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Autor Thema: Änderungsbescheid, Vollstreckung, Zuständigkeitswechsel  (Gelesen 2207 mal)

Y
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Hallo alle zusammen, ich denke über folgenden fiktiven Fall nach und frage mich, was ihr so dazu denkt.

Angenommen, im Bundesland Sachsen hätte eine Person gegen den "Rundfunkbeitrag" geklagt und es wäre vom Gericht entschieden worden, dass der geforderte Betrag rechtens sei, nur die Säumniszuschläge seien unrecht. Daraufhin wäre ein Änderungsbescheid der Landesrundfunkanstalt Sachsen ergangen, durch welchen die Säumniszuschläge gestrichen wurden.

Frage 1: Könnte/Sollte Widerspruch gegen diesen Änderungsbescheid gestellt werden? Hätte das einen Sinn/eine aufschiebende Wirkung für eine etwaige Zahlung des geforderten Rundfunkbeitrags?

Zeitgleich hätte die Person eine Mahnung mit angekündigter Zwangsvollstreckung und einer Zahlungsaufforderung erhalten. Die Zahlungsaufforderung enthält sowohl den vor Gericht "verlorenen Betrag" als auch die offenen Forderungen von danach (dafür gäbe es noch keine Bescheide, also definitv keine Zahlung dieser). Aufgrund eines schon lange zurückliegenden Umzugs nach Hessen kam diese Mahung aber von der Landesrundfunkanstalt Hessen. Das Verfahren und die gerichtliche Entscheidung waren jedoch Sache der Landesrundfunkanstalt Sachsen, da zu Beginn der Klage dort wohnhaft.

Frage 2: Ist dieser Zuständigkeitswechsel so rechtens oder könnte man das monieren? Immerhin müsste man den vor Gericht "verlorenen Betrag" ja an die Landesrundfunkanstalt Sachsen zahlen...

Wie könnte die Person nun vorgehen? Eine Zahlung soll vermieden/hinausgeschoben werden, jedoch ohne vollstreckt zu werden, davor würde die Person (bar, ratenweise...) zahlen, weil sie es sich aufgrund persönlicher Umstände nicht erlauben kann, vollstreckt zu werden. Zahlen könnte man ja aber immer noch an die Vollstreckungsbehörde, falls diese sich meldet, richtig?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2022, 21:30 von Markus KA«

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Das sieht ja nach vollautomatischer Ankündigung des Beitragsservice aus, der behauptet ja immer wieder vollkommenen Unfug.
Zunächst wäre zu prüfen, ob gegen den aus Sachsen ergangenen Bescheid noch Widerspruch möglich ist, ich nehme mal an, daß das Gericht den Schundfunk zum Erlaß eines "korrekten" Bescheides verdonnert hat. Der Widerspruch könnte ja auch formal sein oder es gibt tatsächlich Argumente, die den geänderten Bescheid angreifbar machen (Fristen/Verjährung, Aufhebung des Ursprungsbescheides fehlt (falls das Gericht nicht die Nichtigkeit festgestellt hat), kein berechtigter Mitarbeiter hat den Bescheid erlassen oder was einem sonst noch einfällt).
Das hängt ja auch vom konkreten Urteil ab.
Sollte die Sache bereits rechtskräftig sein, so würde der "zuständigen Landesrundfunkanstalt" in Sachsen der Betrag zustehen, gegen diese hat man ja die Klage verloren.

