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Autor Thema: BGH KZR 89/20 - Ausbeutungsmißbrauch -> überhöhte Preise  (Gelesen 650 mal)

  • Beiträge: 7.286
Urteil des Kartellsenats vom 8.2.2022 - KZR 89/20 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=128423&pos=59&anz=859

26
Zitat
(1) Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV untersagt Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung, unmittelbar oder mittelbar unangemessene Geschäftsbedingungen zu erzwingen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Preis missbräuchlich überhöht, wenn der Inhaber einer marktbeherrschenden Stellung die sich daraus ergebenden Möglichkeiten genutzt hat, um geschäftliche Vorteile zu erhalten, die er bei hinreichend wirksamem Wettbewerb nicht erhalten hätte, und daher Preise hat durchsetzen können, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung stehen (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Februar 1978 - Rs. 27/76, Slg. 1978, 207 Rn. 248/257 - United Brands; vom 11. November 1986 - C-226/84, Slg. 1986, 3263 Rn. 27 - British Leyland; vom 16. Juli 2009, Rs. C-385/07 P, Slg. 2009 I 6155 Rn. 142 - Duales System Deutschland/Kommission; vom 25. November 2020 - C-372/19, WRP 2021, 316 Rn. 28 - SABAM/Weareone.World; BGH, N&R 2021, 56 Rn. 66 - Stationspreissystem II).

29
Zitat
(4) Darüber hinaus trägt das marktbeherrschende Unternehmen, das über eine wesentliche Infrastruktureinrichtung verfügt, bereits aus Art. 102 Abs. 1 AEUV - ganz allgemein - eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb in der Union nicht beeinträchtigt (vgl. nur EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - C-457/10 P, WuW 2013, 427 Rn. 98 - AstraZeneca/Kommission; BGH, Urteil vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17, BGHZ 225, 269 Rn. 72 - FRAND-Einwand I; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 74 - Facebook I). Damit ist nicht nur eine Verantwortung für die Bedingungen auf dem beherrschten Markt, sondern auch für die auf den nachgelagerten Märkten in Bezug genommen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 1974, verb. Rs. 6/73 und 7/73, Slg. 1974, 223 Rn. 22, 25 - Commercial Solvents; vom 14. November 1996, Rs. C-333/94 P, Slg. 1996, I-5951 Rn. 24 ff. - Tetra Pak II; BGH, Urteil vom 4. November 2003 - KZR 16/02, BGHZ 156, 379, 383 - Strom und Telefon; WRP 2021, 1184 Rn. 35 - Stornierungsentgelt II; WRP 2022, 65 Rn. 36 - Trassenentgelte II). Zu dieser Verantwortung zählt für den Inhaber einer wesentlichen Einrichtung insbesondere die Gewährung des Zugangs zur Infrastruktur zu nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen.

Rn. 31
Zitat
(1) Soweit im Rahmen der Anwendung des Art. 102 AEUV die Erzwingung unangemessener und damit missbräuchlicher Preise in Rede steht, ist im Ausgangspunkt zu prüfen, ob das marktbeherrschende Unternehmen einen überhöhten Preis ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der von ihm erbrachten Leistung verlangt, wobei für die Ermittlung dieses Verhältnisses mehrere Methoden in Betracht kommen. Als geeignete Bezugsgrößen sind unter anderem die Preise in den Blick zu nehmen, die das beherrschende Unternehmen in der Vergangenheit für gleiche Dienstleistungen auf demselben relevanten Markt verlangt hat, oder die es für andere Dienstleistungen oder gegenüber anderen Kundenkategorien beansprucht, oder auch diejenigen Preise, die andere Unternehmen für die gleiche Dienstleistung oder für vergleichbare Dienstleistungen auf anderen nationalen Märkten verlangt haben. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die etwaige Überhöhung solcher Entgelte vor dem Hintergrund des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. zum Ganzen EuGH, WRP 2021, 316 Rn. 29, 31 f. - SABAM/Weareone.World, mwN).

