Nach unten Skip to main content

Autor Thema: EuGH C-793/19 (DSGVO) Anlasslose Vorratsdatenspeicherung unionsrechtswidrig  (Gelesen 470 mal)

  • Beiträge: 7.302
Vorweg:
Diese Entscheidung betrifft Deutschland, im Grunde den Bereich des Strafrechts, und in einigen Printmedien wird bereits darüber berichtet.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
20. September 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation – Vertraulichkeit der Kommunikation – Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste – Allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 15 Abs. 1 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 6, 7, 8 und 11 sowie Art. 52 Abs. 1 – Art. 4 Abs. 2 EUV“

In den verbundenen Rechtssachen C-793/19 und C-794/19

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=265881&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=372175

Zitat
67      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken. Außerdem kann eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung nicht verfolgt werden, ohne den Umstand zu berücksichtigen, dass sie mit den von der Maßnahme betroffenen Grundrechten in Einklang gebracht werden muss, indem eine ausgewogene Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der fraglichen Rechte vorgenommen wird (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zitat
71      Was die dem Gemeinwohl dienenden Ziele anbelangt, die eine nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlassene Vorschrift rechtfertigen können, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), hervor, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Hierarchie zwischen diesen Zielen entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung besteht und dass die Bedeutung des mit einer solchen Vorschrift verfolgten Ziels im Verhältnis zur Schwere des daraus resultierenden Eingriffs stehen muss (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 56).

Zitat
88      Folglich ist die Speicherung von Verkehrs- oder Standortdaten, die Informationen über die Kommunikationen des Nutzers eines elektronischen Kommunikationsmittels oder über den Standort der von ihm verwendeten Endgeräte liefern können, in jedem Fall schwerwiegend, unabhängig von der Länge des Speicherzeitraums und von der Menge oder Art der gespeicherten Daten, sofern der Datensatz geeignet ist, sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der betroffenen Person bzw. der betroffenen Personen zuzulassen (vgl. zum Zugang zu solchen Daten Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 39).

Zitat
100    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Speicherung der IP-Adressen der Quelle der Verbindung einen schweren Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte darstellt, da diese IP-Adressen es ermöglichen können, genaue Schlüsse auf das Privatleben des Nutzers des betreffenden elektronischen Kommunikationsmittels zu ziehen, und abschreckende Wirkung in Bezug auf die Ausübung der in Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung haben kann. Allerdings hat der Gerichtshof in Bezug auf eine solche Speicherung festgestellt, dass, um die widerstreitenden Rechte und berechtigten Interessen miteinander in Einklang zu bringen, wie es die in den Rn. 65 bis 68 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung verlangt, zu berücksichtigen ist, dass im Fall einer im Internet begangenen Straftat und insbesondere im Fall des Erwerbs, der Verbreitung, der Weitergabe oder der Bereitstellung im Internet von Kinderpornografie im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. 2011, L 335, S. 1, berichtigt in ABl. 2012, L 18, S. 7) die IP-Adresse der einzige Anhaltspunkt sein kann, der es ermöglicht, die Identität der Person zu ermitteln, der diese Adresse zugewiesen war, als die Tat begangen wurde (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 73).

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen;

er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die

–        es zum Schutz der nationalen Sicherheit gestatten, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste aufzugeben, Verkehrs- und Standortdaten allgemein und unterschiedslos auf Vorrat zu speichern, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit gegenübersieht, sofern diese Anordnung Gegenstand einer wirksamen, zur Prüfung des Vorliegens einer solchen Situation sowie der Beachtung der vorzusehenden Bedingungen und Garantien dienenden Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle sein kann, deren Entscheidung bindend ist, und sofern die Anordnung nur für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber im Fall des Fortbestands der Bedrohung verlängerbaren Zeitraum ergeht;

–        zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien anhand von Kategorien betroffener Personen oder mittels eines geografischen Kriteriums für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber verlängerbaren Zeitraum eine gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen;

–        zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit für einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP?Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, vorsehen;

–        zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung der Kriminalität und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der die Identität der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel betreffenden Daten vorsehen;

–        es zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und, a fortiori, zum Schutz der nationalen Sicherheit gestatten, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste mittels einer Entscheidung der zuständigen Behörde, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, aufzugeben, während eines festgelegten Zeitraums die ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrs- und Standortdaten umgehend zu sichern.

Nachstehend der dazugehörige Schlußantrag und eine Auswahl an Zitaten daraus:

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 18. November 2021(1)
Verbundene Rechtssachen C-793/19 und C-794/19
Bundesrepublik Deutschland
gegen
SpaceNet AG (C-793/19)
Telekom Deutschland GmbH (C-794/19)

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=249521&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=372175

Zitat
35.      Im Mittelpunkt der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 2002/58 steht der Gedanke, dass Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel grundsätzlich erwarten dürfen, dass ihre Nachrichten und die damit verbundenen Daten anonym bleiben und nicht gespeichert werden, es sei denn, sie haben darin eingewilligt(23).

