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Autor Thema: EuGH C-439/16 PPU - Rechtswirkung v. Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist  (Gelesen 1077 mal)

  • Beiträge: 7.385
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
27. Oktober 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie (EU) 2016/343 – Art. 3 und 6 – Zeitliche Geltung – Gerichtliche Überprüfung der Untersuchungshaft eines Angeklagten – Nationale Regelung, die es verbietet, während der gerichtlichen Phase des Verfahrens zu prüfen, ob der hinreichende Verdacht besteht, dass der Angeklagte eine Straftat begangen hat – Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 4 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Beurteilungsspielraum, den die nationale Rechtsprechung den nationalen Gerichten bei der Entscheidung über die Frage lässt, ob die Konvention angewandt wird oder nicht“

In der Rechtssache C-439/16 PPU

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=184894&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3323618

Rn. 31
Zitat
Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten während der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie den Erlass von Vorschriften unterlassen, die geeignet sind, das in dieser Richtlinie vorgeschriebene Ziel ernstlich in Frage zu stellen (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1997, Inter-Environnement Wallonie, C-129/96, EU:C:1997:628, Rn. 45, und vom 2. Juni 2016, Pizzo, C-27/15, EU:C:2016:404, Rn. 32). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob solche nach Inkrafttreten der betreffenden Richtlinie erlassenen Vorschriften deren Umsetzung bezwecken oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 121).

Rn. 32
Zitat
Daraus folgt, dass die Behörden der Mitgliedstaaten sowie die nationalen Gerichte ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Richtlinie es so weit wie möglich unterlassen müssen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels nach Ablauf von deren Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 122 und 123).
An dieser Stelle wird bewusst an das per Richtlinie geregelte europäische Verbraucherschutzrecht erinnert, welches unionsrechtlich vollständig harmonisiert ist.¹

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MICHAL BOBEK
vom 11. Oktober 2016(1)
Rechtssache C-439/16 PPU

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=184424&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3323618

Zitat
1.      Rechtswirkungen von Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist

37.   
   Im Rahmen einer Vorlagefrage, die vor Ablauf der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie gestellt wird, kann den Mitgliedstaaten nicht zur Last gelegt werden, dass sie die Maßnahmen zu deren Umsetzung noch nicht erlassen haben( 6 ). Nach ständiger Rechtsprechung entfaltet eine Richtlinie entweder ab ihrer Veröffentlichung oder ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe jedoch Rechtswirkungen gegenüber den Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet ist( 7 ). Es steht nämlich fest, dass die Mitgliedstaaten aufgrund von Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 288 AEUV keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung des in einer Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden( 8 ). Diese Unterlassenspflicht gilt für sämtliche allgemeinen oder speziellen Maßnahmen( 9 ). Sie gilt für alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten, einschließlich der nationalen Gerichte( 10 ).

Zitat
41.      Deshalb gilt es insbesondere zu bedenken, dass die vorerwähnte Unterlassenspflicht weder bedeutet, dass die Richtlinie 2016/343 angewandt wird, noch, dass das nationale Recht im Einklang mit dieser Richtlinie ausgelegt wird. Die Unterlassenspflicht betrifft vielmehr ausschließlich Maßnahmen, die geeignet sind, zu einer ernstlichen Gefährdung der mit einer Richtlinie verfolgten Ziele zu führen. Somit verbietet sie den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, die eine schwerwiegende Beeinträchtigung dieser Ziele bedeuten und deren Rechtswirkungen nach Ablauf der Umsetzungsfrist fortbestehen( 13 ).

Wennschon das Mitgliedsland also zwar keine Pflicht hat, eine Richtlinie vor Ablauf ihrer Umsetzungsfrist anzuwenden, darf es trotzdem keine Maßnahmen ergreifen, die dem Ziel einer Richtlinie entgegenstehen und in den zeitlichen Bereich ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist nachwirken.

Zum Zeitpunkt der Einführung des Rundfunkbeitrages waren die unionsrechtlich vollständig harmonisierten Bestimmungen zum Verbraucherschutz, (Richtlinie 2001/83/EU), incl. der Regelungen über unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbraucher*innen, (Richtlinie 2005/29/EG), bereits in Kraft.

