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Autor Thema: EuG T-151/01 - Begriff "Ausbeutungsmißbrauch"  (Gelesen 940 mal)

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URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
24. Mai 2007(*)

„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – System der Sammlung und Verwertung von in Deutschland in den Verkehr gebrachten Verpackungen, die mit dem Zeichen ‚Der Grüne Punkt‘ versehen sind – Entscheidung, mit der die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung festgestellt wird – Marktzutrittsschranke – Aufgrund des Zeichennutzungsvertrags zu zahlendes Lizenzentgelt“

In der Rechtssache T-151/01

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=62671&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=7126352

Zitat
119    Nach der angefochtenen Entscheidung liegt in dem Verhalten von DSD, die Entrichtung eines Lizenzentgelts für die Gesamtmenge der in Deutschland mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ in den Verkehr gebrachten Verpackungen zu verlangen, obwohl der Nachweis erbracht werde, dass bezüglich der Verpackungsmenge, für die der Hersteller oder Vertreiber das Duale System nicht in Anspruch nehme, die in der Verpackungsverordnung vorgesehenen Rücknahme- und Verwertungspflichten über ein anderes Befreiungssystem oder eine Selbstentsorgerlösung erfüllt würden, ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung (siehe oben, Randnr. 58). Dieser Missbrauch wirkt der angefochtenen Entscheidung zufolge auf zweifache Weise; zum einen wegen des Missverhältnisses zwischen der verlangten Vergütung und der erbrachten Leistung als Ausbeutungsmissbrauch gegenüber den Kunden von DSD, zum anderen wegen der Kosten, die mit einer gleichzeitigen Nutzung eines anderen Systems als des Dualen Systems verbunden seien, als Marktzutrittschranke für Wettbewerber, die Alternativen zum Dualen System anböten (siehe oben, Randnr. 50).
Ein Ausbeutungsmißbrauch ist also immer dann gegeben, wenn die verlangte Vergütung in einem Widerspruch zur erbrachten Leistung steht.

Zitat
120    Der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung ist ein objektiver Begriff. Er erfasst die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die sich von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer unterscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 91).

Zitat
121    Nach Art. 82 Abs. 2 Buchst. a EG kann ein solcher Missbrauch insbesondere in der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Preisen oder Geschäftsbedingungen bestehen. So liegt eine missbräuchliche Ausnutzung vor, wenn ein Unternehmen in beherrschender Stellung für seine Dienstleistungen Gebühren erhebt, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung stehen (Urteile des Gerichtshofs vom 13. November 1975, General Motors/Kommission, 26/75, Slg. 1975, 1367, vom 14. Februar 1978, United Brands/Kommission, 27/76, Slg. 1978, 207, Randnrn. 235 bis 268, und vom 11. November 1986, British Leyland/Kommission, 226/84, Slg. 1986, 3263, Randnrn. 27 bis 30).

Zitat
178    Das Gericht erinnert daran, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung im Rahmen ihrer Beurteilung in Bezug auf Art. 82 EG die Ansicht vertreten hat, dass das Verhalten von DSD, die Entrichtung von Lizenzentgelt für die Gesamtmenge der in Deutschland mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ in den Verkehr gebrachten Verpackungen zu verlangen, einen Ausbeutungsmissbrauch und eine Marktzutrittsschranke darstelle (Randnrn. 110 bis 135 sowie Art. 1 der angefochtenen Entscheidung). Der Entscheidung zufolge kann dieses Entgelt nicht verlangt werden, wenn Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, die das Duale System nur für eine Teilmenge der in Deutschland in den Verkehr gebrachten Verpackungen in Anspruch nehmen, nachweisen, dass sie ihre Rücknahme- und Verwertungspflichten aus der Verpackungsverordnung über konkurrierende Befreiungssysteme oder Selbstentsorgerlösungen erfüllen (Fallgruppen 1 und 2). Ebenso wenig kann das Lizenzentgelt verlangt werden, wenn Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, die nicht das Duale System in Deutschland in Anspruch nehmen, in diesem Land aber eine einheitlich gestaltete Verpackung in den Verkehr bringen, die sie auch in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr bringen, für den sie an einem das Zeichen „Der Grüne Punkt“ nutzenden Rücknahmesystem teilnehmen, nachweisen, dass sie ihre Pflichten aus der Verpackungsverordnung über konkurrierende Befreiungssysteme oder Selbstentsorgerlösungen erfüllen (Fallgruppe 3).