Noch gar nicht erlassene Widerspruchsbescheide eröffnen einem die Möglichkeit, erfolgreich gegen die Vollstreckung vorzugehen. Die Voraussetzung ist, daß man mit dem Widerspruch gegen den Ursprungsbescheid einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung gestellt hat dies geht natürlich auch jetzt noch, falls man das vergessen hätte.
Widersprüche und Schriftverkehr gehen natürlich immer an die Intendanz, zur allgemeinen Verwirrung könnte man ja gleichzeitig für den gesamten Vorgang oder für Teilbeträge zwei Rundfunkanstalten beschäftigen.
Dem Vollstrecker schreibt man dann (wenn er sich konkret ankündigt), daß die zu vollstreckende Summe nicht korrekt ist und damit ein Vollstreckungshindernis besteht, außerdem fristgerecht ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung gestellt wurde, der noch nicht beschieden ist (falls dieser zeitlich vor Vollstreckungsversuch abgelehnt wird, bestünde ja wiederum Widerspruchsmöglichkeit und final die Klagemöglichkeit), damit sollte die Vollstreckung bereits im Vorfeld ohne Klage auf Eilrechtsschutz abgebügelt werden können. Blöd ist lediglich, daß man eventuell schlafende Hunde weckt, so daß dann doch endlich ein Widerspruchsbescheid erlassen werden könnte.
Der Beitragsservice kommt immer wieder auf (vollautomatisch ausgelöste) Ideen, auch z.B. während einer laufenden Klage eine Vollstreckung auszulösen, ein entsprechender Hinweis an die Intendanz beendet dieses Prozedere allgemein. Hier sieht man immer wieder, daß die rechte Hand (Landesrundfunkanstalt) nicht weiß, was die linke (Beitragsservice) tut.
Abgebrühte Foristen lassen den Vollstrecker ins offene Messer laufen, das setzt aber eine gewisse Erfahrung mit der Vollstreckung im jeweiligen Bundesland voraus.


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Es stellt sich zuerst die Frage, wie die Forderung an die "Landesrundfunkanstalt Hessen" abgegeben wurde? -> Stichworte z.B. Amtshilfe, Gläubigerwechsel

Kann es sein, dass diese "Landesrundfunkanstalt Hessen" Bescheide in Ihrem Namen vollstrecken lassen kann? Welche Voraussetzung müssen erfüllt sein, damit die "Landesrundfunkanstalt Hessen" Forderungssachen anderer Gläubiger vollstrecken lassen kann?Wie hat die "Landesrundfunkanstalt Hessen" die Forderung übernommen?

Es kann sein, dass im Rahmen der Amtshilfe "Landesrundfunkanstalt Sachsen" ein Vorgang ausgelöst wurde, dass die "Landesrundfunkanstalt Hessen" im Auftrag der "Landesrundfunkanstalt Sachsen" etwas tun soll. Diesen Auftrag gilt es zu ermitteln. Bzw. wie die Forderung von einem Gläubiger zum nächsten wechseln kann, inklusive persönlicher Daten?

Zudem ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in diesen Punkten zu sichten, ob dort z.B. etwas steht, dass Forderungen den Gläubiger wechseln und welcher Voraussetzung oder Einschränkungen es dazu gibt.
Nach Ansicht von PersonX sei zu sichten minimal der Wortlaut des § 10 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, also Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung, genauer Abs. 5, 6 und 7.

Es stellt sich auch die Frage, ob eine Mahnung durch einen neuen Gläubiger möglich ist, wenn z.B. der Übertrag unstatthaft sei?


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Angenommen, im Bundesland Sachsen hätte eine Person gegen den "Rundfunkbeitrag" geklagt und es wäre vom Gericht entschieden worden, dass der geforderte Betrag rechtens sei, nur die Säumniszuschläge seien unrecht. Daraufhin wäre ein Änderungsbescheid der Landesrundfunkanstalt Sachsen ergangen, durch welchen die Säumniszuschläge gestrichen wurden.
Bitte zur effektiven Diskussion diesen fiktiven "Änderungsbescheid" vollständig anonymisiert aber einschl. aller Blattränder, Briefköpfe, Adressangaben, Rechtsbehelfsbelehrung und etwaiger Rückseite/n hier bitte als Abbild/er hochladen - beachte dazu bitte
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16150.0

Auch wären die fiktive Klagebegründung und Urteilsbegründung zur Streichung der Säumniszuschläge von Interesse.


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Y
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Hallo alle zusammen, vielen Dank für eure Antworten!

Ich habe alles mal so aufbereitet, dass andere es auch über die Suche finden können, wenn sie den gleichen fiktiven Fall durchdenken wollen. Die Rechtsmittelbelehrung wäre die Standardversion und würde hier nur Platz verschwenden, wenn ich das falsch gemacht habe und sie wirklich gebraucht wird bitte einmal meckern. ;)

Urteil des fiktiven VG Sachsen
Zitat

Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom * in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom * wird aufgehoben, soweit darin ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die zulässige Anfechtungsklage hat nur in geringem Umfang Erfolg. Lediglich die Festsetzung des Säumniszuschlags in dem Festsetzungsbescheid vom * ist
rechtswidrig. Im Übrigen sind die Bescheide * rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Rundfunkbeitrags lagen vor.

Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro liegen nur für die mit dem angefochtenen Bescheid vom * festgesetzten Rundfunkeiträge vor, nicht aber für die mit Bescheid vom * festgesetzten Beiträge.

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 Euro fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit entrichtet werden. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. Gemäß § 7 Abs. 3 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet und er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Dies definiert die Fälligkeit des Rundfunkbeitrags.

Die mit Bescheiden vom * festgesetzten Rundfunkbeiträge für den Zeitraum * waren zum Zeitpunkt des jeweiligen Bescheiderlasses jeweils seit mehr als vier Wochen fällig, was zur Entstehung eines Säumniszuschlags führt. Allerdings ist § 11 Abs. 1 Satz 3 der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge nach ihrem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass sie es dem Beklagten verwehrt, in einem späteren Festsetzungsbescheid einen Säumniszuschlag festzusetzen, wenn dieser Bescheid ausschließlich einen Zeitraum betrifft, für den die rückständige Rundfunkbeitragsschuld insgesamt bereits in einem früher erlassenen Bescheid hätte festgesetzt werden können. Die Kammer folgt insoweit in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 11.04.2018 - 2 B 96/18 -, juris Rn. 17 ff.) der überzeugenden Rechtsprechung des VG Berlin (Urteil vom 22.08.2017 - 8 K 262.16 -, juris Rn. 29 ff.), das ausführt: „Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Satzung kann mit jedem Bescheid nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. Diese Vorschrift bestimmt ihrem Wortlaut nach zwar nicht ausdrücklich, dass in einem Festsetzungsbescheid der Beitrag für den zum Zeitpunkt seines Erlasses gesamten festsetzungsreifen Zeitraum festzusetzen ist. Ihr liegt die Annahme, dass dies geschieht, mit Blick auf Systematik und Teleologie jedoch erkennbar zugrunde. Zunächst spricht eine Zusammenschau mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Satzung für dieses Ergebnis. Diese Vorschrift betrifft die Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeitragsschuld. Der Begriff „Bescheid" in § 11 Abs. 1 Satz 3 Satzung bezieht sich hierauf und meint damit jeden Bescheid, in dem die rückständige Rundfunkbeitragsschuld gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Satzung festgesetzt wird. Mit diesem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. In teleo-logischer Hinsicht hat diese Beschränkung ihren Ursprung darin, dass der Beklagte im Rahmen seines Verwaltungshandelns Beiträge für vergangene Zeiträume aus verschiedenen Gründen erst nach längerer Zeit festsetzt. Sinn und Zweck gehen dahin, in diesem Fall den in dem Bescheid mit festzusetzenden Säumniszuschlag zu deckeln, nämlich bei der Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeitragsschuld insgesamt nur einen Säumniszuschlag festzusetzen. In Anbetracht dessen erstreckt sich die Beschränkung auf alle zum Zeitpunkt der Festsetzung festsetzungsreifen Zeiträume und damit auf die gesamte zu diesem Zeitpunkt rückständige Rundfunkbeitragsschuld. Anderenfalls ergäbe die Beschränkung keinen Sinn. Sie liefe vielmehr leer, wenn zwar mit jedem Bescheid nur ein Säumniszuschlag festgesetzt, die rückständige Rundfunkbeitragsschuld jedoch zum Zwecke der Festsetzung in getrennten Bescheiden in einzelne Zeiträume aufgespalten werden dürfte. Zwar steht es dem Beklagten frei, seine Festsetzungspraxis zweckmäßig zu gestalten und Beiträge je nach den Umständen des Falles entweder alle drei Monate oder erst nach längerer Zeit festzusetzen. Es erschließt sich aber nicht, warum bei dieser Festsetzung Zeiträume außer Betracht bleiben sollten, die bereits festsetzungsreif sind. Insbesondere ist kein vernünftiger Grund dafür erkennbar, dass sie zunächst unberücksichtigt bleiben und sodann einen Monat später separat festgesetzt werden. Es spricht nichts dafür, dass dem Satzungsgeber bei der Schaffung der Beschränkung des Säumniszuschlags eine solche Konzeption vorschwebte. Historische Erwägungen, die eine andere Auslegung gebieten, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Diesem Befund entspricht zudem weitestgehend die Verwaltungspraxis des Beklagten, indem er zusammenhängende Zeiträume regelmäßig nicht aufspaltet, sondern eine rückständige Rundfunkbeitragsschuld grundsätzlich insgesamt festsetzt. Soweit er — wie vorliegend — eine andere Verwaltungspraxis wählt, ist damit solange keine Rechtsverletzung verbunden, wie er keinen weiteren Säumniszuschlag festsetzt."

