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Autor Thema: Mitteilungsverordnung des Bundes mit Wirkung für den ÖRR  (Gelesen 1131 mal)

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Anwendung der „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungs­ver­ord­nung - MV)“
https://amtliche-handbuecher.bundesfinanzministerium.de/ao/2020/Anhaenge/BMF-Schreiben-und-gleichlautende-Laendererlasse/Anhang-49/inhalt.html

Zitat
4.2 Mitteilungen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 3 MV)

4.2.1 Mitteilungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 MV


Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben Honorare für Leistungen freier Mitarbei­ter (z.B. freiberuflich tätige Mitarbeiter, Sportler und Künstler) mitzuteilen, die in unmittelba­rem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen erbracht werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MV). Honorare in diesem Sinne sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert (Sachleistungen) bestehen und dem Steuerpflichtigen für eine persönliche Leistung oder eine Verwertung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zufließen (§ 3 Abs. 2 MV).

4.2.2 Besondere Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 MV

Von den Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestehen - über die in Tz. 3 genannten Ausnahmen hinaus - folgende besondere Ausnahmen:

Die Pflicht zur Mitteilung besteht nicht, wenn

    die Besteuerung den Regeln eines Abzugsverfahrens (s. Tz. 4.1.1.2.1) unterliegt

oder

    die Finanzbehörde aufgrund anderweitiger Regelungen Mitteilungen über die Honorare erhält (s.a. Tz. 3.1).

[...]

Interessant ist übrigens, daß klar zwischen Behörde und öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalt unterschieden wird.

Zitat
5.2 Inhalt (§ 8 Abs. 2 und 3 MV)

5.2.1 Mitteilungen über Zahlungen (§ 8 Abs. 2 MV)

5.2.1.1 Allgemeines


Mitzuteilen sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 MV:

    die die Zahlung anordnende Stelle (Behörde bzw. öffentlich-rechtliche Rundfunkan­stalt) und deren Aktenzeichen,
    die Bezeichnung (Name, Vorname, Firma) des Zahlungsempfängers und dessen genaue Anschrift,
    der Rechtsgrund der Zahlung (Art des Anspruchs),
    die Höhe und der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung.

Zur Zuordnung der Mitteilung innerhalb der Finanzbehörden sind auch die Steuernummer und das Geburtsdatum des Zahlungsempfängers mitzuteilen, sofern diese der mitteilenden Behörde/Rundfunkanstalt bekannt sind.

Zwecks Sicherung der Besteuerung ist es notwendig, dass die Finanzbehörden den ursprüng­lichen Gläubiger einer Forderung kennen; deshalb ist dieser stets als Zahlungsempfänger zu benennen, auch wenn die Forderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist (§ 8 Abs. 2 Satz 2 MV).

Diese Mitteilungsverordnung ist diese:

Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
http://www.gesetze-im-internet.de/mv/index.html

Zitat
§ 3 Honorare der Rundfunkanstalten
(1) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben Honorare für Leistungen freier Mitarbeiter mitzuteilen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen erbracht werden. Das gilt nicht, wenn die Besteuerung den Regeln eines Abzugsverfahrens unterliegt oder wenn die Finanzbehörden auf Grund anderweitiger Regelungen Mitteilungen über die Honorare erhalten.
(2) Honorare im Sinne des Absatzes 1 sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen für eine persönliche Leistung oder eine Verwertung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zufließen.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

H
  • Beiträge: 76
Interessant ist übrigens, daß klar zwischen Behörde und öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalt unterschieden wird.
Das ist nicht interessant, sondern einfach nur Ausfluss aus Art. 33 Abs. 4 GG bzw. den Regelungen aus den Landesverfassungen (z.B. Art. 96 Abs. 3 LV Brandenburg; hier wird übrigens klar zwischen Verwaltung -Art. 96- und öffentlich-rechtlichem Rundfunk -Art. 19 Abs. 4 Satz 2- unterschieden).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. November 2021, 15:11 von Bürger«

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hier wird übrigens klar zwischen Verwaltung -Art. 96- und öffentlich-rechtlichem Rundfunk -Art. 19 Abs. 4 Satz 2- unterschieden).
Wo ist das ein klare Unterscheidung?

Das aber wäre nachzufragen, siehe nachstehende Hervorhebung in Rot, ob die Mitarbeiter*innen des RBB, der seinen Sitz im Land Berlin hat, auf die Verfassung des Landes Brandenburg verpflichtet sind? Dieses dürfte nicht mal bei der Indendantin der Fall sein?

Verfassung des Landes Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792

Zitat
Artikel 96
(Verwaltungsorganisation)

(1) Die Organisation der staatlichen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten werden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes festgelegt. Aufgaben, die von nachgeordneten Verwaltungsbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, sind diesen zuzuweisen.

(2) Die Einrichtung der staatlichen Behörden obliegt der Landesregierung. Sie kann diese Befugnis übertragen.

(3) Die Aufgaben der Verwaltung werden durch Beamte und Verwaltungsangehörige wahrgenommen, die parteienunabhängig arbeiten und der Verfassung und den Gesetzen verpflichtet sind. Beamte leisten einen Diensteid. Angestellte legen ein Gelöbnis ab.

Dieser Aspekt ist hier im Thema aber bitte nicht auszuweiten.


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Das aber wäre nachzufragen, siehe nachstehende Hervorhebung in Rot, ob die Mitarbeiter*innen des RBB, der seinen Sitz im Land Berlin hat, auf die Verfassung des Landes Brandenburg verpflichtet sind? Dieses dürfte nicht mal bei der Indendantin der Fall sein?
Genau, da ist der klare Unterschied!

Übrigens, auf meine ausdrückliche Frage in der mündlichen Verhandlung hat die für den RBB anwesende Vertreterin zugegeben, weder Beamtin noch Verwaltungsangestellte des Landes Brandenburg zu sein.
Denn solche arbeiten beim RBB offensichtlich nicht, wie aus Berichten der Landesrechnungshöfe Berlin und Brandenburg und parlamentarischen Anfragen an die Landesregierung Brandenburg hervorgeht; Gegenteiliges hat der RBB in den Klageverfahren auch nicht vorgetragen, so daß dies als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Es besteht also ein klarer Unterschied zwischen Verwaltung (Art. 96) und öffentlich-rechtlichem Rundfunk (Art. 19 Abs. 4 Satz 2).


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