Da wir hier in Sachsen sind, könnte es angebracht sein noch eine Begründung nachzuschieben. Dies könnte man wie folgt formulieren:
Das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag – der gleich Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) ist sowie der damit durch den Sächsischen Landtag zugestimmten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist mit der Verfassung des Freistaates Sachsen unvereinbar und nichtig.
Dies folgt aus der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz aus Art. 33 SächsVerf in Verbindung mit dem landesverfassungsrechtlichen Zitiergebot aus Art. 37 Abs. 1 S. 2 SächsVerf. Es wird jedoch auch mit einzelnen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatstvertrag das Grundrecht auf Datenschutz aus Art. 33 SächVerf verletzt.
Dies wird die 2. Kammer der VG Dresden zwar irgendwie vom Tisch fegen, aber es muss eben der gesamte Weg bis zum Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen bestritten werden, da auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit dem 5. Senat nur noch seine eigenen Entscheidungen zitiert und immer neue Ausreden erfindet. Beim Verfassungsgerichtshof muss vorher jedoch jede Spielregel der VwGO eingehalten werden, sonnt scheitert die Verfassungsbeschwerde bereits an Formfehlern und da kann man viele machen.
Ebenso könnte es angebracht sein, die Problematik
vollständig automatisierter Bescheide aufzuwerfen.
So hat des Sächsische Oberverwaltungsgericht zum Thema vollständig automatisierte Bescheide in einem Verfahren über die Prozesskostenhilfe formuliert:
Prozesskostenhilfe zur Klärung des Problems vollautomatisierter Bescheidehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35936.0Jedoch bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten vom 1. Juni 2018 im Hinblick auf den Regelungsinhalt des zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen § 35a VwVfG und des zum 1. Juni 2020 in Kraft getretenen § 10a RBStV, auf den der Kläger in der Beschwerdebegründung nunmehr hingewiesen hat. Die Vorschrift des § 10a RBStV war bei Erlass des Bescheids noch nicht in Kraft. Die Rechtsfrage, ob der Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2018, zu dem noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, vollständig automatisiert erlassen wurde und, wenn ja, ob dies zum damaligen Zeitpunkt ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage formell rechtmäßig war, ist nicht ohne Weiteres zu klären (vgl. VGH BW, Beschl. v. 13. November 2020 - 2 S 2134/20 -, juris Rn. 14; BayVGH, Beschl. v. 26. Januar 2021 - 7 ZB 20.2029 -, juris Rn. 11; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 9. September 2021 - 2 B 1276/21 -, juris Rn. 46). Insoweit besitzt die Rechtsverfolgung deshalb hinreichende Erfolgsaussichten.
Weiteres zu vollständig automatisierten Bescheiden ist hier im Forum zu finden.
Dann viel Erfolg und nicht verwundert sein, wenn die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
Edit "Bürger" - mehr dazu siehe nunmehr u.a. auch unter:
Prozesskostenhilfe zur Klärung des Problems vollautomatisierter Bescheide
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35936.0