Rechtssache T-151/01
Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – System der Sammlung und Verwertung von in Deutschland in den Verkehr gebrachten Verpackungen, die mit dem Zeichen ‚Der Grüne Punkt‘ versehen sind – Entscheidung, mit der die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung festgestellt wird – Marktzutrittsschranke – Aufgrund des Zeichennutzungsvertrags zu zahlendes Lizenzentgelt“

Leitsätze des Urteils

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=71162&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=7126352

Zitat
1.      Der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung ist ein objektiver Begriff. Er erfasst die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die sich von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer unterscheiden.

Nach Art. 82 Abs. 2 Buchst. a EG kann ein solcher Missbrauch insbesondere in der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Preisen oder Geschäftsbedingungen bestehen. So liegt eine missbräuchliche Ausnutzung vor, wenn ein Unternehmen in beherrschender Stellung für seine Dienstleistungen Gebühren erhebt, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung stehen.

Ebenso kann ein Unternehmen in beherrschender Stellung missbräuchlich den Marktzutritt von Wettbewerbern behindern, indem es die Abnehmer seiner Dienstleistungen rechtlich oder faktisch bindet und so davon abhält, von konkurrierenden Anbietern zu beziehen.

Aus dem Schlußantrag einer anderen Entscheidung

SCHLUSSANTRÄGE DER FRAU GENERALANWALT
CHRISTINE STIX-HACKL
vom 7. November 2002 (1)
Verbundene Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=47866&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7126352

Zitat
    i) Zum Missbrauch

72.

        Ausgangspunkt der Überlegungen ist die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach „die bloße Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte als solche nicht mit Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] unvereinbar ist, ... jedoch ein Mitgliedstaat dann gegen die in Artikel 90 Absatz 1 [jetzt Artikel 86 Absatz 1 EG] in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] aufgestellten Verbote verstößt, wenn er im Bereich der Gesetzgebung oder Verwaltung eine Maßnahme trifft, mit der er eine Situation schafft, in der ein Unternehmen, dem er besondere oder ausschließliche Rechte verliehen hat, notwendig zur missbräuchlichen Ausnutzung seiner beherrschenden Stellung veranlasst wird“(48).

Zitat
75.
        Ein Ausbeutungsmissbrauch ist anzunehmen, wenn „der Inhaber einer solchen [beherrschenden] Stellung die sich daraus ergebenden Möglichkeiten benutzt hat, um geschäftliche Vorteile zu erhalten, die er bei einem normalen und hinreichend wirksamen Wettbewerb nicht erhalten hätte“(50).

Zitat
76.
        In diese Kategorie fallen insbesondere Fallgestaltungen, in denen „das Unternehmen, das diese beherrschende Stellung innehat, für seine Dienstleistungen einen Preis verlangt, der gemessen am wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung, unbillig oder unverhältnismäßig ist“(51).

Zitat
81.
        Ein Missbrauch ist daher meines Erachtens eher im Hinblick auf die Wirkungen der in Rede stehenden Regelung zu untersuchen. Entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt auch eine staatliche Maßnahme, die zur Erweiterung bzw. Ausdehnung der beherrschenden Stellung eines Unternehmens, dem der Staat besondere oder ausschließliche Rechte gewährt hat, führt, einen Verstoß gegen Artikel 86 EG in Verbindung mit Artikel 82 EG dar(54).

Zitat
    i) Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

92.

        Die Anwendung des Artikels 86 Absatz 2 EG setzt voraus(62), dass der Mitgliedstaat den Inhalt der Verpflichtungen und Zwänge definiert, die im Rahmen der Betrauung mit der besonderen Aufgabe auferlegt wurden, dass darüber hinaus diese Verpflichtungen spezifisch für dieses Unternehmen und seine Tätigkeiten sind, dass sie einen Zusammenhang mit dem Zweck der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse aufweisen und dass sie unmittelbar auf dieses Interesse abgestellt sind.

Zitat
   ii) Erforderlichkeit

101.

        Selbst wenn aber die den AMM übertragenen Aufgaben tatsächlich als solche von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse angesehen werden könnten, müsste die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats in einer das vorlegende Gericht überzeugenden Weise darlegen, dass die Übertragung ausschließlicher Rechte - hier in Gestalt einer Mittelzuweisung(74) - für die Erfüllung der besonderen Aufgabe durch das Unternehmen notwendig ist und dass das fragliche Unternehmen die ihm übertragene Aufgabe ohne die in Rede stehende Maßnahme nicht erfüllen könnte(75).

