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Autor Thema: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer  (Gelesen 43495 mal)

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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#15: 27. August 2012, 23:27
Wenn die zeitungen aber schon nicht berichten wie sie sollten, wer könnte dafür sorgen dass die fragen dann auch brauchbar beantwortet werden? Genau diejenigen die verhindern dass richtig berichtet wird.


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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#16: 28. August 2012, 09:58
Wenn die zeitungen aber schon nicht berichten wie sie sollten, wer könnte dafür sorgen dass die fragen dann auch brauchbar beantwortet werden? Genau diejenigen die verhindern dass richtig berichtet wird.
Ich habe kein Patentrezept Zasz. Sicherlich hilft es, wenn mehr Bürger Druck auf die Mainstreampresse ausüben, noch schlafen zu viele. Die alternative Presse könnte uns hier auch weiterbringen.


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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#17: 28. August 2012, 13:14
Welchen druck meinst du? Ich empfinde es nicht als druck was ausgeübt wird denn die aussagen die man zum thema "klagen gegen 2013" hört sind meist sehr entspannt. Als alternative presse fällt mir gerade nur das internet ein mit blogs die nicht so einfach zensierbar sind durch den ÖR. Der rest der presse wird ja kontrolliert.


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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#18: 28. August 2012, 14:42
Druck auf die Mainstreampresse -> schreiben / anrufen, mehr Manpower
Alternative Presse -> kleine libertäre Verlage mit Internetauftritten, Blogger
(http://bewusst.tv/tagesenergie-24/, www.ef-magazin.de, www.egon-w-kreutzer.de, www.fernsehkritik.tv, …)


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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#19: 29. August 2012, 00:24
Also Leute,

Druck aufbauen - in möglichst allen Medien (Foren, Leserbriefe, Unterschriftenaktionen,
Politiker anschreiben, Stand in der Fußgängerzone) - das ist sehr wichtig!

Hier soll es aber erstmal nur um den juristischen Weg gehen. Ob Hr. Geuer erfolgreich
sein wird, hängt ja von seiner Argumentation, der Gegenargumentation und den Richtern ab.

------------------------------------------------------------------------------------------

Zu 1. Grundrechtlicher Einwand - Gleichheitsgebot:

Hier gilt es aufzuzeigen, dass die getroffene Regelung zu "zuviel" Ungerechtigkeit
(=Ungleichheit) unter den Bürgern führt: Betriebsstätten, Fuhrpark, Studenten.

Ich würde hier noch eine soziale Betrachtung hinzuziehen: Studenten müssen
viel mehr - prozentual vom Einkommen - zahlen als Angestellte. Das ist schon
extrem ungleich.

--> Wie kann man die "Ungleichheit" noch griffiger, drastischer - vielleicht mit
Alltagsbeispiel - darstellen?


------------------------------------------------------------------------------------------

Zu 2. Kompetenzrechtlicher Einwand - sind es Steuern oder nicht?

Das ist die entscheidende Frage: Handelt es sich um Steuern - ja oder nein?

Reicht also die Verknüpfung einer Zahlung der Bürger mit lediglich einem
Leistungs-ANGEBOT aus, damit NICHT von einer Steuer, sondern von einer
Abgabe gesprochen werden kann?

Gibt es dafür schon andere Beispiele? Welche sind dies? Oder ist dies eine
"künstlich konstruierte" Argumentation, damit eine Steuer als "Abgabe"
kaschiert wird?

Kann eine Verknüpfung mit einer nur angebotenen Leistung, einer nur potentiell
zur Verfügung stehenden Infrastruktur, dazu führen, dass von einer "Abgabe"
gesprochen wird?

Oder handelt es sich hier um die klassische Steuer? Denn gerade mit Steuern
wird ja Infrastruktur (Straßen, Bildungseinrichtungen, ...) allen Bürgern
zur Verfügung gestellt. Die Bürger können diese in Anspruch nehmen oder auch
nicht. Genauso ist es ja auch mit dem ÖRR: Er ist quasi eine informatorische
Infrastruktur, die der Bürger in Anspruch nehmen kann oder auch nciht. Demnach
handelt es sich bei der Zahlung an den ÖRR also um eine Steuer.

