Das aber wäre nachzufragen, siehe nachstehende Hervorhebung in Rot, ob die Mitarbeiter*innen des RBB, der seinen Sitz im Land Berlin hat, auf die Verfassung des Landes Brandenburg verpflichtet sind? Dieses dürfte nicht mal bei der Indendantin der Fall sein?
Genau, da ist der klare Unterschied!
Übrigens, auf meine ausdrückliche Frage in der mündlichen Verhandlung hat die für den RBB anwesende Vertreterin zugegeben, weder Beamtin noch Verwaltungsangestellte des Landes Brandenburg zu sein.
Denn solche arbeiten beim RBB offensichtlich nicht, wie aus Berichten der Landesrechnungshöfe Berlin und Brandenburg und parlamentarischen Anfragen an die Landesregierung Brandenburg hervorgeht; Gegenteiliges hat der RBB in den Klageverfahren auch nicht vorgetragen, so daß dies als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Es besteht also ein klarer Unterschied zwischen Verwaltung (Art. 96) und öffentlich-rechtlichem Rundfunk (Art. 19 Abs. 4 Satz 2).