Würde der dt. ÖRR die mit Hilfe des Rundfunkbeitrages erhaltenen Mittel nicht auch auf Basis eines marktüblichen Verhaltens erlangen, wäre der Rundfunkbeitrag in seiner Höhe als mißbräuchlich zu definieren und damit unionsrechtswidrig? Immerhin ist doch der ÖRR maßgeblich an der Entstehung der Höhe des Rundfunkbeitrages selber beteiligt?

Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978.
United Brands Company und United Brands Continentaal BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Chiquita-Bananen.
Rechtssache 27/76.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61976CJ0027&qid=1649979207916

Zitat
248/257 DIE UNMITTELBARE ODER MITTELBARE ERZWINGUNG VON UNANGEMESSENEN VERKAUFSPREISEN DURCH EIN UNTERNEHMEN IN BEHERRSCHENDER STELLUNG IST EIN MISSBRÄUCHLICHES VERHALTEN , GEGEN DAS NACH ARTIKEL 86 DES VERTRAGES EINZUSCHREITEN IST [...]

Es besteht eine Amtsermittlungspflicht seitens der Kommission?

Ein Blick in den Schlußantrag dieser EuGH-Entscheidung

Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 8. November 1977.
United Brands Company und United Brands Continentaal BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Chiquita-Bananen.
Rechtssache 27/76.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61976CC0027&qid=1649979207916
Zitat
4. Überhöhte Preise

[...]

Bevor untersucht wird, ob dieser Vorwurf tatsächlich bewiesen ist, muß man sich fragen, ob es an und für sich ein mißbräuchliches Verhalten ist, wenn ein Unternehmen, das auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes eine beherrschende Stellung innehat, überhöhte Preise vorschreibt.

Diese Frage muß, meine ich, bejaht werden. Artikel 86 Buchstabe a definiert den Mißbrauch als „unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen“. Erinnern wir uns daran, daß Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a die Festsetzung der Preise im Rahmen von Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen als eine Einschränkung des Wettbewerbs ansieht, ohne auf die Unangemessenheit der Preise abzustellen.

[...]

Im Rahmen einer Kartellabsprache zwischen verschiedenen Unternehmen, die durch ausdrückliche Vereinbarung oder bloße abgestimmte Verhaltensweisen gleiche Preise oder Preiserhöhungen anwenden, ergibt sich die Verfälschung des Wettbewerbs schon aus dem Umstand, daß sich die Unternehmen auf diese Weise gegenseitig von jeder einseitigen Preissenkung abhalten.

[...] Aber eine Zuwiderhandlung liegt vor, wenn das Unternehmen oder die Gruppe in beherrschender Stellung seine Position ausnutzt, um insbesondere seinen Kunden unangemessene, d. h. überhöhte, Preise vorzuschreiben, die zu der erbrachten Leistung nicht in einem vernünftigen Verhältnis stehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. April 2022, 02:31 von pinguin«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
  • Beiträge: 1.129
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Dieses könnte problematisch in Bezug auf Sportrechte sein?
Nutzt der ÖRR seine privilegierte Stellung nicht aus, um beispielsweise die Preise für Übertragungsrechte unnötig in die Höhe zu treiben, speziell was Fußball betrifft?
Oder anders gefragt: Wie hoch wären die Preise, wenn der ÖRR sich seine Finanzmittel, wie die private Konkurrenz auch, selber erwirtschaften müßte?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. April 2022, 15:11 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

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  • Beiträge: 7.286
Dieses könnte problematisch in Bezug auf Sportrechte sein?
Das ist für das Thema insofern relevant, wenn sich der Preis für die Ausübung der Sportrechte auf die Höhe des Rundfunkbeitrages auswirkt.

Letztlich handelt auch dieses Thema vom Rundfunkbeitrag und der Entstehung seiner Höhe.


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  • Beiträge: 883
Die Sportrechte sind nicht unbedingt ein gutes Beispiel. Die sind schlicht teuer (und unnötig mit Zwangsgeldern zu finanzieren).
Die KEF hat einmal die Bezahlung von Dirigenten der Rundfunkorchester moniert. Denn die "Marktpreise" stammen lediglich von den anderen 8 Rundfunkorchestern! Gäbe es diese ganzen Orchester nicht, wären die Preise wesentlich niedriger.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. April 2022, 03:53 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

 
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