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Autor Thema: BGH II ZB 15/21 - Korrekte Bezeichnung des Rechtsmittelführers ist zwingende ...  (Gelesen 655 mal)

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... Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

Beschluss des II. Zivilsenats vom 25.1.2022 - II ZB 15/21 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=128186&pos=5&anz=829

Rn. 7
Zitat
Allerdings führt die Falschbezeichnung des Rechtsmittelführers in einer Rechtsmittelschrift grundsätzlich zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer gegebenenfalls Rechtsmittelgegner sein soll (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2010, 281 Rn. 9; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359, Rn. 10; Beschluss vom 12. April 2011 - II ZB 14/10, ZIP 2011, 1587 Rn. 10). An die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers ausgeschlossen sein. Dabei sind jedoch, wie allgemein bei der Auslegung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2010, 281 Rn. 10; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 11; Beschluss vom 12. April 2011 - II ZB 14/10, ZIP 2011, 1587 Rn. 10). Hiernach kann der bei einer falschen oder ungenauen Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Rechtsmittelschrift im Hinblick auf seine Identifizierbarkeit bestehende Mangel behoben werden, wenn der richtige Rechtsmittelführer aufgrund weiterer Erkenntnismöglichkeiten innerhalb der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei erkennbar wird, beispielsweise im Wege der Auslegung der Rechtsmittelschrift sowie der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist vorliegenden Unterlagen und Umstände (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 332/18, NJW-RR 2020, 472 Rn. 18 mwN

Es ist also zwingend notwendig, auf korrekte Rechtschreibung zu achten.


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Ist der Link richtig? Ich bekomme nur etwas zur Verwendung von Schrägstrichen vor Firmennamen.


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Ist der Link richtig? Ich bekomme nur etwas zur Verwendung von Schrägstrichen vor Firmennamen.
Ja, der Link ist richtig, und darin die zitierte Rn. 7.

Diese Schrägstriche am Anfang oder wo auch immer im Namen werden üblicherweise nicht mit ausgesprochen und können deswegen, weil sie nicht mit gesprochen werden, zu einer fehlerhaften Wiedergabe des Namens führen und damit zur Unzulässigkeit eines/des Rechtsmittels; bei der Namenswiedergabe darf es keine Verwechslungsmöglichkeit geben.


Edit "Bürger" @alle: Bitte das Thema nur noch mit konkreten Bezug zum Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" behandeln. Danke.
Wir können hier nicht allgemeine Verfahrenshinweise vertiefen - und Probleme bei der Bezeichnung der "Rechtsmittelführer" sind bislang nicht bekannt.
Eher schon könnten in Sachen "Rundfunkbeitrag" Fragen aufkommen bzgl. der korrekten Bezeichnung des "Beklagten" nach VwGO und dessen "Behörde".
Das wiederum wäre in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff zu vertiefen. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. April 2022, 16:24 von Bürger«
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