@pjotre
"Auf Abruf" ist "non-linear", damit kein Rundfunk und Inhalt, nicht Technik.
Telekommunikation ist nicht nur Technik, also Hardware, sondern auch die Art der Kommunikation, denn "Kommunizieren" ist ein Diskussionsvorgang zwischen einem unbestimmten Teilnehmerkreis.
Und dieser Diskussionsvorgang findet entweder "linear", das wäre dann eine Art Selbstgespräch(?), oder "non-linear", statt, wo sich mehrere Diskussionsteilnehmenden miteinander unterhalten.
Telemedium wiederum ist allesamt die Verbreitung von Inhalt via Telekommunikation.
In den Unionsvorgaben wird zwischen einer Information als solches, ihrem Inhalt, ihrer Produktion und ihrer Verbreitung unterschieden.
Den Inhalt einer Information selber darf niemand vorgeben; die Medien und Bürger*innen sind hier absolut frei. Siehe hierzu die verschiedenen Entscheidungen der Unions- und Bundesgerichte zur Tragweite der Art 11 GrCH, Art 10 EMRK und Art 5 GG.
Und auch der Vertrieb des Inhaltes einer Information ist grundrechtlich geschützt; auch hier siehe die Entscheidungen der Unions- und Bundesgerichte.
Für WWW haben die Länder keine Zuständigkeit, weil "non-linear" und Telemedium via Telekommunikation; einzige Ausnahme sind die mit Rundfunk vergleichbaren Streaming-Angebote, für die es einen Sendeplan und ein Programm hat.
Rundfunk im technischen Sinne ist nur, was bei Einschalten des Empfangsgerätes und Auswahl eines Senders ohne weiteres Zutun zu konsumieren ist; alles andere ist technisch kein Rundfunk, schon gar nicht im WWW.
Die Länder haben nur die Zuständigkeit, den Rahmen für die Produktion der Inhalte ihrer ÖRR zu setzen, d.h., sie dürfen den groben Rahmen der Themen bestimmen, über die der ÖRR zu berichten hat. Den Inhalt selber dürfen sie wiederum nicht bestimmen, denn der ist frei.
Und vor allem, was vielen noch nicht bewusst geworden ist, der Vertrieb einer jeden Information ist grundrechtlich geschützt. Hierzu siehe die auf den EGMR gestützten Aussagen des EuGH in C-401/19
Ist die real praktizierte dt. Rundfunkbeitragsfinanzierung unionsrechtswidrig?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36104.msg217807.html#msg217807Kurzzitat aus EuGH C-401/19:
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[...] garantiert Art. 10 EMRK nämlich jedermann die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit und betrifft nicht nur den Inhalt der Informationen, sondern auch die Mittel zu ihrer Verbreitung, wobei jede Einschränkung dieser Mittel das Recht auf Empfang und Weitergabe von Informationen berührt. [...]
Es muß also zwingend geklärt werden, ob die Finanzierung einer Information Teil des Vertriebes dieser Information ist oder losgelöst davon betrachtet werden kann, denn es ist keinesfalles klar, ob der Begriff "Mittel", siehe obige Hervorhebung in Blau, nicht auch finanzielle Mittel erfasst.
Wenn dieser Begriff "Mittel", siehe obige Hervorhebung in Blau, auch die Finanzierung der Information umfasst, besteht die große Wahrscheinlichkeit, daß es seitens des Staates keinerlei Vorgaben an die Bürger*innen geben darf, für welche Informationsmedien, -angebote, etc., sie ihre finanziellen Mittel aufwenden.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;