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Autor Thema: Maßstäbe der guten Sitten? Fragen zu Personalkosten, Rechtsvorschriften  (Gelesen 784 mal)

P
  • Beiträge: 3.997
Das Thema ist vielleicht noch an eine besser passende Stelle zu schieben.
Der Betreff wird wohl noch besser, wenn klarer wird wohin es gehen sollte.

Ziel des Themas wird sein solche Fragen zu finden, welche es ermöglichen könnten die Kosten des Rundfunks zu deckeln, im besten Fall Verträge zu Lasten der Gesellschaft rückabzuwickeln.

Der Einstiegs-Querverweis ist
Rechnungshof rügt BR-Finanzen: „Jeder zweite Euro nicht nachvollziehbar“ (09/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36511.msg219216.html#msg219216
...
Die Bevölkerung, welche diese Lasten tragen soll, sollte sich wohl mit dem Gedanken befassen, dass Rechtsgeschäfte vorliegen könnten, welche "gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen" ;)

Link zu einem Beispiel, wie das verstanden werden kann. Aus persönlicher Sicht kann es ein zu wenig oder zu viel geben. Notwendig zur Feststellung also Prüfung von Rechtsgeschäften - Vergütungsvereinbarungen, Pensionsvereinbarungen oder Pensionszusagen - wird wohl ein passender Antrag sein.

https://www.ra-kotz.de/entgeltvereinbarung_sittenwidrig_voraussetzungen.htm
...


Nach welcher Regelung sind die Personalkosten einer Anstalt des öffentlichen Rechts zu bestimmen?
Welche genauen gesetzlichen Regelungen gibt es dazu?
Wie werden diese entwickelt? Welchen rechtlichen Hintergrund haben diese Regelungen?

Finden diese Regelungen beim öffentlichen Rundfunk Anwendung?
Welche Gründe liegen vor, wenn diese gesetzlichen Regelungen für den öffentlichen Dienst beim Rundfunk nicht angewendet werden?

Welche gesetzlichen Regelungen zur Höhe der Personalkosten finden beim öffentlichen Rundfunk Anwendung?

Wäre es nach den Maßstäben der guten Sitten hinnehmbar, wenn die Personalkosten einer Anstalt des öffentlichen Rechts auf Grund gesetzlicher Regelungen nahezu vollständig aus Gebühren finanziert werden, dass diese beispielsweise von Regelungen zum öffentlichen Dienst anderer öffentlicher Stellen abweichen?

Wäre es nach den Maßstäben der guten Sitten hinnehmbar, wenn die Personalkosten einer Anstalt des öffentlichen Rechts auf Grund gesetzlicher Regelungen seit 2013 nahezu vollständig aus Beiträgen finanziert werden, dass diese beispielsweise von Regelungen zum öffentlichen Dienst anderer öffentlicher Stellen abweichen?

Welche Gründe müssen dafür vorliegen?

Gehören öffentliche Anbieter von Rundfunk und private Anbieter von Rundfunk unterschiedlichen Wirtschaftskreisen an?

Darf die Vergütungshöhe aus dem Bereich privater Anbieter als Referenz gezogen werden?
Welche Mindestvergütungshöhe gibt es im Bereich privater Anbieter beim Rundfunk?
Welche maximale Vergütungshöhe gibt es im Bereich privater Anbieter beim Rundfunk?
Wird die Vergütungshöhe nach der jeweiligen Tätigkeit gestaffelt?

Welche Referenzen sind zu berücksichtigen?

Sind Gründe ersichtlich, welche ein Unterschreiten einer noch zu bestimmenden Mindestvergütungshöhe
vergleichbarer im privaten Rundfunk beschäftigter Personen rechtfertigen könnte?

Was sind vergleichbare beschäftigte Personen?

Sind Gründe ersichtlich, welche ein Unterschreiten einer noch zu bestimmenden Mindestvergütungshöhe
vergleichbarer im öffentlichen Dienst beschäftigter Personen rechtfertigen könnte?

Sind Gründe ersichtlich, welche ein Überschreiten -einer noch zu bestimmenden Vergütungshöhe
vergleichbarer im privaten Rundfunk oder öffentlichen Dienst beschäftigter Angestellter rechtfertigen könnte?