Da die Rundfunkbeträge für den Zeitraum * gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV bereits am * fällig und * säumig waren, hätten sie bereits mit Bescheid vom * nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt werden können. Die erneute Festsetzung eines Säumniszuschlags in dem streitgegenständlichen Bescheid vom * ist rechtswidrig.

Der Kläger war nicht von der Beitragspflicht befreit. Sein Vortrag, er habe aufgrund zu geringen Einkommens einen Anspruch auf Befreiung gehabt, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich.

Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 13), dem die Kammer folgt, hat hierzu ausgeführt:
„Unerheblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung ist, ob der Klägerin nach der letzten Verwaltungsentscheidung über die Festsetzung ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zuerkannt wird. Erstreckt sich in diesem Fall die Befreiung rückwirkend ganz oder teilweise auf den Zeitraum des Beitragsfestsetzungsbescheides, wird die ursprünglich rechtmäßige Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge unrichtig, weil eine Befreiung die Beitragspflicht für den von ihr erfassten Zeitraum entfallen lässt. Der Festsetzungsbescheid wird in diesem Fall im Umfang der zeitlichen Übereinstimmung von Festsetzung und Befreiung rechtswidrig, so dass er insoweit von der Rundfunkanstalt aufzuheben ist."

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere Beteiligte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das ist hier der Fall, da der Beklagte mit weniger als 10 % der Streitsumme unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Mahnung/ Vollstreckungsankündigung des HR
Zitat
Hessischer Rundfunk
Bertramstrasse 8, 60320 Frankfurt

ARD ZDF Deutschlandradio
BEITRAGSSERVICE
Sie erreichen uns unter
*gekürzt*

Mahnung - Ankündigung der Zwangsvollstreckung - Beitragsnummer *

Sehr geehrter *,
wir fordern Sie heute letztmalig auf, den Mahnbetrag von * EUR bis zum * zu zahlen. Der Mahnbetrag errechnet sich aus den mit Bescheid(en) festgesetzten Beträgen, die Sie der untenstehenden Tabelle entnehmen können.

Zahlen Sie innerhalb dieser Frist den Mahnbetrag nicht, werden wir die Zwangsvollstreckung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Vollstreckungsbehörde veranlassen. Zuständige Vollstreckungsbehörde ist *.

Wichtiger Hinweis: Beachten Sie unbedingt, dass nicht nur der oben genannte Mahnbetrag zu zahlen ist, sondern auch die weiteren offenen Forderungen.

Es sind insgesamt * EUR von Ihnen zu zahlen.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, den geforderten Gesamtbetrag in einer Summe zu zahlen, können Sie unter rundfunkbeitrag.de/ratenzahlung Kontakt zu uns aufnehmen. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie dieses Schreiben barrierefrei erhalten möchten.

Mit freundlichen Grüßen
Hessischer Rundfunk

Zeitraum - Betrag in EUR
Festsetzungsbescheid vom * - * EUR davon ausgeglichen 8,00 EUR
Mahnbetrag *
Rückständige Forderung bis *
Offene Forderung ab *
Gesamtrückstand *

Änderungsbescheid des MDR
Zitat
Änderungsbescheid des Mitteldeutschen Rundfunks - Beitragsnummer *

Sehr geehrter *,
der Festsetzungsbescheid vom * in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom * wird insoweit aufgehoben, als darin ein Säumniszuschlag von 8,00 EUR festgesetzt wird. Darüber hinaus behält der Bescheid Gültigkeit. Das Beitragskonto wurde entsprechend korrigiert.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) -Art. 1 des 15. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.12.2010 - 21.12.2010, zuletzt geändert durch Art. 8 des Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14.04.2020 - 28.04.2020.

