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Autor Thema: EuGH C-637/17 - Kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch für jede Person  (Gelesen 1531 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
28. März 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 102 AEUV – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Richtlinie 2014/104/EU – Art. 9 Abs. 1 – Art. 10 Abs. 2 bis 4 – Art. 21 und 22 – Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union – Wirkungen nationaler Entscheidungen – Verjährungsfristen – Umsetzung – Zeitliche Geltung“

In der Rechtssache C-637/17

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=212328&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5947799

Zitat
38      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 102 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lässt, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Die volle Wirksamkeit von Art. 102 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in diesem Artikel ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch ein missbräuchliches Verhalten eines beherrschenden Unternehmens, das den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, entstanden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Daher kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 102 AEUV verbotenen Missbrauch einer beherrschenden Stellung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Das Recht eines jeden, Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, Unternehmen vom Missbrauch einer beherrschenden Stellung abzuhalten, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann; damit trägt es zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union bei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Basis für dieses Thema ist die nachstehend mit anderem Bezug thematisierte Entscheidung des BGH, die diesen Schadensersatzanspruch in Rn. 52 bestätigt.

BGH KZR 89/20 - Ausbeutungsmißbrauch -> überhöhte Preise
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36006.msg217420.html#msg217420

Urteil des Kartellsenats vom 8.2.2022 - KZR 89/20 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=128423&pos=59&anz=859

Rn. 52
Zitat
Diese Grundsätze beanspruchen auch für den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch Geltung (vgl. näher BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI; WuW 2020, 597 Rn. 46 - Schienenkartell IV; Urteil vom 21. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 49 f. - Schienenkartell V). Für Schadensersatzansprüche, die auf einen Preishöhenmissbrauch nach Art. 102 AEUV gestützt sind, gelten sie ebenfalls, weil Art. 102 AEUV ebenso wie Art. 101 AEUV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedermann - und damit auch mittelbar Geschädigten - einen Schadensersatzanspruch gewährt (EuGH; Urteil vom 28. März 2019 - C-637/17, WuW 2019, 258 Rn. 38 ff. - Cogeco). Dem entspricht es, dass nach Art. 3 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (Abl. EU 2014, Nr. L 349, S. 1) die Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, dass jede natürliche oder juristische Person einen Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht geltend machen kann - wobei nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie der Begriff der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht auch einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV umfasst - und die  Vorschriften über die Abwälzung eines Preisaufschlags nach Art. 13, 14 der Richtlinie ebenfalls den durch einen Preishöhenmissbrauch nach Art. 102 AEUV verursachten Preisaufschlag erfassen (vgl. Art. 2 Nr. 20 i.V.m. Nr. 1 Richtlinie 2014/104/EU). Auch insoweit ist daher gegebenenfalls zu prüfen, ob der Vertragspartner eines marktbeherrschenden Unternehmens, der aufgrund eines Missbrauchs dieser marktbeherrschenden Stellung überhöhte Preise gezahlt hat, diese höheren Preise an seine eigenen Abnehmer hat weiterreichen können.

Ergänzend jene Entscheidung des EuGH, auf die in den eingangs zitierten Rnn. 38 bis 41 verwiesen wird.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
5. Juni 2014(*)

„Art. 101 AEUV – Ersatz des Schadens, der durch ein nach diesem Artikel verbotenes Kartell verursacht wurde – Schaden, der sich aus dem höheren Preis ergibt, der von einem Unternehmen als Folge eines verbotenen Kartells, an dem es nicht beteiligt ist, verlangt wird (‚umbrella pricing‘) – Kausalzusammenhang“

In der Rechtssache C-557/12

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=153312&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1520862

Zitat
20      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 101 Abs. 1 AEUV und 102 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lassen, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (vgl. Urteile BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs, 127/73, EU:C:1974:25, Rn. 16, Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 23, sowie Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 39).

