1. ein Festsetzungsbescheid ist kein vollstreckbarer Titel, da es sich lediglich um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt. Die Feststellung "Sie haben Ihr Auto rot lackiert" enthält keinen vollstreckbaren Inhalt, ebensowenig die Feststellung "Sie schulden dem ÖRR Geld".
2. vollstreckbar ist ausschließlich der Leistungsbescheid, also die unbedingte und unmißverständliche Aufforderung, etwas zu tun oder zu unterlassen, also "lackieren Sie innerhalb von zwei Wochen Ihr Auto blau" oder "zahlen Sie bis zum 25.02.2045 den Betrag von 1234,56 Euro auf das Konto De123456789012". Wie so etwas auszusehen hat, hat das BVerwG in mehreren Entscheidungen klar definiert.
Damit ist die zitierte Information bereits als falsch entlarvt. Daß der Autor zudem keine Ahnung hat, geht aus dem Verweis auf die 30jährige Verjährungsfrist hervor. Diese muß nämlich durch Gesetz bestimmt sein. Da aber in Hessen, wo der vorliegende Fall angesiedelt ist, das Hessische Landesverwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit des HR gilt, gibt es keine gesetzliche Bestimmung darüber, wie die Verjährungsfrist bei einem rechtskräftigen Festsetzungsbescheid des HR über Rundbeiträge aussieht, weil der RBStV dieses nicht regelt und es ein Rundfunkverwaltungsverfahrensgesetz schlichtweg nicht gibt. Damit bleibt es bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Daß die Gerichte diesen Sachverhalt in den bisherigen Verfahren schlichtweg ignoriert haben, liegt offenbar daran, daß dies wohl noch nie so detailliert mit Nachweisen der Gesetze und Gesetzesbegründungen sowie der Gesetzeshistorie, Rechtsprechung des BVerwG und Parlamentsdokumenten nachgewiesen wurde, und die Damen und Herren Richter sich einfach nur auf den Beckschen Kommentar zum Rundfunkrecht stützen konnten, in dem Frau T... (Mitarbeiterin des Beitragsservice) geschrieben hat, daß ein Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge vollstreckbar sei, ohne hierfür eine gesetzliche Grundlage zu benennen. Es gilt also in der Argumentation vor Gericht auch, den Richter in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, daß er gem. Art. 20 Abs. 3 GG der Bindung an Recht und Gesetz unterliegt und daß er nicht zu etwas verurteilen darf, wenn es kein Gesetz gibt, daß den Sachverhalt regelt.
In den Verfahren von Georg Thiel vor dem VG Münster hat die Richterin diese Rechtsgrundlagen vorsätzlich ignoriert. Sie ist in der Verhandlung ausdrücklich auf die fehlende gesetzliche Grundlage hingewiesen worden und hat daraufhin wortwörtlich geantwortet "Gesetze kann man ja auslegen" (ich war persönlich anwesend). Um der Richterin die Rechtsbeugung, die sie mit den Urteilen zweifellos begangen hat, nachzuweisen, bedarf es anderer Entscheidungen über den Sachverhalt durch das BVerwG oder durch eines der Landesverfassungsgerichte. Es sind derzeit in NRW mehrere Gerichtsverfahren anhängig, in denen die oben skizzierte (der schriftsätzliche Vortrag umfaßt eine zweistellige Seitenzahl) Argumentation Verfahrensgegenstand ist. Es bleibt also spannend.