Zitat
f) Zur fünften Vorlagefrage, soweit sie sich auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bezieht

109.

        Zunächst ist daran zu erinnern, dass auch im Rahmen des Artikels 86 EG die Bestimmungen des Artikels 82 EG „unmittelbare Wirkung haben und für den Einzelnen Rechte begründen, die die nationalen Gerichte zu wahren haben“(81). Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass Personen oder Unternehmen, von denen ein öffentliches Unternehmen Hafenabgaben erhoben hat, die gegen Artikel 86 Absatz 1 EG in Verbindung mit Artikel 82 EG verstoßen, grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der nicht geschuldeten Abgaben haben(82).

Zitat
110.
        Im vorliegenden Fall wird die Abgabe jedoch nicht von einem öffentlichen Unternehmen erhoben, sondern vom Staat, der einen wesentlichen Teil dieses Aufkommens den AMM zuweist. Die Ausweitung der allfälligen beherrschenden Stellung der AMM aufgrund der in Rede stehenden Abgabenregelung erfolgt nur insoweit, als das Aufkommen dieser Abgabe den AMM teilweise zugewiesen wird.
An Stelle von AMM lese man bitte ÖRR.

Zitat
111.
        Sollte der nationale Richter eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung feststellen können, würde sich daher die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nur auf jenen Teil des Abgabenaufkommens erstrecken, der den AMM zugewiesen wird.
An Stelle von AMM lese man bitte ÖRR.

Aus der zu diesem Schlußantrag gehörenden Entscheidung

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
27. November 2003(1)

„Öffentliche Unternehmen - Zuweisung eines Teils einer an den Staat gezahlten Hafenabgabe an öffentliche Unternehmen - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung - Staatliche Beihilfe - Abgabe gleicher Wirkung - Inländische Abgabe - Freier Warenverkehr“

In den verbundenen Rechtssachen C-34/01 bis C-38/01

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48437&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7126352

Zitat
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm von der Corte suprema di cassazione mit Beschlüssen vom 12. Juli 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1.    Eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat einen erheblichen Teil einer Abgabe wie der in den Ausgangsverfahren streitigen Hafenabgabe einem öffentlichen Unternehmen zuweist, ist als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) einzustufen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt, wenn

    -    die Zuweisung der Abgabe nicht mit einem klar definierten gemeinwirtschaftlichen Auftrag verbunden ist und/oder

    -    die Berechnung des zur Erfüllung dieses Auftrags angeblich notwendigen Ausgleichs nicht anhand von zuvor in objektiver und transparenter Weise festgelegten Parametern erfolgt ist, um zu verhindern, dass dieser Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das betreffende öffentliche Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen begünstigt.

    Nicht nur die Zuweisung eines Teils der Abgabe an das öffentliche Unternehmen, sondern auch die Erhebung des Anteils, der dem in dieser Weise zugewiesenen Betrag entspricht, bei den Benutzern kann eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellen. In Ermangelung der Anmeldung einer solchen Beihilfe ist es Sache des vorlegenden Gerichts, nach seinem nationalen Recht alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sowohl die Zuweisung eines Teils der Abgabe an die begünstigten Unternehmen als auch ihre Erhebung zu unterbinden.

    Die eventuelle Rechtswidrigkeit der Erhebung und Zuweisung der Abgabe betrifft nur den Teil des Aufkommens aus der Abgabe, der dem betreffenden öffentlichen Unternehmen zugewiesen wird, und berührt nicht die Abgabe in ihrer Gesamtheit.


Zur Ergänzung aus einem weiteren Dokument.

Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 53 und 54 EWR-Abkommen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3AE2006C1130%2801%29&qid=1652580610177
Zitat

2.2.   Der Begriff „Handel zwischen Vertragsparteien“

19.

Der Begriff „Handel“ ist nicht auf den traditionellen grenzüberschreitenden Austausch von Waren und Dienstleistungen beschränkt (13). Es geht hier um einen weiter gefassten Begriff, der alle grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Tätigkeiten einschließlich der Niederlassung umfasst (14). Diese Auslegung steht im Einklang mit dem grundlegenden Ziel des EWR-Abkommens, den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Personen und Kapital zu fördern.