21      Die volle Wirksamkeit des Art. 101 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in seinem Abs. 1 ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist (Urteile Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 26, Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 60, Otis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 41, sowie Donau Chemie u. a., C-536/11, EU:C:2013:366, Rn. 21).

22      Daher kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Urteile Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 61, sowie Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 43).

23      Das Recht eines jeden, Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, Unternehmen von – oft verschleierten – Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können; damit trägt es zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union bei (Urteile Courage und Crehan, EU:C:2001:465, Rn. 27, Manfredi u. a., EU:C:2006:461, Rn. 91, Pfleiderer, EU:C:2011:389, Rn. 29, Otis u. a., EU:C:2012:684, Rn. 42, sowie Donau Chemie u. a., EU:C:2013:366, Rn. 23).

Zusatzhinweis:
12      [...] Urteile Courage und Crehan (C-453/99, EU:C:2001:465), Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461) und Pfleiderer (C-360/09, EU:C:2011:389).


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Aus dem nachstehend verlinkten Thema, weil es hier besser passt:

BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35953.0.html

----------------------
@pjotre

Da der BGH alle LRA bereits als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts eingestuft hat,

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828

dürfen sich diese LRA, (zumal die Bestimmungen über öffentliche Unternehmen gemäß Art 106 AEUV unionsweit vollständig harmonisiert sind), wenn der Rundfunkbeitrag eine staatliche Abgabe ist, nicht am Zustandekommen dieser Abgabe beteiligen und auch kein Einspruchsrecht dafür haben, wenn ihnen die von den Ländern bestimmte Höhe des Rundfunkbeitrages zu niedrig ist.

Das kartellrechtliche Handeln, d.h. abgestimmte Handeln, aller LRA zeigte sich deutlich nach der Blockade der Erhöhung des Rundfunkbeitrages durch das Land Sachsen-Anhalt und dem anschließenden gemeinsamen Gang vor das BVerfG; (sind ja alle 9 LRA in der BVerfG-Entscheid namentlich benannt).

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021
- 1 BvR 2756/20 -, Rn. 1-119,

http://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620.html

Kartellrechtlich läßt sich das sicher auswerten, auch mit dem Wissen, daß Maßnahmen zum Nachteil der Verbraucher*innen gemäß Art 102 AEUV unionsweit verboten sind; dieser Art 102 AEUV wiederum ist Teil des Bereiches der Art 101 bis 109 AEUV, der vom Verbot des Art 106 AEUV erfasst wird.

Die gegen die Intentionen des Landes Sachsen-Anhalt in Sachsen-Anhalt trotzdem eingeführte Erhöhung des Rundfunkbeitrages führt zum Nachteil der Verbraucher*innen des Landes Sachsen-Anhalt und ist deswegen unionsrechtlich verboten.


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Antwort hier, da es hier besser passt:

@pjotres Anruf irgendwann beim Kartellamt: "Eine Zuständigkeit liegt nicht vor, weil öffentlich-rechtlich."
Die Frage, ob Kartellrecht für das Threadthema etwas beitragen könnte, ist also gar nicht erst zu erörtern.
Der BGH sieht das aber anders; siehe BGH KZR 31/14 und BGH KZR 83/13; zudem ->

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk [Amtsblatt C 257 vom 27.10.2009].
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/AUTO/?uri=celex:52009XC1027%2801%29
Zitat
Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Randnummer kann die Kommission nötigenfalls auf der Grundlage der Artikel 81, 82, 86 und 87 EG-Vertrag tätig werden.
Die Art 81, 82, 86 und 87 EGV sind neu Art 101, 102, 106 und 107 AEUV; Art 102 Buchstabe b.) bestimmt, daß keine Maßnahmen zum Nachteil der Verbraucher*innen getroffen werden dürfen. Siehe dazu direkt

Konsolidierter Text: Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016ME%2FTXT-20200301&qid=1642439242963

Zum Aufgabengebiet des Bundeskartellamtes; eine Auswahl.

