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Autor Thema: Info: Dt. EuGH-Richter*innen an dt. Rechtssachen u. U. nicht mehr beteiligt  (Gelesen 802 mal)

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Es könnte künftig der Fall sein, daß die an Unionsgerichten tätigen Richter*innen wegen potentiell möglicher Befangenheit nicht mehr an Rechtssachen beteiligt werden, unabhängig der Kammerzuteilung, die einen Sachverhalt des Unionsland betreffen, aus dem sie selber stammen.

Verhaltenskodex für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2021.397.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2021%3A397%3ATOC

Zitat
Artikel 4
Unparteilichkeit


(1)   Die Mitglieder vermeiden jede Situation, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte oder objektiv als ein Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnte.

(2)   Die Mitglieder wirken nicht an der Behandlung einer Rechtssache mit, an der sie ein Interesse haben können, das zu einem Interessenkonflikt führen könnte. Sind sie zur Teilnahme an der Verhandlung einer solchen Sache berufen, informieren sie den Präsidenten des Gerichts, dem sie angehören.

(3)   Die Mitglieder achten darauf, dass sie sich nicht auf eine Weise verhalten oder — in welcher Form auch immer — äußern, die ihrer Unparteilichkeit in der öffentlichen Wahrnehmung abträglich ist.

Zitat
Artikel 9
Verpflichtungen der Mitglieder nach dem Ende ihrer Amtszeit


(1)   Die Mitglieder bleiben nach dem Ende ihrer Amtszeit der Integrität, der Würde, der Loyalität und der Diskretion verpflichtet.

(2)   Die Mitglieder verpflichten sich, nach dem Ende ihrer Amtszeit


in keiner Weise an Rechtssachen mitzuwirken, die am Ende ihrer Amtszeit bei dem Gericht, dem sie angehörten, anhängig waren,


in keiner Weise an Rechtssachen mitzuwirken, die unmittelbar und offenkundig mit Rechtssachen in Zusammenhang stehen, mit denen sie als Richter oder Generalanwalt befasst waren, auch wenn die letztgenannten Rechtssachen abgeschlossen sind,


und während eines Zeitraums von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt nicht als Parteivertreter schriftlich oder mit mündlichen Ausführungen an Rechtssachen mitzuwirken, die vor den Gerichten verhandelt werden, die den Gerichtshof der Europäischen Union bilden.

(3)   In anderen als den in den drei Gedankenstrichen des Absatzes 2 genannten Rechtssachen können ehemalige Mitglieder als Bevollmächtigter, Beistand oder Sachverständiger tätig sein, Rechtsgutachten erstatten oder als Schiedsrichter tätig sein, sofern sie ihre Verpflichtungen aus Absatz 1 erfüllen.

(4)   Bei Zweifeln bezüglich der Anwendung dieses Artikels kann sich das ehemalige Mitglied an den Präsidenten des Gerichtshofs wenden, der nach Einholung der Stellungnahme des in Artikel 10 vorgesehenen Ausschusses entscheidet.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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