Zitat
37.      Nach Auffassung des Gerichtshofs kann die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten nur durch das Ziel des Schutzes der nationalen Sicherheit gerechtfertigt werden, dessen Bedeutung „die der übrigen von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erfassten Ziele“ übersteigt(25).

Zitat
39.      Sicherlich führen diese Vorgaben zu einer strengeren Regelung als der, die sich aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK ergibt. Der Umstand, dass die Rechte der Charta, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche „Bedeutung und Tragweite“ wie die Rechte aus der Konvention haben, steht nach Art. 52 Abs. 3 a. E. der Charta nicht dem entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.
Es bleibt bei der unionsweit gültigen Aussage, daß die Bestimmungen der EMRK lediglich das unionsweit nicht unterschreitbare Mindestschutzlevel darstellen, das Unionsrecht aber befugt ist, dieses Schutzlevel zu verstärken.

Zitat
67.      Ich habe bereits dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs – abgesehen von dem durch die Verteidigung der nationalen Sicherheit gerechtfertigten Fall – aufgrund der schwerwiegenden Gefahr, die mit einer allgemeinen Vorratsspeicherung verbunden ist, nur eine gezielte bzw. selektive Vorratsspeicherung von Daten elektronischer Kommunikationsvorgänge in Frage kommt.
Das Problem jeder Form der Datenverarbeitung incl. der Datenspeicherung ist der Mißbrauch im Umgang mit diesen Daten; die strafrechtlichen Aspekte einer nicht ausdrücklich zugelassenen Datenverarbeitung dürften sicherlich verstärkt werden.

Zitat
74.      Ohne den Gesetzgebungsbemühungen im Bereich des Datenschutzes und des Zugangs zu den Daten Wert absprechen zu wollen, darf nicht vergessen werden, dass nach Überzeugung des Gerichtshofs „die Speicherung der Verkehrs- und Standortdaten als solche … einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten“(49) darstellt. Insoweit ist „der Zugriff auf solche Daten, unabhängig von ihrer späteren Verwendung, [als ein] gesonderte[r] Eingriff“ in die genannten Grundrechte anzusehen(50).

Rein vorsorglich der Hinweis auf eine weitere Datenschutzentscheidung des EuGH vom gleichen Tage und auch den Einblick in einen Schlußantrag, zu dem es noch keine Entscheidung hat:

---------------------------
Nachstehende Entscheidung hat es bislang nur auf Französich, weswegen daraus nicht zitiert wird; den dazugehörigen Schlußantrag hat es auch auf Deutsch.

ARRÊT DE LA COUR (grande chambre)
20 septembre 2022 (*)

« Renvoi préjudiciel – Marché unique pour les services financiers – Abus de marché – Opérations d’initiés – Directive 2003/6/CE – Article 12, paragraphe 2, sous a) et d) – Règlement (UE) no 596/2014 – Article 23, paragraphe 2, sous g) et h) – Pouvoirs de surveillance et d’enquête de l’Autorité des marchés financiers (AMF) – Objectif d’intérêt général visant à protéger l’intégrité des marchés financiers de l’Union européenne et la confiance du public dans les instruments financiers – Possibilité pour l’AMF de se faire remettre les enregistrements de données relatives au trafic détenus par un opérateur de services de communications électroniques – Traitement des données à caractère personnel dans le secteur des communications électroniques – Directive 2002/58/CE – Article 15, paragraphe 1 – Charte des droits fondamentaux de l’Union européenne – Articles 7, 8 et 11 ainsi que article 52, paragraphe 1 – Confidentialité des communications – Limitations – Législation prévoyant la conservation généralisée et indifférenciée des données relatives au trafic par les opérateurs de services de communications électroniques – Possibilité, pour une juridiction nationale, de limiter les effets dans le temps d’une déclaration d’invalidité concernant des dispositions législatives nationales incompatibles avec le droit de l’Union – Exclusion »

Dans les affaires jointes C-339/20 et C-397/20,

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=265882&pageIndex=0&doclang=FR&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=372175

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 18. November 2021(1)
Verbundene Rechtssachen C-339/20 und C-397/20

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=249524&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=372175

Fußnote
Zitat
25      Diese Richtlinie wurde durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1) aufgehoben. Zu beachten ist, dass der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache La Quadrature du Net, Rn. 210, festgestellt hat, dass „… ebenso wie bei Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58, die den Mitgliedstaaten durch Art. 23 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 verliehene Befugnis nur unter Wahrung des Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit ausgeübt werden [darf], wonach Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Beschränkungen nicht über das absolut Notwendige hinausgehen dürfen (vgl. entsprechend, in Bezug auf die Richtlinie 95/46, Urteil vom 7. November 2013, IPI, C-473/12, EU:C:2013:715, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung)“.

