorbeigehenden jedes mal 50 Euro kassiert für die "Möglichkeit" der Nutzung?

[...]

BAS4.c) In Abschnitt BAB. wurde gezeigt: Die Rundfunkabgabe ist eine Steuer im Sinn der für Definitorisches zuständigen Finanzwissenschaften:

Eben gerade deshalb, weil sie nicht an Nutzung gekoppelt ist, also kein "opt-out" erlaubt. Damit aber darf keine Deckungsgleicheit bestehen zwischen Inkasso-Stelle und Verwendungs-Stelle. ¸

BAS4.d) Die Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeit von ARD-Inkasso und Kölner "Beitrags"-"Service":
(letzterer doppelt fehlerhaft so genannt)

Grundgesetz Art 108 - https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_108.html
"(1) [..] Verbrauchsteuern [...] Kraftfahrzeugsteuer [...] werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. [...]
(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. [...]"

Die Befugnisse der Länder: § 108 Abs 4 Grundgesetz:
"(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, [...]
Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. [...]"

BAS4.e) Ein Konstrukt wie das ARD-Inkasso oder wie der Kölner "Beitrags"-"Service" kommt bei dieser Definition vor.

Dies Inkasso-Konstrukt der Runfunkabgabe ist demnach ohne verfassungsrechtliche Grundlage, also unzulässig. Wir haben also zwei verschiedene Unzulässgkeiten. Abschnitt BAB. zeigt die Unzulässigkeit einer derartigen "Mediensteuer". Hier wurde soeben zusätzlich gezeigt, dass auch die Inkassofunktion und Inkassokonzeption mit der verfassungsrechtlichen Ordnung unvereinbar wird.

BAS4.f) Die Rechtsfolge der unzulässigen Konstruktion: Die Rechtsprechung darf dem Inkasso keine Vollstreckbarkeit verleihen.

Ein Inkasso, dem es an Rechtsgrundage fehlt, darf nicht mit Staatshilfe vollstreckbar gemacht werden. Demnach sind die Sendeanstalten reduziert auf Rechtsgrundlagen des Bürgerlichen Rechts: Sie müssen privatrechtliche Zahlungsvereinbarungen mit den Bürgern treffen, beispielsweise Abommeents auf freiwilliger Basis. Von Nutzern bislang geleistete Zahlungen könnten nach den zivilrechtlichen Regeln der "Bericherung" als nicht rückforderbar eingestuft werdne.

Damit liegt Fehlen der Rechtsgrundlage der Inkassofunkton vor gegenüber Nichtzuschauern - inklusive Betriebsstättenabgabe- . Des weiteren dürfen die "öffentlich-rechtlichen Anstalten" nicht die kopfsteuerartigen Beträge von Geringverdienern auf dem Zwangsweg erheben. Denn diese Anstalten sind dem Artikel 1 Grundgesetz verpflichtet, zu dessen Auslegung der Schutz des Existenzminimums rechnet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2022, 12:48 von Bürger«
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Auch hierzu ist das Verfassungsgericht Brandenburg angerufen worden - siehe u.a. unter
Verfassungsbeschwerde in Brandenburg VfGBbg 44/21
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35589.0
Ich weise darauf hin, daß meine Verfassungsbeschwerde unter dem Az. VfGBbg 44/21 beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg anhängig ist.
Hierin wird geltend gemacht:
1. Das Ausführungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sei
[...]
-   nichtig, weil es eine Änderung des Inhaltes der Verfassung ermöglicht, ohne die hierfür notwendige Mehrheit erzielt zu haben
[...]
Denn die Ausführungen von @pinguin betreffen nicht nur Steuern, sondern hoheitliche Aufgaben allgemein.

So heißt es in
Art. 96 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792#96
Zitat von: Art. 96 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg
(3) Die Aufgaben der Verwaltung werden durch Beamtinnen und Beamte und Verwaltungsangehörige wahrgenommen, die parteienunabhängig arbeiten und der Verfassung und den Gesetzen verpflichtet sind. Beamtinnen und Beamte leisten einen Diensteid. Angestellte legen ein Gelöbnis ab.

