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Autor Thema: Vollstreckungsgegenklage abgewiesen - Berufung nicht zugelassen  (Gelesen 824 mal)

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Hallo in die Runde,

ich hoffe, ich bin hier richtig ...

Folgendes theoretisches Problem:

Eine fiktive Person A könnte an einem hypothetischen Verwaltungsgericht B mit einer fiktiven Vollstreckungsgegenklage vorstellig geworden sein.
Diese wurde vom fiktiven VG abgewiesen und die fiktive Berufung nicht zugelassen, weil für den fiktiven Richter gemäß VwGO §124 "alles klar" wäre ... (Auswertung eines fiktiven Urteils ist noch nicht im Detail erfolgt).

Die fiktive Fragestellung:
Es gibt ja bereits hypothetische Erfahrungsberichte zur Problematik Berufung/"Notanwalt" - wie verhält es sich aber theoretisch, wenn die fiktive Berufung erst gar nicht zugelassen wird, dann ist die fiktive "Hürde" ja noch höher und dürfte - wenn überhaupt - wohl tatsächlich nur mit einem "realen" (also fiktiven  :angel:) Anwalt zu nehmen sein?


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Fiktive Person scheint irgendwie was durcheinanderzuwürfeln...? ???

Bei den im Forum bereits thematisierten Anträgen auf Beiordnung eines (Not-)Anwalts ging es bislang wohl so ziemlich ausschließlich um Verfahren, in denen - wie offensichtlich wohl auch hier - Berufung nicht zugelassen wurde.

Insofern bleibt nur der Verweis auf folgendes bereits existierendes Thema...
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671
[...]
Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten
für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung

[...
...und die Bitte, dieses bereits behandelte Thema nicht mehrfach zu behandeln ;)


Thread zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen/ Verwirrungen zunächst  geschlossen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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