20.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff „Handel“ auch erfüllt, wenn die Wettbewerbsstruktur des Markts durch Vereinbarungen und Verhaltensweisen beeinträchtigt wird. Vereinbarungen und Verhaltensweisen, welche die Wettbewerbsstruktur innerhalb des EWR beeinträchtigen, indem sie einen im EWR tätigen Wettbewerber ausschalten oder auszuschalten drohen, können den EWR-Wettbewerbsvorschriften unterliegen (15). Wird ein Unternehmen ausgeschaltet oder droht ein Unternehmen ausgeschaltet zu werden, werden sowohl die Wettbewerbsstruktur innerhalb des EWR als auch die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens beeinträchtigt.

3.1.5.   Missbräuchliche Ausnutzung marktbeherrschender Stellungen in mehreren EWR-Staaten

73.

In Bezug auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist es sinnvoll zu unterscheiden zwischen Fällen, in denen Marktzutrittsschranken errichtet oder Wettbewerber ausgeschaltet werden (Behinderungsmissbrauch) und Fällen, bei denen das marktbeherrschende Unternehmen seine Wirtschaftsmacht ausnutzt, indem es z. B. überhöhte oder diskriminierende Preise verlangt (Ausbeutungsmissbrauch). Beide Arten des Missbrauchs können entweder durch Vereinbarungen ausgeübt werden, die ihrerseits Artikel 53 Absatz 1 unterliegen, oder durch einseitiges Verhalten, das im EWR-Recht nur Artikel 54 unterliegt.

74.
Ein Ausbeutungsmissbrauch, wie z.B. diskriminierende Rabatte, wirkt sich auf die nachgeordneten Handelspartner aus, die entweder einen Vorteil oder Nachteil haben, wobei sich ihre Wettbewerbsstellung verändert und der Warenverkehr zwischen EWR-Staaten beeinträchtigt wird.

76.
Bei einem Ausbeutungs- oder Behinderungsmissbrauch eines marktbeherrschenden Unternehmens in mehr als einem EWR-Staat ist der Missbrauch in der Regel auch seinem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten spürbar zu beeinträchtigen. Aufgrund der Stellung dieses marktbeherrschenden Unternehmens und der Tatsache, dass der Missbrauch in mehreren EWR-Staaten ausgeübt wird, sind das Ausmaß des Missbrauchs und sein voraussichtlicher Einfluss auf den Warenverkehr in der Regel geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten spürbar zu beeinträchtigen. Bei einem Ausbeutungsmissbrauch, wie z.B. einer Preisdiskriminierung, verändert der Missbrauch die Wettbewerbsstellung der Handelspartner in mehreren EWR-Staaten. Durch Behinderungsmissbräuche einschließlich solcher, die auf die Ausschaltung eines Wettbewerbers abzielen, wird die Wirtschaftstätigkeit der Wettbewerber in mehreren EWR-Staaten beeinträchtigt. Das Vorhandensein einer marktbeherrschenden Stellung in mehreren EWR-Staaten lässt darauf schließen, dass der Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Markts bereits geschwächt ist (58). Wird der Wettbewerb durch eine missbräuchliche Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens, z.B. durch die Ausschaltung eines Wettbewerbers, weiter geschwächt, so ist der Missbrauch in der Regel geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten spürbar zu beeinträchtigen.

3.2.1.   Kartelle, die nur einen einzigen EWR-Staat betreffen
78.

Horizontale Kartelle, die sich auf das gesamte Gebiet eines EWR-Staats erstrecken, sind in der Regel geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen. Derartige Vereinbarungen haben nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ihrem Wesen nach die Wirkung, die Aufteilung der Märkte entlang nationaler Grenzen zu verfestigen, womit sie die mit dem Vertrag angestrebte wirtschaftliche Durchdringung behindern (59).

3.2.2.   Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit in einem einzigen EWR-Staat
84.

Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit sind insbesondere dann geeignet, den Handel zwischen EWR-Staaten zu beeinträchtigen, wenn sie eine Marktabschottung bewirken. Dies kann bei Vereinbarungen über die branchenweite Normung und Zertifizierung der Fall sein, die entweder Unternehmen aus anderen EWR-Staaten ausschließen oder die von Unternehmen aus dem Inland leichter erfüllt werden können, da sie auf nationalen Regeln und Gepflogenheiten beruhen. Unter solchen Umständen erschweren die Vereinbarungen Unternehmen aus anderen EWR-Staaten den Zutritt zum nationalen Markt.