Hier besteht ein wesentlicher Unterschied zum
Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html
Zitat von: Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

In Brandenburg also stets Aufgabe des öffentlichen Dienstes - nach dem Grundgesetz sind jedoch Ausnahmen zulässig.
(In Brandenburg war zudem noch in der Diskussion, die Erhebung den Finanzämtern zu übertragen.
Daher dürfte nicht einmal die Ausnahmeregelung des Grundgesetzes in Brandenburg greifen.)


Dazu mußte jedoch erst hergeleitet werden, daß es sich bei der Beitragserhebung um eine hoheitliche Aufgabe handelt.
(Etwas was @pinguin bekanntlich anders sieht.)
 

Edit "Bürger": Danke für die Hinweise/ Ausführungen. Zitat-Ausweisungen/ Hervorhebungen ergänzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2022, 13:41 von Bürger«

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Dazu mußte jedoch erst hergeleitet werden, daß es sich bei der Beitragserhebung um eine hoheitliche Aufgabe handelt. (Etwas was @pinguin bekanntlich anders sieht.)
Würde es sich um eine hoheitliche Aufgabe handeln, dürfte sie nicht dem ÖRR übertragen werden, da dieser ob im Unionsrahmen als öffentliches Medien-Unternehmen kein Teil der "öffentlichen Verwaltung" darstellt und insofern nicht über hoheitliche Befugnisse verfügt, die im Unionsrahmen alleine der "öffentlichen Verwaltung" zugestanden werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2022, 10:15 von pinguin«
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 Die Hinweise von @Hako sind an der zitierten Textstelle ergänzt worden.

Wir wissen, dass manche oder viele Juristen Tendenz haben, sich berechtig zu fühlen, sich über das Recht hinwegzusetzen, und dass dies auch Richter betreffen kann. Bei komplex verzahnten Rechtsfragen ist nicht die Analyse das Hauptproblem, schon schwer genug, aber das Hauptroblem ist die wchwierige Durchsetzbarkeit.

Also dürfen wir diese Argumetationslinie nicht überbewerden.  Derartiges bingt man ein im vollen Bewusstsein, dass die an sich gebotene Auswirkung real leider nicht funktionieren dürfte.


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Würde es sich um eine hoheitliche Aufgabe handeln, dürfte sie nicht dem ÖRR übertragen werden, da dieser ob im Unionsrahmen als öffentliches Medien-Unternehmen kein Teil der "öffentlichen Verwaltung" darstellt und insofern nicht über hoheitliche Befugnisse verfügt, die im Unionsrahmen alleine der "öffentlichen Verwaltung" zugestanden werden.
Genau das ist meine Argumentation vor dem Verfassungsgericht.
Weil es sich um eine hoheitliche Aufgabe handelt, durfte sie nicht dem RBB übertragen werden, ohne zuvor die Verfassung zu ändern oder ohne daß das Rundfunkbeitragsgesetz die für eine Verfassungsänderung notwendige Mehrheit erhielt.


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Weil es sich um eine hoheitliche Aufgabe handelt, durfte sie nicht dem RBB übertragen werden, ohne zuvor die Verfassung zu ändern oder ohne daß das Rundfunkbeitragsgesetz die für eine Verfassungsänderung notwendige Mehrheit erhielt.
Da bestehen trotzdem Zweifel, denn die Veranstaltung von öffentlichem Rundfunk ist selbst keine hoheitliche Aufgabe mehr, da sie nunmehr im Wettbewerb mit privaten Unternehmen veranstaltet wird und nicht anders behandelt werden darf, denn

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30952.0

Im Unionsrahmen ist die Veranstaltung von Rundfunk eine

EuGH C-87/19 - Ausstrahlung von Fernsehendung = Dienstleistung nach Art. 56 AEUV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33545.0