Rechtsgrundlagen
https://www.bundeskartellamt.de/DE/UeberUns/Bundeskartellamt/Rechtsgrundlagen/rechtsgrundlagen_node.html
Zitat
Um dies zu verhindern und gleichzeitig einheitliche Rahmenbedingungen für die Unternehmen zu schaffen, sind im Vertag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Wettbewerbsregeln für die Kartellbekämpfung (Artikel 101 AEUV) und die Missbrauchsaufsicht (Artikel 102 AEUV) verankert, [...]
Da der Art 102 AEUV im Bereich des ÖRR gilt, (da die Kommission hier entsprechende Befugnisse hat), hat auch das Bundeskartellamt entsprechende Befugnisse gegenüber dem ÖRR?

Zitat
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln
->

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32003R0001&qid=1650151229280
Zitat
Artikel 1
Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags


(3) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 82 des Vertrags ist verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.

---------------------------
Die vom BGH in der zitierten Rn. 52 benannte Richtlinie ist nachstehend verlinkt und zitiert:

Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union Text von Bedeutung für den EWR
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014L0104&qid=1650152724529

Zitat
(3)
Die Artikel 101 und 102 AEUV erzeugen in den Beziehungen zwischen Einzelpersonen unmittelbare Wirkungen und lassen für diese Einzelpersonen Rechte und Pflichten entstehen, die die nationalen Gerichte durchzusetzen haben. Die nationalen Gerichte haben daher bei der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften eine gleichermaßen wichtige Rolle zu spielen (private Rechtsdurchsetzung). In Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen schützen sie die sich aus dem Unionsrecht ergebenden subjektiven Rechte, indem sie beispielsweise den durch Zuwiderhandlungen Geschädigten Schadensersatz zuerkennen. Die volle Wirksamkeit der Artikel 101 und 102 AEUV und insbesondere die praktische Wirkung der darin festgelegten Verbote erfordern, dass jeder — seien es Einzelpersonen, einschließlich Verbraucher und Unternehmen, oder Behörden — vor nationalen Gerichten Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen entstanden ist. Der Schadensersatzanspruch nach Unionsrecht gilt auch für Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 101 und 102 AEUV durch öffentliche Unternehmen und durch Unternehmen, denen von den Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne des Artikels 106 AEUV gewährt wurden.
Ist also gegenüber dem ÖRR anwendbar.

Zitat
(37)
Wenn mehrere Unternehmen gemeinsam gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßen — wie im Falle eines Kartells —, ist es angebracht vorzusehen, dass diese gemeinsam handelnden Rechtsverletzer gesamtschuldnerisch für den gesamten durch diese Zuwiderhandlung verursachten Schaden haften. [...]

Zitat
Artikel 2
Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht“ eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV oder gegen nationales Wettbewerbsrecht;

2.
„Rechtsverletzer“ das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung, das bzw. die die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen hat;

6.
„Geschädigter“ jede Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat;

14.
„Kartell“ eine Absprache oder eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter durch Verhaltensweisen wie unter anderem die Festsetzung oder Koordinierung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, auch im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums, die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten, die Aufteilung von Märkten und Kunden einschließlich Angebotsabsprachen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen oder gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen;

Zitat
Artikel 3
Recht auf vollständigen Schadensersatz


(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, den vollständigen Ersatz dieses Schadens verlangen und erwirken kann.

(2)   Der vollständige Ersatz versetzt eine Person, die einen Schaden erlitten hat, in die Lage, in der sie sich befunden hätte, wenn die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht nicht begangen worden wäre. Er erfasst daher das Recht auf Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße und des entgangenen Gewinns, zuzüglich der Zahlung von Zinsen.

(3)   Der vollständige Ersatz im Rahmen dieser Richtlinie darf nicht zu Überkompensation führen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Strafschadensersatz, Mehrfachentschädigung oder andere Arten von Schadensersatz handelt.