3.2.5.   Missbräuchliche Ausnutzung marktbeherrschender Stellungen in einem EWR-Staat
96.

Solange ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung einnimmt, die sich auf das gesamte Gebiet eines EWR-Staats erstreckt, ist es in der Regel ohne Bedeutung, wenn die missbräuchliche Verhaltensweise des marktbeherrschenden Unternehmens lediglich einen Teil dieses Gebiets erfasst oder bestimmte Käufer innerhalb des Gebiets des EWR-Staats beeinträchtigt. Ein marktbeherrschendes Unternehmen kann den Handel erheblich behindern, indem es sich missbräuchlicher Verhaltensweisen in den Gebieten oder gegenüber den Abnehmern bedient, auf die Wettbewerber aus anderen EWR-Staaten am ehesten abzielen würden. Es ist beispielsweise möglich, dass ein bestimmter Vertriebsweg ein besonders wichtiges Instrument für den Zugang zu breiten Verbrauchergruppen darstellt. Die Behinderung des Zugangs zu solchen Vertriebswegen kann erheblichen Einfluss auf den Handel zwischen EWR-Staaten haben. Bei der Ermittlung der Spürbarkeit muss auch berücksichtigt werden, dass bereits die Präsenz des marktbeherrschenden Unternehmens im gesamten Gebiet eines EWR-Staats geeignet ist, die Marktdurchdringung zu erschweren. Jeglicher Missbrauch, der den Eintritt in den betreffenden nationalen Markt erschwert, muss daher als geeignet erachtet werden, den Handel spürbar zu beeinträchtigen. Die Verknüpfung der Marktstellung des marktbeherrschenden Unternehmens mit dem wettbewerbsbeschränkenden Charakter seines Verhaltens hat zur Folge, dass derartige Missbräuche in der Regel ihrem Wesen nach spürbare Auswirkungen auf den Handel haben. Ist der Missbrauch jedoch von rein lokaler Bedeutung oder betrifft er lediglich einen unbedeutenden Anteil am Umsatz des marktbeherrschenden Unternehmens innerhalb des betreffenden EWR-Staats, kann der Handel unter Umständen nicht spürbar beeinträchtigt sein.

Hinweis:
Zitat
(13)  In diesen Leitlinien umfasst der Begriff „Waren“ sowohl Waren als auch Dienstleistungen.


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Ergänzung, die vielleicht auch hierzu reinpasst?

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 291 Wucher

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__291.html

Zitat
(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten

1.
    für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
2.
    für die Gewährung eines Kredits,
3.
    für eine sonstige Leistung
oder
4.
    für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen

Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
    durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
2.
    die Tat gewerbsmäßig begeht,

3.
    sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt.


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  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Wichtiger Fund,,, @pinguin Eisvogel hat wieder mal einen Fisch gefischt...

Das deutsche Bundeskartellamt ist nicht zuständig, weil "ARD, ZDF etc." ja laut Gründungsgesetz
--------------------------------------------------------------------------------
"öffentlich-rechtlich" sind. Zwar sind sie "staatsfern", also an sich echte Unternehmen im rechtlichen Sinn. Aber man finde einen Richter, der Lust hat, die Entlassung angeboten zu bekommen...
(Hier immer "ARD, ZDF etc.". Der gesteuert platzierte manipulative Marketing-Begriff "die Öffentlich-Rechtlichen" wird hier nie verwendet, Wenn Richter ihn verwenden, so kriegen sie klar gesagt, wie sie hier in eine Manipulativ-Falle hinein gefallen sind.))


Im EuGH-Entscheid wird NICHT darauf abgestellt, WIE der Staat ein Unternehmen mit Vorteilen ausstattet.
--------------------------------------------------------------
Das Grundgesetz verlangt über Art. 5 GG die Staatsferne. Also sind es auf keinen Fall "Staatsunternehmen". Also ist allein die Ausstattung mit dem Inkasso-Privileg bereits Verstoß gegen die vom EuGH schon 2007 fixierten Regeln.

Das Beispiel des Aufkaufes von "in a nutshell" zeigt, wie die Privilegien missbräuchlich genutzt werden? Dass die edlen "öffentlich-rechtlichen" den  Markt der Wettbewerber leer kaufen, "das Internet monopolisierend einkaufen"?
Das ist Kapitalismus in Reinkultur? Praktiziert durch die edlen "linken" Quasi-Sozlalisten "ARD, ZDF etc."?

