Hinsichtlich des Musterverfahrens vor dem VG Koblenz (15.07.2008 - 1 K 496/08) muss man sich vielleicht mal fragen, ob das ganze Verfahren nicht eine Inszenierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewesen ist, da es lediglich um einen Sonderfall der Befreiung ging, der im so genannten Eicher-Papier thematisiert wird:
Herman Eicher (2006): Rundfunkgebührenpflicht und technische Konvergenz https://web.archive.org/web/20190420072227/https://www.ard.de/download/398600/index.pdfDenn dort wird die Gebührenpflicht für einen PC in einer Anwaltskanzlei eigentlich negiert (a. .a. O.: Seite 9):
c.) Einbeziehung von Autoradios für die Auslösung der Zweitgerätefreiheit neuartiger Geräte im nichtprivaten Bereich
Nach § 5 Abs. 3 RGebStv ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn
- die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
- andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.
Es fragt sich daher, ob die Regelung auch Autoradios erfasst, weil strittig sein könnte, ob diese Geräte „dort“ bereitgehalten werden. Diese Frage sollte jedoch nach dem Vorschlag der Rundfunkanstalten bejaht werden, da Autoradios in nicht ausschließlich privat genutzten Fahrzeugen als „mobile Geräte“ einem Grundstück zugeordnet werden können. Dies hat folgende Konsequenz: Ein Rundfunkteilnehmer, der sein Autoradio im geschäftlich genutzten KFZ angemeldet hat (dazu war er schon in der Vergangenheit verpflichtet), muss für neuartige Geräte (z.B. internetfähige PCs) im geschäftlichen Bereich keine weiteren Rundfunkgebühren zahlen. Hat also z.B. ein Rechtsanwalt sein Autoradio angemeldet, entsteht für sämtliche PC’s in seiner Kanzlei keine weitere Gebührenpflicht.
Zur Erinnerung sei darauf verwiesen, dass es beim Koblenzer Leitverfahren lediglich um die Gebührenpflicht eines PCs im nichtprivaten Bereich ging. Der dortige Kläger, ein Anwalt, hatte den Computer aus seiner Kanzlei bei der GEZ angemeldet, um damit ein Verfahren zu provozieren. Da ich mir nicht vorstellen kann, dass ein Anwalt über kein geschäftlich genutztes KFZ verfügt, kommt mir der Fall schon seltsam vor, da nach der obigen Darstellung der PC in der Kanzlei eigentlich über die Zweitgerätereglung befreit gewesen sein dürfte.