--> Wie kann man noch besser stichhaltig argumentieren, dass die
Haushaltszahlung ab 2013 an die GEZ eine Steuer und eben keine Abgabe
ist?


Jetzt seid ihr dran: Rot sind hier die Fragen ...



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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#20: 29. August 2012, 01:37
Zitat
Wie kann man noch besser stichhaltig argumentieren, dass die Haushaltszahlung ab 2013 an die GEZ eine Steuer und eben keine Abgabe ist?
http://www.deutschland-ueberblick.de/steuern-in-deutschland/

Da sieht man die derzeitigen steuern. Nun stelle man sich vor dass ab nächstes jahr die abgabe darunter steht:
Zitat
Rundfunkabgabe2013: Eine person jeder wohnung (auch zweitwohnung) zahlt monatlich 17,89 € an die gez die das geld an die landesrundfunkanstalt weiterleitet damit rundfunk über radio, fernsehn und das internet gesendet werden kann. (Zeitgleich werden damit gottschalks schloss und jauchs honorar von 4,400 €/minute finanziert).

Eine wohnungssteuer.


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Ich wohne in Norddeutschland, arbeite aber in Süddeutschland (Flexibiltät ist ja im volkswirtschaftlichen Interesse). Ich werde an beiden Orten für meine Wohnungen zahlen müssen, obwohl ich Single bin (also jeweils eine Wohnung ungenutzt ist) und die Zweitwohnung keine "empfangsbereiten Geräte" besitzt. Zum TV-Glotzen gehe ich in eine Kneipe.
Ich werde also z.B. das Vierfache im Vergleich zu einem Paar bezahlen, das zusammen in einer Wohnung lebt und Arbeit am Ort nachgehen kann. Nebenbei: Mein Zweitwohnsitz bestraft mich zudem noch mit einer Zweitwohnungssteuer ...  da lohnt sich Arbeiten fast nicht mehr.

Zusatz:
Ich habe übrigens dem "Experten" Prof. Kirchhof (Uni HD), der meines Wissens als Gutachter tätig war, vor Monaten eine sachliche mail geschrieben. Antwort habe ich nie erhalten. Sind wohl auch die Argumente ausgegangen ...


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Ich wohne in Norddeutschland, arbeite aber in Süddeutschland (Flexibiltät ist ja im volkswirtschaftlichen Interesse). Ich werde an beiden Orten für meine Wohnungen zahlen müssen, obwohl ich Single bin (also jeweils eine Wohnung ungenutzt ist) und die Zweitwohnung keine "empfangsbereiten Geräte" besitzt. Zum TV-Glotzen gehe ich in eine Kneipe.
Ich werde also z.B. das Vierfache im Vergleich zu einem Paar bezahlen, das zusammen in einer Wohnung lebt und Arbeit am Ort nachgehen kann. Nebenbei: Mein Zweitwohnsitz bestraft mich zudem noch mit einer Zweitwohnungssteuer ...  da lohnt sich Arbeiten fast nicht mehr.

Gutes Beispiel für die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (siehe oben, Punkt1:
Grundrechtlicher Einwand). Die Frage ist nur, wie schwer das Gericht diesen Einwand wirklich bewertet.


Zusatz:
Ich habe übrigens dem "Experten" Prof. Kirchhof (Uni HD), der meines Wissens als Gutachter tätig war, vor Monaten eine sachliche mail geschrieben. Antwort habe ich nie erhalten. Sind wohl auch die Argumente ausgegangen ...

Tcha, Dein Fall ist für Hr. Kirchhof die Kategorie "man kann ein Gesetz niemals für alle gerecht gestalten -
Kollateral-Ungerechtigkeiten gibt's immer". Obwohl von Arbeitnehmern ja immer "Flexibilität" und "Mobilität"
erwartet wird, die Bestrafung folgt ab 2013!