----------------------

Der nächste Schlußantrag, zu dem es noch keine Entscheidung hat, betrifft ebenfalls Deutschland; interessant daran ist aber insbesondere die Klärung der Begrifflichkeit "Einwilligung in der Verarbeitung personen-bezogener Daten"

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ATHANASIOS RANTOS
vom 20. September 2022(1)
Rechtssache C-252/21
Meta Platforms Inc., vormals Facebook Inc.,
Meta Platforms Ireland Limited, vormals Facebook Ireland Ltd.,
Facebook Deutschland GmbH
gegen
Bundeskartellamt,
Beteiligter:
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=265901&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=372175

Zitat
72.      Vorab weise ich darauf hin, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO das Erfordernis einer Einwilligung der betroffenen Person in die Verarbeitung personenbezogener Daten im Allgemeinen bzw. in die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten vorsehen. Außerdem bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person nach Art. 4 Nr. 11 der DSGVO jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der diese Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist(95).

73.      Was insbesondere die Bedingung der „Freiwilligkeit“ der Einwilligung betrifft, die im vorliegenden Fall als einzige in Frage gestellt wird, weise ich darauf hin, dass nach dem 42. Erwägungsgrund der DSGVO nicht davon ausgegangen werden sollte, dass die betroffene Person ihre Einwilligung freiwillig gegeben hat, wenn sie keine echte oder freie Wahl hatte(96) oder nicht in der Lage war, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden(97). Darüber hinaus sollte der Verantwortliche, wenn die Verarbeitung mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgt, wie in Art. 7 Abs. 1 DSGVO vorgesehen (und in ihrem 42. Erwägungsgrund dargelegt), nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.

Zitat
74.      Soweit für den vorliegenden Fall relevant, weise ich erstens darauf hin, dass die Einwilligung, wie im 43. Erwägungsgrund Satz 1 der DSGVO ausgeführt wird, keine gültige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein „klares Ungleichgewicht“ besteht(98), zweitens, dass nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden muss, ob u. a. die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von einer Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich ist(99), und drittens, dass die Einwilligung nach dem 43. Erwägungsgrund Satz 2 der DSGVO nicht als freiwillig erteilt gilt, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen von personenbezogenen Daten nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist(100).

Nachstehend dann noch 2 der bereits zu lesenden Artikel der Tageszeitungen, ohne Zitate daraus:

Tagesspiegel, 20.09.2022
EuGH-Urteil zu umstrittener Regel in Deutschland: Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist rechtswidrig
Seit Jahren beschäftigt sie Gerichte - nun hat das oberste EU-Gericht ein juristisches Machtwort gesprochen. Das Urteil könnte für Zwist in der Ampel-Koalition sorgen.
https://www.tagesspiegel.de/politik/regelung-2017-auf-eis-gelegt-eugh-entscheidet-zur-vorratsdatenspeicherung-in-deutschland-8662081.html

WELT, 20.09.2022
Anlasslose Vorratsdatenspeicherung in Deutschland ist rechtswidrig
Kommunikationsdaten dürfen ohne Anlass nicht von allen Bürgern gespeichert werden. Das urteilte der Europäische Gerichtshof über eine deutsche Regelung, die seit 2017 ausgesetzt war. Die Bundesregierung kündigte eine Reformierung des Gesetzes an.
https://www.welt.de/politik/ausland/article241157809/EuGH-Anlasslose-Vorratsdatenspeicherung-in-Deutschland-ist-rechtswidrig.html


Edit "Bürger": Gesammelte Auswahl an Threads zu diesem Thema:
EuGH C-140/20 - Allgemeine Vorratsdatenspeicherung unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35999.0
EuGH C-793/19 - Allgemeine Vorratsdatenspeicherung ist unionsrechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35775.0
EuGH C-793/19 (DSGVO) Anlasslose Vorratsdatenspeicherung unionsrechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36479.0
EuGH C-511/18 - Vorratsdatenspeicherung unionsrechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34364.0
Verfassungsgericht zweifelt an der Vorratsdatenspeicherung (01/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25919.0
Oberverwaltungsgericht NRW > Vorratsdatenspeicherung ist europarechtswidrig (06/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23507.0
EuGH: Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig (12/2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21401.0
Vorratsdatenspeicherung: Europas Richter greifen durch (04/2014)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8960.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2023, 23:40 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
  • Beiträge: 11.458
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Querverweis aus aktuellem Anlass...
Nach EuGH-Urteil - BVerwG erklärt Vorratsdatenspeicherung für rechtswidrig (09/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37464.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

 
Nach oben