Mit freundlichen Grüßen
*zwei Unterschriften*

Anlage: Rechtsbehelfsbelehrung

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen beim Hessischen Rundfunk unter der Anschrift des für ihn tätigen

Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln

oder beim Hessischen Rundfunk (Bertramstr. 8, 60320 Frankfurt am Main).

Wird der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt, so ist dieser durch De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung" nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an die De-Mail-Adresse info@ rundfunkbeitrag.de-mail.de zu richten.

Bitte beachten Sie auch folgende wichtige Hinweise:
- Geben Sie bei der Einlegung des Widerspruchs bitte die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel an.
- Widerspruch und Klage entbinden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge. Unter rundfunkbeitrag.de finden Sie Informationen zum Rundfunkbeitrag.


Im fiktiven Urteil wurden zwar alle Gründe - bis auf den Säumniszuschlag - nicht anerkannt, aber der fiktive Kläger hatte im Zeitraum der Bescheide kaum Einkommen. Natürlich hat er geklagt, weil es hier ja ums Prinzip geht. Er hat keinen Befreiungsantrag gestellt, was lt. fiktivem Gericht auch richtig war, da ja geklagt wurde. Wenn das geringe Einkommen nachgewiesen werden kann (Steuerbescheid für das Jahr, Einkommen fiktive 5000€), müsste die LRA den Bescheid zurücknehmen, sofern sie den Nachweis anerkennt. Dieser müsste zwar anerkannt werden, aber da gäbe es sicher wieder Ausreden seitens der LRA (kein Sozialhilfebescheid…). Da könnte Person X dann auf Anerkennung des Nachweises "Steuerbescheid" klagen.

Diesen Auftrag gilt es zu ermitteln.
Also die LRA (beide, zur Verwirrung?) fragen, wie diese Übertragung zustande kommt? Um keine schlafenden Hunde zu wecken vielleicht dann, wenn wirklich versucht wird zu vollstrecken?

Gegen den Änderungsbescheid könnte X bis zum 12.04.2022 vorgehen.

Der Widerspruch könnte ja auch formal sein oder es gibt tatsächlich Argumente, die den geänderten Bescheid angreifbar machen (Fristen/Verjährung, Aufhebung des Ursprungsbescheides fehlt (falls das Gericht nicht die Nichtigkeit festgestellt hat), kein berechtigter Mitarbeiter hat den Bescheid erlassen oder was einem sonst noch einfällt).
Verjährung? Es geht um 2015, nichts Späteres. Das Gericht hat nicht gesagt, der Bescheid sei nichtig, sondern nur die Säumniszuschläge. Da muss dann vermutlich der Bescheid nicht aufgehoben, sondern so wie geschehen nur geändert werden… Könnte X trotzdem unbegründet Widerspruch erheben? Wenn jemand eine Begründung will, müsste er das X dann mitteilen…

Person X könnte sich also erstmal nicht regen, und wenn Post vom Vollstrecker kommt diesem mitteilen, dass die Bescheide nichtig sind da damals kein Einkommen vorlag und die Rundfunkanstalt die Befreiung noch nicht ausgestellt hat. Dann könnte sich Person X an die LRA (Nur welche? Eigentlich Sachsen, aber Hessen wird weitermachen, wenn man da nicht Einhalt gebietet, vielleicht informiert man Hessen und Köln über Befreiungsantrag in Sachsen) wenden und den Nachweis erbringen und Befreiung verlangen.

Bliebe noch die Frage, mit welchem Rechtsmittel man einen fiktiven Vollstrecker abhalten könnte, sodass er auch wirklich nicht vollstreckt, bis eine Befreiung kommt bzw. darüber entschieden wird. Oder sollte X doch jetzt aktiv Befreiung verlangen? Hinauszögern ist ja immer gut, damit auch niemand auf die Idee kommt neue Bescheide auszustellen. Vielleicht sollte man auch das Schreiben barrierefrei verlangen, könnte das aufschieben?

