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Autor Thema: Was tun nach Umzug als kampferprobter Verweigerer?  (Gelesen 873 mal)

G
  • Beiträge: 1
Hallo Mitstreiter/-innen,

Person A hat als Student damals keine Gebühr bezahlt, da befreit.
Person A hat fertig studiert und mit Person B zusammen gezogen.

Beide wurden angeschrieben (2015) und Person B hat Person A als bisherigen Beitragszahler genannt, da nur ein Beitrag pro Wohnung gezahlt wird.
Unter dem Namen "Person A" haben beide jahrelang keine Gebühren bezahlt und gekämpft. Seit Mitte 2021 auch keine Briefe mehr erhalten.

Jetzt Anfang 2022 sind beide Personen umgezogen und der Mafiaverein meldet sich bei der „frischen“ Person B, dass für die neue Adresse kein Beitragskonto besteht. Person A hat bisher noch keinen Brief erhalten.

Wie können beide den Kampf als Person A weiterführen, ohne dass Person B zwangsangemeldet wird?
Was ist das klügste taktische Vorgehen in diesem Fall?
Person A ummelden und als Person B auf die Beitragsnummer verweisen?

Vielen Dank.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. März 2022, 12:31 von Markus KA«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.182
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Möglicherweise müsste zunächst geklärt werden, ob bei Umzug Person A und B bei der Einwohnermeldebehörde abgemeldet und wieder angemeldet wurden.
Ebenso müsste zunächst geklärt werden, ob Person A und B nach dem Umzug getrennt oder wieder zusammen wohnen.


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  • IP logged
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 883
Auch die baulichen Gegebenheiten könnte man berücksichtigen. Ist das vielleicht eine "Gemeinschaftsunterkunft" für Person A und B und damit sowieso nicht beitragspflichtig?
Zur Gemeinschaftsunterkunftdefinition:
Pflichten der Gesundheitsämter - Infektionsschutz in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber
https://publicus.boorberg.de/pflichten-der-gesundheitsaemter/
Zitat
Somit bleibt festzuhalten, dass eine Überwachungspflicht der Gesundheitsämter für Wohnungen bzw. Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen Asylbewerber untergebracht sind, regelmäßig nicht besteht, da die Überwachungspflicht gerade nicht an die untergebrachte Person, sondern die Art und Weise der Unterbringung anknüpft.

Ausnahmsweise kann eine infektionshygienische Überwachung allerdings auch bei der Unterbringung in Wohnungen oder Ein- und Zweifamilienhäusern angezeigt sein, wenn die Art und Weise der Unterbringung eine Gemeinschaftsunterkunft i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 5 IfSG darstellt.
Das heißt im Umkehrschluss, dass auch dies Gemeinschaftsunterkünfte sein können. Könnte man bei der Gelegenheit als erste Antwort vielleicht einfach mal kampferprobt nach einer Definition fragen?

Auch sonst sehe ich kein Grund zur Eile:
A könnte GEZ-unangenehm auffallen, indem A schreibt:
"Ich bin A. Ich zahle nicht für Propaganda und lebe ab jetzt in einem Geheimversteck."
Das ist aus meiner Sicht eine (unvollständige) Anzeige.

Dann könnte man als B als zweite Antwort (wenn es bei der Unterkunft nicht weitergeht) ganz korrekt sein und sagen: "Die Anzeigepflicht wurde durch eine andere Person im Haushalt erfüllt. Eine weitere Pflicht zur Anzeige besteht deshalb nicht." Falls die dann mehr Informationen von B wollen, könnte man sich auf §9 und §8 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag berufen und fragen welche der dort genannten Information über Person B denn nun genau mitgeteilt werden sollen und wieso und fragen was dann mit diesen personenbezogenen Daten passiert.

Vermutlich kriegt man dann irgendwann natürlich trotzdem eine Zwangsanmeldung von B. DANN könnte man noch immer A anmelden (das geht immer durch) und danach der Zwangsanmeldung von B widersprechen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. März 2022, 23:01 von NichtzahlerKa«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
Vielleicht kann man noch hinzufügen, dass der Verwaltungsvorgang im Verantwortungsbereich des Beitragsservice wie Zwangsanmeldung auf Vermutungen hin zwar durchgeführt werden können, dass aber handfeste Vollstreckungen, die hier dann eben durch echte Behörden vollzogen werden, auf einer konkreten Schuld, nicht auf der Schuldvermutung, der "Schuldner" wohne dort, gibt es bloss nicht an, beruhen muss.
In dem von "NichtzahlerKA" geschilderten Reaktionsbeispiel wäre es dann gedanklich möglich, gegen die konkrete Vollstreckung vorzugehen, weil das Vollstreckungsersuchen der LRA nicht auf Fakten beruht und die Schuld nicht nachweisbar existiert.

Um den Nachweis der konkreten Schuld zu erlangen, gibt es im RBStV für die LRA die Möglichkeit, per Ordnungswidrigkeitenverfahren die NIchtangabe relevanter Daten mit einer Bussgeldandrohung zu erzwingen. (§ 12 RBStV). Dieser § wäre überflüssig, wenn die LRAen sowieso auf eigene Vermutungen hin vollstrecken lassen könnten. Was sie allerdings bislang an der Ordnungswidrigkeit vorbei, trotzdem versucht, weil eigentlich alle Betroffenen es zur dann echt amtlichen Vollstreckung gar nicht erst kommen lassen wollen und meinen, dagegen wäre es eher unmöglich, anzugehen, weil die Vollstreckungsbehörde das Vollstreckungsersuchen nicht mehr überprüft.


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  • IP logged
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

Y
  • Beiträge: 14
Unter dem Namen "Person A" haben beide jahrelang keine Gebühren bezahlt und gekämpft. Seit Mitte 2021 auch keine Briefe mehr erhalten.
Jetzt Anfang 2022 sind beide Personen umgezogen und der Mafiaverein meldet sich bei der „frischen“ Person B, dass für die neue Adresse kein Beitragskonto besteht. Person A hat bisher noch keinen Brief erhalten.
Was bedeutet "gekämpft"? Ist am alten Wohnort ein fiktives Klageverfahren von Person A anhängig?
Was für einen fiktiven Brief hat Person B erhalten? Ein einfaches Schreiben, dass B nicht angemeldet ist? Falls ja, so ist es lediglich ein Informationsschreiben auf welches erstmal nicht reagiert werden muss. Nur, wenn ein Bescheid o.Ä. kommt könnte man reagieren. Falls eine Klage anhändig ist, dem Bescheid widersprechen mit Hinweis auf die Klage. Natürlich könnte der BS bei beiden Personen gleichzeitig versuchen an das Geld zu kommen, aber oftmals wissen die selber nicht, was sie tun, und schließen vielleicht einfach das Beitragskonto von B nach dem Hinweis, dass schon eine Klage vorliegt. Kann - muss nicht - passieren, aber ich könnte mir vorstellen, dass es schonmal so gewesen sein könnte. ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2022, 19:56 von Bürger«

 
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