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Autor Thema: Rundfunkvertrag nur für Bundesrepublik gültig?  (Gelesen 1037 mal)

Hallo, liebe Leute.

Ich muss mal hier nachfragen.

So ein "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" über den ÖRR, ist doch bestimmt nur für Deutschland gültig.

Wenn dem so sei, warum kann trotzdem jeder der 195 Millionen EU-Haushalte den Inhalt,
des über Astra-Sat verbreiteten Träger-Signals sehen, obwohl nur die Haushalte in der Bundesrep. dafür zahlen?

Jeder Kinobesucher müss für den Einlass zahlen, und darf den gewünschten Film sehen.
Niemals würde man Leinwände ausserhalb des Kinos finden, wo Nichtzahlende den Film auch inhalieren könnten.

Teilt man die 8 Milliarden GEZ-Beitragskosten durch die 195 Millionen EU-Haushalte,  dann erhalten wir 41 EU pro Jahr je Haushalt.

Inwieweit macht es Sinn, den Jahresbeitrag auf 41 Eu zu kürzen, mit dem Hinweis, dass jeder, der das gesendete Signal sehen könnte, auch zahlen muss, sofern der Sende-Inhalt nicht verschlüsselt ist.

Es ist unsolidarisch gegenüber der Unternehmen, Bürger und Institutionen in der Bundesrepublik, wenn alle EU-Haushalte vom deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk profitieren, aber hierzu keine Zahlungen leisten.

Wenn es schon ein Nachteil ist, in der BRD einen Haushalt zu führen, dann muss auch ein Vorteil vorhanden sein, dass nur die zahlenden Haushalte das wertvolle Programm des ÖRR sehen zu dürfen.
 

Gibt es dazu Urteile?

Grüsse

GEistigZurückbleiben


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2022, 22:28 von DumbTV«

  • Beiträge: 7.386
Wenn dem so sei, warum kann trotzdem jeder der 195 Millionen EU-Haushalte den Inhalt,
des über Astra-Sat verbreiteten Träger-Signals sehen, obwohl nur die Haushalte in der Bundesrep. dafür zahlen?
Das ist unionsweit so; daß das Unionsland selber bestimmt, wie es seinen öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanziert, es darf sich dafür aber über keine bindende Unionsregel hinwegsetzen.

Das Problem in Deutschland besteht hier darin, daß sich kaum jemand die Mühe macht, sich in jene bindenden Unionsregeln einzulesen, geschweige denn willens wäre, sie einzuhalten, die den teils ungezügelten Wünschen des dt. ÖRR entgegenstehen könnten und insofern übrigens nichtig wären.

Die Zeche zahlen letztlich die Länder selbst, denn

1.) sind sie national für die Rundfunkgesetzgebung zuständig, und

2.) Durchführende aller unmittelbar bindenden Rechtsakte der Union und damit

3.) national im Falle der Mißachtung von Unionsrecht in Staatshaftung, denn die hat der das Gesetz Durchführende und nicht der Gesetzgeber, (siehe BGH III ZR 208/51)

Hinweis:
Die in 3. genannte BGH-Entscheidung wurde seitens der FU Berlin aufgearbeitet

BGHZ 9, 83
https://wikis.fu-berlin.de/download/attachments/926877018/AB%20107%20J%20I%203%20Aufopferung%20Richterrecht%20BGHZ%209%2C%2083%20mit%20Anm%20Jellinek%20Impfschaden.pdf?api=v2

Zitat
Insoweit kommt es vielmehr maßgeblich auf den Vollzug des Gesetzes an. Der Vollzug des Gesetzes aber ist eine Aufgabe der Länder, so daß im vorliegenden Fall die Entschädigungspflicht den beklagten Stadtstaat trifft.

aber auch seitens des BGH selber weiterverwendet wird

Urteil des III. Zivilsenats vom 7.9.2017 - III ZR 71/17 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=350947f457b2fcd6cafd5fec1108f629&nr=79600&pos=0&anz=1

Es ist nur zufällig, daß es auch auf eine andere Thematik anwendbar ist, die nicht Gegenstand des Forums ist und hier deswegen nicht vertieft wird.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 4.011
...
Wenn dem so sei, warum kann trotzdem jeder der 195 Millionen EU-Haushalte den Inhalt,
des über Astra-Sat verbreiteten Träger-Signals sehen, obwohl nur die Haushalte in der Bundesrep. dafür zahlen?


Weil das eine -die Finanzierung von Angeboten- mit dem anderen -der Verbreitung von Signalen- nichts zu tun hat. Natürlich kann ein Vertrag zur Finanzierung nur auf dem Gebiet zur Geltung kommen für das dieser auch gemacht wird.
Für einen Übergriff auf Unbeteiligte eines anderen Gebiets fehlt es schlicht an der Grundlage.
Der mögliche Empfang von Signalen außerhalb des Geltungsgebiets begründet jedenfalls keinen Vertrag zur Verpflichtung einer Leistung. Ein solcher Vertrag zur Leistung kann maximal freiwillig erfolgen. -> Dazu müsste das Signal über das Geltungsgebiets hinaus jedoch so geformt werden, dass die Personen, welche das Signal lesen wollen sich freiwillig melden.

Diverse Urteile dazu gibt es mit Sicherheit.


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  • Beiträge: 886
Schon allein aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit wären die Rundfunkanstalten verpflichtet das Signal nur verschlüsselt zu übertragen. Wenn sie so ein tolles Programm machen, könnten sie dann Beiträge aus Österreich und der Schweiz und anderen Ländern generieren. Das wäre ihre Pflicht!

Problem: Den Murks bezahlt ja niemand freiwillig, also wird es auch nicht gemacht. Es würde dann ganz schnell das ganze System zusammenbrechen. Also können die Auslandsbewohner alle schwarz über den Murks hinwegzappen.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Es könnte (sollte?) vielleicht andersherum gedacht werden... ??? ;)

Anstatt für im Ausland empfangbare Inhalte des deutschen "öffentlich-rechtlichen Rundfunks" von ausländischen Nutzern Zahlungen zu generieren, müsste wohl eher dazu aufgefordert werden, die Übertragung der für das Inland gedachten/ "beauftragten" Angebote ins Ausland zu unterlassen bzw. deren Abrufbarkeit aus dem Ausland technisch zu unterbinden.

Insbesondere die "Landesrundfunkanstalten", die gegründet und beauftragt wurden, "Angebote" in ihren jeweiligen "Sendegebieten" zu unterbreiten bzw. in ihren "Sendegebieten" Rundfunk zu "veranstalten" - vgl. u.a.

Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)
§ 1 MDR StV - Aufgabe und Rechtsform
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19075-StV-MDR#p1
Zitat von: § 1 MDR StV - Aufgabe und Rechtsform
(1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk und Telemedienangeboten in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig.
[...]

Von Angeboten außerhalb des "Sendegebiets" der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalg und Thüringen ist da jedenfalls keine Rede.
Insofern müsste das Geoblocking schon an den Bundeslandgrenzen greifen ;)

Naja, dieser ganze Rundfunk-Mist ist sowas von vermurkst, dass man sich fragen muss, was daran überhaupt auch nur ansatzweise noch logisch und rechtens sein soll. Aber man kann diese Absurditäten nicht oft genug und nicht deutlich genug vorbringen.
Einfach mal Antrag/ Beschwerde/ Petition bei den Verursachern einreichen. Versuch macht klug - jedenfalls wohl nicht dümmer ;)
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18157.0


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