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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#23: 31. August 2012, 19:30


Zu 2. Kompetenzrechtlicher Einwand - sind es Steuern oder nicht?

Das ist die entscheidende Frage: Handelt es sich um Steuern - ja oder nein?

Reicht also die Verknüpfung einer Zahlung der Bürger mit lediglich einem
Leistungs-ANGEBOT aus, damit NICHT von einer Steuer, sondern von einer
Abgabe gesprochen werden kann?

Gibt es dafür schon andere Beispiele? Welche sind dies? Oder ist dies eine
"künstlich konstruierte" Argumentation, damit eine Steuer als "Abgabe"
kaschiert wird?

Hmm ... also die Müllgebühren sind bei uns auch als Abgaben definiert.

Details:
Ich zahle 170,-€/p.a. für die Müllentsorgung.
Wir haben bei uns eine sogenannte Sackabfuhr. Säcke für wiederverwertbare Rohstoffe wie Papier, Metalle Kunstoffe etc. erhält man an den Recycling-Höfen kostenlos-bzw. sind in dem Jahresbetrag enthalten.
Für unvertbaren Restmüll wie z.B. Essensreste muß man zusätzlich zu der Jahresgebühr schwarze Säcke kaufen. (Ich glaube eine Rolle mit 10 Säcken 25,-€)

Sparen kann man nur in dem man z.B. keine-bzw. weniger der schwarzen Säcke kauft, der Jahresbeitrag ist aber in jedem Fall fällig, selbst dann wenn man überhaupt gar keinen Müll abzugeben hätte.


Ich denke auf so eine ähnliche Schiene läuft das auch bei der neuen GEZ-Gebühr. Wer "wohnt" zahlt.
Nur das eben keine Zusatzgebühren entstehen oder besser gesagt man keine Möglichkeit des Sparens hat ... :-(

Gruß,
ViSa


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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#24: 31. August 2012, 20:58
Ich wiederhole mich:

Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt entschieden:

"Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf ausrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können. Ein Gesetz, daß hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig."

BVerwGe 17, 192 = DVBl 1964, 147


Wo, in Dreiteufelsnamen, ist der räumliche Geltungsbereich des Rundfunkstaatsvertrages definiert?

Es genügt nicht, daß die Bundesländer, die durchaus eine eigene, vom Bund unabhängige Verfassung haben, untereinander diesen Vertrag vereinbart haben. Damit ist noch lange nicht gesagt, daß dieser Vertrag ratifiziert wurde und über einen räumlichen Geltungsbereich verfügt.

Somit ist alles NICHTIG! Und jede weitere juristische Spitzbübigkeit von vornherein hinfällig!

Begreift das doch endlich mal.


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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#25: 31. August 2012, 21:09
Ergänzend:

seit 2006 / 2007 sind ZPO, OWiG und StPO aufgehoben und Besatzungsrecht wieder hergestellt.
Die im Artikel benannten Gesetze und deren Aufhebung können für alle Bürger online gefunden werden im Bundesgesetzblatt www.bgbl.de

Aufhebung der StPO im BGBl. 2006 Teil 1 Nr. 18 auf S. 876 (312-1)

Aufhebung der ZPO im BGBl. 2006 Teil 1 Nr. 18 auf S. 873 (310-2)

Aufhebung  des OWiG im BGBl. 2007 Teil 1 Nr. 59 auf S. 2622 (454-2)

Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind nichtig.

"Laut Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht, unter anderem folgendes neu geregelt:

". Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 49 | geänderte Normen: mWv. 25. April 2006 EGZPO § 1, § 2, § 13, § 16, § 17, § 20 (neu), § 20, § 22 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu)
§ 1 (aufgehoben)."

".Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben."

Was wird in den Einführungsgesetzen i.a.R. geregelt?
Richtig!
Der Geltungsbereich.

In allen drei Einführungsgesetzen sind die Geltungsbereiche entfallen!!!
Ist das ein wichtiger Umstand?