Danke für das Mitdenken bei diesem Gedankenkonstrukt!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. April 2022, 20:12 von Bürger«

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Kurz überflogen und erste Rückfrage:
Unter dem Änderungsbescheid des MDR steht als Adresse für den Widerspruch eine Adresse einer LRA die nicht der MDR ist?
Welche genaue Stelle hat diesen Bescheid erstellt? Insbesondere könnte zu klären sein, bei welcher LRA die zwei Unterzeichner arbeiten.


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Was hat denn der MDR mit dem HR zu tun? Das sind 2 jeweils eigenständige "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts"; siehe

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.242
[..] Das sind 2 jeweils eigenständige "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts"; siehe

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828

pinguin - die steten "Einwürfe" bzgl. "Kartellrecht" stören und sind nicht zielführend.  :'(

Es geht hier NICHT um Vorgänge das "Kartellrecht" betreffend sondern um Vorgänge im Verwaltungsrecht.
Und "im Sinne des Verwaltungsrechts" sind der MDR, der HR sowie alle andereren LANDESrundfunkanstalten nun mal "Anstalten des öffentlichehn Rechts" (AdöR).
Nachzulesen in den jeweiligen Gründungsurkunden; siehe Anhang
Quelle Anhang: selbst in excel erstellt durch "Kurt"

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. April 2022, 20:17 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.310
pinguin - die steten "Einwürfe" bzgl. "Kartellrecht" stören und sind nicht zielführend.  :'(
Sie können nur für jene "nicht zielführend" sein, die auf der Seite des Rundfunks stehen und nicht auf der Seite des Rechts.

Zitat
Und "im Sinne des Verwaltungsrechts" sind der MDR, der HR sowie alle andereren LANDESrundfunkanstalten nun mal "Anstalten des öffentlichehn Rechts" (AdöR).
Der EuGH sieht das anders;

EuGH C-41/90 - Ö.-R.-Anstalt ist als Marktakteur ein Wettbewerbsunternehmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35201.0

EuG T-309/12 - Wirtschaftliche Stelle mit hoheitlichen Elementen -> Unternehmen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35320.0

EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35311.0

EuGH C-924/19 PPU - Anwendungsvorrang Unionsrecht für Verwaltungsbehörden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35248.0

EuG T-347/09 - Begriff "Unternehmen" mit weiterem Bezug zu den dt. ÖRR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35122.0

Am Unionsrecht vorbei wird der Schutz des dt. ÖRR nicht funktionieren.


Edit "Bürger": Hier bei der Diskussion eines speziellen Einzelfalls bitte nicht nur irgendwelche Aspekte einstreuen, sondern wenn, dann bitte auch Hinweise, wie dies im konkreten fiktiven Einzelfall ggü. den entscheidenden Stellen tatsächlich zielführend umzusetzen sei. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. April 2022, 16:25 von Bürger«
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Beim Änderungsbescheid kann man wohl schlecht Verjährung geltend machen. Aber warum nicht die formale Verzögerungstaktik weiterführen? Mit neuen Argumenten gegen den Änderungsbescheid vorgehen? "Als arme Socke kann ich mir den Zwangsbeitrag nicht leisten und an die aktuelle Anstalt wurde ein Befreiungsantrag wegen Bedürftigkeit gestellt, der bei Erfolg auch rückwirkende Beiträge mit einschlösse".


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Unter dem Änderungsbescheid des MDR steht als Adresse für den Widerspruch eine Adresse einer LRA die nicht der MDR ist?
Welche genaue Stelle hat diesen Bescheid erstellt? Insbesondere könnte zu klären sein, bei welcher LRA die zwei Unterzeichner arbeiten.

Ganz genau, in der Rechtsbehelfsbelehrung ist der HR als Widerspruchsempfänger mit Adresse entweder in Köln (dann BS) oder in Frankfurt (direkt HR) aufgeführt. Der MDR hat den Bescheid vermeintlich erstellt.

Oben links über der fiktiven PersonX-Adresse steht der MDR mit MDR-PLZ und in der Spalte rechts steht der MDR mit namentlicher Nennung eines Unterzeichners, der vermutlich unter der aufgeführten MRD-Rufnummer und MDR-Postanschrift zu erreichen ist. Könnte man ja testen und fragen, ob man auch wirklich beim MDR gelandet ist und nicht in einer Zentrale. Lediglich im Briefkopf ist das typische ARD ZDF BS-Logo, das würde ich mal als "Briefpapier" interpretieren. Der DataMatrix-Code kann jedoch nicht ausgelesen werden, da eine von der Deutschen Post nicht offengelegte Frankierart verwendet wurde.