"Wucher": Viel zu wenig genutztes Strafrecht.
======================================
Inwieweit dies innerdeutsche Recht hier zum Tragen kommen kann, bleibt zu überdenken.
Angemerkt sei nur, dass diese Klausel eine generelle Superwaffe ist. Die wird viel zu wenig genutzt beim Streit gegen Unrecht. Nur muss man immer sehr präzis die Rechtsprechung sichten, bevor man diese Superwaffe zum Einsatz bringt. 

Das Lustige ist der "Lohnwucher", der umgekehrte Wucher durch Unterbezahlung,
---------------------------------------------------------------------------------
- gleiche Rechtsgrundlage im StGB -
Interessante Aktualität: Wenn ein ehrenamtlicher Landesverfassungsrichter für eine Ehrenamtspauschale von 200 Euro eine 1000-seitige fundierte Beschwerdeakte bearbeiten soll, so kommt er auf maximal 1 Euro pro Stunde, Das ist rund 10 Prozent vom Mindestlohn.
Bis rund 5 Euro pro Stunde dürfte der Tatbestand des "Lohnwuchers" zweifelsfrei sein?
Ist hier "Lohnwucher", und zwar ein gesetzlich angeordneter?
Kann ein Gesetz über ein Verfassungsgericht einen Strafrechtsverstoß bewirken? Wer wäre der Täter? Und in der Regel vor mehr als 5 Jahren beschlossen?
Oder ist "Ehrenamt" zur Verpflichtung unterwerfend?

Warum interessiert uns das hier im Forum? Weil unsere Landesverfassungsbeschwerden
------------------------------------------------------------
in Sachen "ARD, ZDF etc." und Rundfunkabgabe seit anno immer in aller Regel mit einem kurzen Text faktisch unbearbeitet bleiben: Ein Beschluss der Kategorie der "nichtigen Scheinbeschlüsse".
Dem kann der Betroffene durch ein neu entwickeltes "Rechtsinstrument" des "Aufrechterhaltungs-Schriftsatzes" widersprechen. Aber welcher Bürger oder Rechtsanwalt kann so etwas? Das hat sich als reichlich diffizil erwiesen, um zum Ziel zu gelangen.

Es gibt nach jetzigem Informationsstand nur 1 Landesverfassungsgericht, das eine angemessene Vergütung festlegen kann, und nur eines mit einem hauptamtlichen Vollzeit-Präsidenten. Alle anderen etwa 10 können sich gegebenenfalls nur durch "Nichtbearbeitung" beziehungsweise "Scheinbeschluss" retten?
Und der Bürger dann durch eine "stellvertretende Richtervergütungs-Beschwerde" in Kombination mit einem "Aufrechterhaltungs-Schriftsatz?
So kurios kann Recht werden, falls Gesetze nicht bis zu Ende durchdacht sind - ... kennen wir ja von der absurd grundrechtswidrig konzipierte  Rundfunkabgabe zur Genüge.


Wer darüber diskutieren will, dann am besten nur in neuem Thread. Wenn ich das hier eingefügt habe, ist es nur, um dem von @pinguin Gefunden KURZ GEFASST einen weitergehenden Rahmen hinzuzufügen. Noch mehr hierüber wäre OFF TOPIC-


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 883
Ich möchte anmerken, dass dies insbesondere auch für ausländische Unternehmen und Personen relevant ist. Ein Holländischer Unternehmer oder Österreicher mit eigenem "Fernsehprogramm" könnte Deutschland zwingen die Beihilfe einzustellen oder wenigstens die Ausstrahlung zu verschlüsseln. Auch ein Deutscher könnte vorhaben im europäischen Ausland Rundfunk zu veranstalten - nach ausländischem Recht natürlich.
Vor welchem Gericht müsste man das anbringen? Ein lokales Gericht im Ausland oder hier oder wie liefe das ab?


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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Das deutsche Bundeskartellamt ist nicht zuständig, weil
Das ist sehr stark zu hinterfragen, weil

RICHTLINIE (EU) 2019/1 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2018

zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019L0001&qid=1652897612225

Zitat
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind der öffentlichen Ordnung zuzurechnen und sollten in der ganzen Union wirksam angewendet werden, um zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird.

Zitat
Artikel 2
Begriffsbestimmungen


(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

10.
„Unternehmen“ im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung;

Und hier kommt dann zusätzlich eben

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828

zur Geltung, und damit ist das Bundeskartellamt zuständig.


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