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Autor Thema: Schlesinger-Skandal beim RBB - Feinheiten der Kündigung  (Gelesen 307 mal)

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taz.de, 24.08.2022

Feinheiten der Kündigung

Der RBB-Verwaltungsrat will Ex-Intendantin Patricia Schlesinger nur „vorsorglich“ gekündigt haben. Was heißt das rechtlich?

Von Christian Rath

Zitat
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) hat am Montag den Dienstvertrag von Patricia Schlesinger, der Ex-Intendantin, „vorsorglich“ fristlos gekündigt. In der Pressemitteilung des RBB ist das Wort „vorsorglich“ sogar unterstrichen. Was steckt dahinter?
Am 7. August trat Patricia Schlesinger nach Vorwürfen der Vetternwirtschaft von ihrem Posten als Intendantin mit sofortiger Wirkung zurück. Das scheint allerdings nur eine Erklärung für die Galerie gewesen zu sein. Juristisch scheint sich dadurch noch nichts geändert zu haben.
Denn am 15. August berief der RBB-Rundfunkrat Patricia Schlesinger mit sofortiger Wirkung von ihrer Position als Intendantin ab. Der Rundfunkrat stützte sich dabei auf Paragraf 22 des RBB-Staatsvertrags, wo es heißt: „Der Intendant oder die Intendantin kann vor Ablauf der festgesetzten Amtszeit vom Rundfunkrat abberufen werden.“ Besondere Voraussetzungen sind für die Abberufung also nicht erforderlich.
[…]

Kein Ruhegeld
[…] Möglicherweise hat der RBB Sorge, dass seine fristlose Kündigung zu spät kommt und daher unwirksam ist. Denn laut BGB muss eine fristlose Kündigung zwei Wochen ab Kenntnis der Tatsachen erfolgen. […]

Gegen die Kündigung kann Schlesinger klagen. Da sie vermutlich nicht als weisungsgebundene Arbeitnehmerin galt, ist wohl nicht das Arbeitsgericht, sondern das Landgericht Berlin zuständig. […]


Weiterlesen auf:
https://taz.de/Schlesinger-Skandal-beim-RBB/!5876935/



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