(Früher ging das ja, da konnte man dann sehen, von wo und wann genau die Schreiben versendet wurden. Da wurden ja Bescheide mit Datum 01.07. am 17.07. abgesendet, und dann heißt es, Zugangsvermutung von 3 Tagen... aber das ist hier OT.)

Beim Änderungsbescheid kann man wohl schlecht Verjährung geltend machen. Aber warum nicht die formale Verzögerungstaktik weiterführen? Mit neuen Argumenten gegen den Änderungsbescheid vorgehen? "Als arme Socke kann ich mir den Zwangsbeitrag nicht leisten und an die aktuelle Anstalt wurde ein Befreiungsantrag wegen Bedürftigkeit gestellt, der bei Erfolg auch rückwirkende Beiträge mit einschlösse".
Ja, vermutlich könnte man rein fiktiv einfach mal ohne Begründung widersprechen, denn aktuell sind die wirtschaftichen Verhältnisse nicht mehr so, dass man sich befreien lassen könnte.

Person X hat den Verdacht, dass es sich bestenfalls um einen Deadlock beim BS handeln könnte: Vielleicht kann der MDR aufgrund teschnischer Limitierungen nur im MDR-Bereich vollstrecken lassen und hat es deswegen an den HR weitergegeben.


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Dann noch fix gegen den Änderungsbescheid Widerspruch einlegen, zunächst formal mit später nachzurreichender Begründung.
Es ist ja die Frage zu klären, ob eine Rundfunkanstalt im Namen einer anderen irgendwelche Bescheide ändern oder aufheben kann. So ein Wechsel ist ja nicht sauber definiert, im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ja immer von der "zuständigen Rundfunkanstalt" die Rede. Ohne eine gesetzliche Definition gibt es ja reichlich formales Angriffspotential. Zumal der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ja immer nur im jeweiligen Bundesland gilt (auch wenn er überall gleichlautet). Man kann seine Tomaten, die man bei Aldi geklaut hat, nicht bei Lidl bezahlen, um sich ehrlich zu machen.


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Ist der Änderungsbescheid des MDR mit der Landesrundfunkanstalt Hessen als Stelle für den Widerspruch auf einem A4 Blatt "Vorder- und Rückseite" oder auf 2 verschiedenen A4 Blättern?
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In Anbetracht der möglichen Frist 12.04.2022 könnte jeweils ein Widerspruch an MDR und nach Hessen gesendet werden.

Gegebenenfalls ist dabei nach der Rechtsgrundlage zu fragen, welche die Stelle für den Widerspruch bestimmt, da im oben beschriebenen Änderungsbescheid bei der Bestimmung der für den Widerspruch zuständigen Stelle augenscheinlich eine Abweichung zur Abfolge nach
§ 73 VwGO
vorliegt:
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__73.html
Zitat
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
[...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2022, 14:27 von Bürger«

Y
  • Beiträge: 14
Ist der Änderungsbescheid des MDR mit der Landesrundfunkanstalt Hessen als Stelle für den Widerspruch auf einem A4 Blatt "Vorder- und Rückseite" oder auf 2 verschiedenen A4 Blättern?

Auf einem A4-Blatt, Vorder- und Rückseite. Vorderseite Schreiben des MDR, Rückseite Rechtsbehelfsbelehrung mit Nennung HR.

Danke für das Durchdenken des Falles, ich könnte mir vorstellen, dass der HR und der MDR jeweils einen Widerspruch bekommen, in welchem auf die falsche Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen wird. Mal sehen, wann ich mir dann ausdenken kann, wie es weitergeht. Ich hoffe, es bleibt ruhig...


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Danke für das Durchdenken des Falles, ich könnte mir vorstellen, dass der HR und der MDR jeweils einen Widerspruch bekommen, in welchem auf die falsche Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen wird. Mal sehen, wann ich mir dann ausdenken kann, wie es weitergeht. Ich hoffe, es bleibt ruhig...
Ich würde das an die jeweiligen zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten zur Kenntnisnahme durchreichen.


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