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Autor Thema: EuGH C-309/19 P - Klage muß handschriftlich unterzeichnet sein  (Gelesen 847 mal)

  • Beiträge: 7.304
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
28. Mai 2020(*)

„Rechtsmittel – Art. 73 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts – Beschluss des Gerichts, mit dem festgestellt wird, dass eine Klage wegen fehlender handschriftlicher Unterzeichnung offensichtlich unzulässig ist – Papierform einer Klageschrift mit dem Ausdruck einer authentifizierten elektronischen Signatur“

In der Rechtssache C-309/19 P

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=226865&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=719689

Rn. 14
Zitat
Was zweitens die angeblich qualifizierten elektronischen Signaturen auf der letzten Seite der Klageschrift betrifft, so ist ungeachtet der Tatsache, dass die Anwälte der Rechtsmittelführerin nationale Zertifikate für die Verwendung solcher Signaturen besitzen, festzustellen, dass das Original der Klageschrift in Papierform und nicht in elektronischer Form vorliegt und daher die auf diese Unterschriften bezogenen Angaben zwar die Worte „digital unterzeichnet“ enthalten, jedoch in keiner Weise elektronisch sind; vielmehr handelt es sich dabei, wie bei jedem anderen gedruckten Bestandteil der Klageschrift, um bloße gedruckte Angaben.
Bei der Papierform ist nichts "elektronisch" und darf nichts enthalten sein, was "elektronisch" ist.

Rn. 19
Zitat
Da das Original der Klageschrift keine qualifizierten elektronischen Signaturen enthalten darf, erübrigt sich die Prüfung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin, dass solche Signaturen handschriftlichen Unterzeichnungen gleichzusetzen seien.

Im Unionsrecht müsste man u. U. an Stelle des Begriffes "Unterschrift" nach dem Begriff "Authentifizierung" suchen?

Das hätte rückwirkend auf die Unionsländer freilich Tragweite, wenn per EU-Verordnung irgendwo diesbezüglich bestimmt wäre, daß bindende Papier-Dokumente nur handschriftlich unterzeichnet überhaupt rechtsgültig sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Januar 2022, 14:26 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.239
Hinweis: es gibt die Beziehungen

1) Bürger > Verwaltung und
2) Verwaltung > Bürger

Das hier angeführte " EuGH C-309/19 P - Klage muß handschriftlich unterzeichnet sein" bezieht sich auf Fall 1

Eselsbrücke:
Schreiben von 1) Bürger > Verwaltung müssen handschriftlich unterzeichnet sein
Bei Schreiben von 2) Verwaltung > Bürger gibt es andere Regelungen/Ausnahmen

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.304
Im vorliegenden Fall spielt das keine Rolle, denn insbesondere die Aussage des EuGH läßt keine anderweitige Deutung zu.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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