Vielleicht kann man noch hinzufügen, dass der Verwaltungsvorgang im Verantwortungsbereich des Beitragsservice wie Zwangsanmeldung auf Vermutungen hin zwar durchgeführt werden können, dass aber handfeste Vollstreckungen, die hier dann eben durch echte Behörden vollzogen werden, auf einer konkreten Schuld, nicht auf der Schuldvermutung, der "Schuldner" wohne dort, gibt es bloss nicht an, beruhen muss.
In dem von "NichtzahlerKA" geschilderten Reaktionsbeispiel wäre es dann gedanklich möglich, gegen die konkrete Vollstreckung vorzugehen, weil das Vollstreckungsersuchen der LRA nicht auf Fakten beruht und die Schuld nicht nachweisbar existiert.
Um den Nachweis der konkreten Schuld zu erlangen, gibt es im RBStV für die LRA die Möglichkeit, per Ordnungswidrigkeitenverfahren die NIchtangabe relevanter Daten mit einer Bussgeldandrohung zu erzwingen. (§ 12 RBStV). Dieser § wäre überflüssig, wenn die LRAen sowieso auf eigene Vermutungen hin vollstrecken lassen könnten. Was sie allerdings bislang an der Ordnungswidrigkeit vorbei, trotzdem versucht, weil eigentlich alle Betroffenen es zur dann echt amtlichen Vollstreckung gar nicht erst kommen lassen wollen und meinen, dagegen wäre es eher unmöglich, anzugehen, weil die Vollstreckungsbehörde das Vollstreckungsersuchen nicht mehr überprüft.
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)