Das beantwortet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
"Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!

Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
"Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig."
(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
"Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen." (BVerwG a.a.O) (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)."

Welches Gesetz gilt dann nun?

Die StPO, die ZPO und das OWiG schon mal nicht, da keiner weiß, wo man es anwenden könnte.

Auf welcher Grundlage kann dann ein Vollzugsbediensteter agieren?

Was ich jedoch sicher weiß, ist dass §839 und in Folge §823 BGB gelten. Nur bleibt die Frage, wer kann den Anspruch durchsetzen und wo?

Da diejenigen, die uns mit Sparpolitik und anderen Phrasen den Personalabbau begründen, ganz sicher wissen, wie die formaljuristische Situation aussieht, lässt zu der Frage kommen, warum dies alles mit welchem Hintergrund und zu wessen Nutzen passiert?

Eines sei bemerkt, zu Nutzen des einzelnen Vollzugsbediensteten sicher nicht. Und in der Folge zu Gunsten der normalen Bevölkerung auch nicht.

Für wen soll das dann gut sein? (im Übrigen wurde in dem 2. Bundesbereinigungsgesetz (2. BMJBBG) im Rahmen einer doppelten Verneinung zum Besatzrecht jenes wieder hergestellt)"


Kreuzdonnerwetter!

Niemand muß die GEZ bezahlen, der Gerichtsvollzieher schaut in die Röhre. Ihr macht euch alle unnötig einen Kopf und findet lustige Spitzfindigkeiten und wollt der Obrigkeit zu Diensten sein und einen Gefallen tun. Aber es gibt kein Gesetz, das zur Zahlung aufordert. Alle machen sich in die Hose und meinen es bräuchte einen großartigen Terz um hier Recht zu sprechen. Nein, es gibt in der BRDDR gar kein Recht mehr. Somit ist jeder für sein Tun und Lassen eigenverantwortlich.

Kommt endlich mal runter auf den Boden der Tatsachen
.


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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#26: 31. August 2012, 22:25


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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#27: 31. August 2012, 23:26

Ja, was denn nun ... Fake oder nicht ?

Ich habe das schon des öfteren im Netz gelesen, kanns aber auch nicht so recht glauben.
Deutschland ein (teilweise?) rechtsfreier Raum -> undenkbar !

Aber davon mal ganz abgesehen sollten wir das Ergebnis der Klage vom Herrn Geuer abwarten.



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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#28: 01. September 2012, 00:17
Es wurden lediglich die Einführungsgesetze zu den genannten Gesetzen aufgehoben, die entsprechenden Gesetze natürlich nicht.

Die Einführungsgesetze beinhalten z.B. Übergangsvorschriften der Regelungen von bestehenden Gesetzen, die durch neue Gesetze (Drittes Reich -> Deutschland) abgelöst werden sollen.

Das Einführungsgesetz aufzuheben ist unschädlich, da das dadurch irgendwann einmal eingeführte Gesetz weiterhin Gültigkeit hat.

(Vergleichbar mit einem Trichter, mit Hilfe dessen man Milch in eine Flasche einfüllte. Den Trichter kann man danach wegwerfen, die Milch bleibt in der Flasche und verschwindet nicht einfach ....)


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Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
#29: 01. September 2012, 02:48
Zitat
Das Einführungsgesetz aufzuheben ist unschädlich, da das dadurch irgendwann einmal eingeführte Gesetz weiterhin Gültigkeit hat.
Die leute verstehen das in verbindung mit dem satz
Zitat
"Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig."
dass gesetze plötzlich ohne geltungsbereich nicht gültig sind. Ich rätsel selbst warum man plötzlich keinen mehr dazu schreibt. Viele gesetze gelten nur in bestimmten regionen, andere gelten überall. Bei der gez hat man es oft versucht und dort kam man ja immer mit "rundfunkrecht ist ländersache". Dort steht aber immer nur wo das urteil ausgesprochen wurde. Dass es woanders nicht gilt, steht nicht dabei.


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