Kann es bei Beschäftigten des öffentlichen Rundfunk einen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB mit der Rechtsfolge eines Anspruch auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB geben?

Was wäre eine übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB?

Gilt die Aussage, Maßgeblich ist die übliche Vergütung in dem vergleichbaren Wirtschaftskreis (Senat 23. Mai 2001 – 5 AZR 527/99 – EzA BGB § 138 Nr. 29, zu II 2 a der Gründe; 24. März 2004 – 5 AZR 303/03 -BAGE 110, 79, 83, zu I 1 a der Gründe) auch für den öffentlichen Rundfunk?

Auf welche Vergütungshöhe kommt es jeweils an?
Welche noch zu ermittelnde Vergütungshöhe z.B. absolute oder welcher Prozentsatz einer Personengruppe ist vergleichbar?
Welche Anforderungen sind bei der Bestimmung einer Vergleichsgröße und Personengruppe zu beachten? Wonach richten sich diese?


Wie ist das übertragbar auf Vereinbarungen zur Zahlung von Pensionen?

Aus welchen Tatsachen folgt die Sittenwidrigkeit?
Wann ist ein Rechtsgeschäft nicht mit den guten Sitten zu vereinbaren?


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.


Hat sich jemand
    -beschäftigte Personen im öffentlichen Rundfunk-
unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen
    - z.B. Intendant, Rechtsaufsicht, Gesetzgeber ...  -
sich
    -jemand-
oder einem Dritten
    -jemand anders, z.B. Tochterunternehmen-
für eine Leistung
    -Arbeit beim oder für den öffentlichen Rundfunk-   
Vermögensvorteile
    -z.B. in Form von Gehalt oder Pensionszusagen-
versprechen oder gewähren lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen?

Gab es eine Zwangslage bei einem Intendant, Rechtsaufsicht oder Gesetzgeber, z.B. Personalmangel?
Lag bei einem Intendant, Rechtsaufsicht oder Gesetzgeber eine Unerfahrenheit vor?
Gab es einen Mangel beim Urteilsvermögen eines Intendanten, der Rechtsaufsicht oder dem Gesetzgeber?
Kann es beispielsweise als erhebliche Willensschwäche eines Intendanten, der Rechtsaufsicht oder des Gesetzgebers angesehen werden Personen beim öffentlichen Rundfunk nicht zu Konditionen nach den Richtlinien des öffentlichen Diensts zu beschäftigten?

Ist ein solches Rechtsgeschäft nichtig?

Sind gesetzlichen Regelungen zur Vergütung im öffentlichen Dienst anerkannte Rechts- und Grundwerte des Gemeinschaftslebens?
Welchen Schutz haben diese? Für welche Parteien gilt welcher Schutz?

Gibt es einen Schutz der Gesellschaft vor zu hohen öffentlichen Ausgaben? Wie genau wird dieser bestimmt?
Können z.B. Pensionszusagen einen Schutz der Gesellschaft vor zu hohen öffentlichen Ausgaben unterlaufen?
   


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. September 2022, 20:32 von Bürger«

  • Beiträge: 883
Aus meiner Sicht ist hier schlicht der Tatbestand des Wuchers erfüllt. Selbstbedienung durch Ausnutzen einer Zwangslage (Beitragspflicht). Wer es zahlt, ist mir eigentlich egal. Wenn jeder, der möchte, aus der Finanzierung aussteigt, dann ist das System sofort tot.
Mit kommt gerade der Gedanke, dass man nicht aus Geldgründen auf Beitrag statt Gebühr umgestellt hat, sondern aus Programmgründen. Der Beitrag ermöglicht Staatsfernsehen, aber die alte Gebühr nicht (in dem Maße).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Oktober 2022, 20:22 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

Z
  • Beiträge: 1.537
Wuchertatbestand wäre aber Bürgerliches Recht. Formal müßte man also eine Überzahlung X auf zivilrechtlichem Wege einklagen. Oder man schaffte es wegen Nichtigkeit (wegen des Wuchers) zivilrechtlich diese festzustellen und könnte dann dem ÖRR die lange Nase zu zeigen.
Ein schwieriges Unterfangen, wohl eher unter der Rubrik Seminarübungen im Jurastudium einzuordnen.


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