Und darauf sei auch verwiesen:

EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0

Da den ÖRR der Einzug des Rundfunkbeitrages überlassen ist, geht dieses aus Gründen der Gleichbehandlung mit allen anderen Rundfunkunternehmen nur "nicht-hoheitlich"; siehe auch die obige BFH-Entscheidung. Und nur diese eine Variante ist mit dem Unionsrahmen konform, denn die staatliche Einmischung in Inhalt und Vertrieb der Information ist bekanntermaßen unzulässig. (EuGH C-401/19; siehe nachstehendem Thema).

Ist die real praktizierte dt. Rundfunkbeitragsfinanzierung unionsrechtswidrig?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36104.msg217807.html#msg217807


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ihr braucht euch darum nicht streiten. Das Perfide ist doch, dass beides zu Unrecht führt:
> Als nicht-hoheitliche Aufgabe, darf niemand zu deren Finanzierung gezwungen werden.
> Als hoheitliche Aufgabe, müsste sie von Beamten oder zumindest objektiv ohne Befangenheit ausgeführt werden.
Wie man es dreht, es ist grundfalsch, was aktuell praktiziert wird.

Doch die Wendehälse vom Rundfunk machen beim Rechtsgeschäft mit dem Bürger, für ihre Forderungen eine Hoheitlichkeit geltend, die der Bürger aber nirgends gegen sie verwenden darf. Das geht schon bei Akteneinsicht los (Rechnungshofberichte sind "Geschäftsgeheimnis"), geht bei verzerrter Berichterstattung weiter und hört bei strikt einseitigen Vorverfahren nicht auf.


Edit "Bürger": Danke für den "salomonischen Ordnungsruf" :police: der das Dilemma auch treffend auf den Punkt bringt.
Bitte alle wieder zurück zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Wäre R.-beitrag eine Steuer, wäre es unzulässig, daß d. ÖRR d. Mittel verwaltet


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Noch eine kleine Bemerkung.
Ihr braucht euch darum nicht streiten. Das Perfide ist doch, dass beides zu Unrecht führt:
> Als nicht-hoheitliche Aufgabe, darf niemand zu deren Finanzierung gezwungen werden.
> Als hoheitliche Aufgabe, müsste sie von Beamten oder zumindest objektiv ohne Befangenheit ausgeführt werden.
Wie man es dreht, es ist grundfalsch, was aktuell praktiziert wird.
Das es grundfalsch ist, wie es derzeit real praktiziert wird, ist die eine Seite, die andere ist die Unionsvorgabe der "Nicht-Hoheitlichkeit" der Veranstaltung von Rundfunk; hier könnte sich nämlich dann die Frage stellen, ob nicht auch die Finanzierung einer "nicht-hoheitlichen" Maßnahme, die zudem auch von Wettbewerbern des Staates erbracht wird, "hoheitlich" zu finanzieren ist.


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Es sei mal noch thematisch passend auf folgende BVerfG-Entscheidungen verwiesen

BVerfG 2 BvL 5/95 - Landessteuer nur nach Art. 105 Abs. 2 & Abs. 2a GG zulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35158.0

BVerfG 2 BvR 743/01 - Nichtsteuerliche Abgabe muß Finanzverfassung entsprechen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35151.0

Wäre der Rundfunkbeitrag eine Steuer, dürfte er nur eine Verbrauchssteuer sein; rundfunknichtnutzende und damit auch rundfunknichtverbrauchende Bürger*innen wären nicht steuerpflichtig.

Wenn allerdings auch eine nichtsteuerliche Abgabe der Finanzverfassung zu entsprechen hat, dann wird der Rundfunkbeitrag nur in Folge der Rundfunknutzung fällig, denn die Finanzverfassung gesteht den Ländern ja nur die Einführung verbrauchsabhängiger Abgaben zu?


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