Zitat
Artikel 11
Gesamtschuldnerische Haftung


(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Unternehmen, die durch gemeinschaftliches Handeln gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben, gesamtschuldnerisch für den durch diese Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden haften, mit der Wirkung, dass jedes dieser Unternehmen zum vollständigen Ersatz des Schadens verpflichtet ist, und der Geschädigte das Recht hat, von jedem von ihnen vollständigen Schadensersatz zu verlangen, bis der Schaden vollständig ersetzt ist.

[...]


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Ergänzend aus einer strafrechtlichen Entscheidung, die die Begriffe "Urheberrecht" und "Rundfunk" enthält:

Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1989.
Strafverfahren gegen Jean-Louis Tournier.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel d'Aix-en-Provence - Frankreich.
Wettbewerb - Urheberrechte - Höhe der Gebühren - Verträge über die gegenseitige Vertretung.
Rechtssache 395/87.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61987CJ0395&qid=1650274320651

Zitat
38 Erzwingt ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, für die von ihm erbrachten Dienstleistungen Tarife, die nach einem auf einheitlicher Grundlage vorgenommenen Vergleich erheblich höher sind als die in den übrigen Mitgliedstaaten angewendeten Tarife, so ist diese Differenz als Indiz für einen Mißbrauch der beherrschenden Stellung anzusehen . Es obliegt in diesem Falle dem betroffenen Unternehmen, die Differenz unter Hinweis auf etwaige objektive Unterschiede zwischen den Verhältnissen in dem in Rede stehenden Mitgliedstaat und denen in allen übrigen Mitgliedstaaten zu rechtfertigen.

Aus dem dazugehörigen Schlußantrag.

Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 26. Mai 1989.
Strafverfahren gegen Jean-Louis Tournier.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel d'Aix-en-Provence - Frankreich.
Wettbewerb - Urheberrechte - Höhe der Gebühren - Verträge über die gegenseitige Vertretung.
Rechtssache 395/87.
François Lucazeau und andere gegen Société des Auteurs, Compositeurs et Editeurs de Musique (SACEM) und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Poitiers und Tribunal de grande instance de Poitiers - Frankreich.
Wettbewerb - Urheberrechte - Höhe der Gebühren - Verträge über die gegenseitige Vertretung.
Verbundene Rechtssachen 110/88, 241/88 und 242/88.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:61987CC0395

Zitat
51.
Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen in den vorliegenden Rechtssachen betont, besteht bei jedem Monopol eine natürliche Tendenz zur Festsetzung eines Monopolpreises, das heißt eines Preises, der einen maximalen Gewinn sichert und höher ist als derjenige, den das Monopolunternehmen auf einem durch Wettbewerb gekennzeichneten Markt erzielen könnte. Obwohl ein solches Verhalten vom wirtschaftlichen Standpunkt aus völlig logisch ist, kann es dazu führen, daß den Kunden oder Verbrauchern unangemessen hohe Preise aufgezwungen werden. Artikel 86 untersagt als mißbräuchlich im besonderen die Erzwingung unangemessener Preise; der Gerichtshof hat entschieden, daß ein Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 in der Erhebung eines im Vergleich zum wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung übertrieben hohen Preises liegen kann (Urteil vom 13. November 1975 in der Rechtssache 26/75, General Motors/Kommission, Slg. 1975, 1367).

Zitat
57.
Was die vierte Hypothese betrifft, hat der Gerichtshof in seinem bereits erwähnten Urteil der Rechtssache United Brands dargelegt, daß die Feststellung, ob ein Preis überhöht ist, insbesondere aufgrund einer Prüfung der Preise für vergleichbare Erzeugnisse getroffen werden kann. [...]


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Querverweis zu:

Anwendung Art 101 AEUV -> horizontale Unternehmenszusammenarbeit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36016.0


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