Die nationalen Behörden hätten die vom Rundfunk vergenommenen sog. Direktanmeldungen ob der unionsrechtlich vollständig harmonisierten Verbraucherschutzbestimmungen zu keinem Zeitpunkt unterstützen dürfen, haben sie aber, da sie es unterlassen haben, die Rechtmäßigkeit des Tuns der Rundfunkanstalten vor ihrem eigenen Handeln zu prüfen, wozu sie gemäß BFH VII B 151/85 als "ersuchte Behörde" verpflichtet sind.

BFH, 04.07.1986 - VII B 151/85
https://www.steuernetz.de/urteile/bfh/1986-07-04-vii-b-151_85

Rn. 8
Zitat
Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, daß ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, daß die Rechtmäßigkeit einer Vollstrekkung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlaß eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).

¹

Per EuGH od. Regelwerk > Unionsrechtl. vollständ. harmonisierte Bestimmungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35408.msg214542.html#msg214542

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32011L0083&qid=1625333222886

Zitat
Artikel 34
Inkrafttreten


Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 35
Adressaten


Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2011.


Hinweis:
Den Artikel 27 über unbestellte Waren und Dienstleistungen und deren Nichtbezahlpflicht durch Verbraucher*innen hat es hier bereits.

-------------
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32005L0029&qid=1629628849814

Zitat
Artikel 20
Inkrafttreten


Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 21
Adressaten


Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. Mai 2005.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. August 2021, 13:05 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ergänzung zur zitierten Rn. 31 und der darin genannten Rechtssache C-212/04:

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)
4. Juli 2006(*)

„Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Begriffe ‚aufeinander folgende Verträge‘ und ‚sachliche Gründe‘, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch - Sanktionen - Umfang der Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung“

In der Rechtssache C-212/04

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=56282&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1888336

Rn. 108
Zitat
Es ist daran zu erinnern, dass die nationale Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der fraglichen Richtlinie auslegen müssen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (vgl. u. a. Urteil vom 5. Oktober 2004 in den Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u. a., Slg. 2004, I-8835, Randnr. 113 und die dort zitierte Rechtsprechung). Diese Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach der Richtlinie, um die es geht, erlassen wurde (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, p. I-4135, Randnr. 8, und Pfeiffer u. a., Randnr. 115).

Rn. 109
Zitat
Das Gebot einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem EG-Vertrag immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (vgl. insbesondere Urteil Pfeiffer u. a., Randnr. 114).

Rn. 110
Zitat
Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, wird zwar durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt; auch darf sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. im Wege der Analogie Urteil vom 16. Juni 2005 in der Rechtssache C-105/03, Pupino, Slg. 2005, I-5285, Randnrn. 44 und 47).

Rn. 111
Zitat
Der Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung verlangt jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. Urteil Pfeiffer u. a., Randnrn. 115, 116, 118 und 119).

Rn. 112
Zitat
Kann das von einer Richtlinie vorgeschriebene Ziel nicht im Wege der Auslegung erreicht werden, verpflichtet das Gemeinschaftsrecht gemäß dem Urteil vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I?5357, Randnr. 39) die Mitgliedstaaten zum Ersatz der den Bürgern durch die Nichtumsetzung dieser Richtlinie verursachten Schäden, sofern drei Voraussetzungen vorliegen. Zunächst muss Ziel der Richtlinie die Verleihung von Rechten an Einzelne sein. Sodann muss der Inhalt dieser Rechte auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden können. Schließlich muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Mitgliedstaat auferlegte Verpflichtung und dem entstandenen Schaden bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 27).

Rn. 113
Zitat
Im Hinblick auf die genauere Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die nationalen Gerichte verpflichtet sind, den Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung anzuwenden, ist darauf hinzuweisen, dass diese sich aus den Artikeln 10 Absatz 2 EG und 249 Absatz 3 EG sowie der betreffenden Richtlinie selbst ergebende Verpflichtung insbesondere dann zum Tragen kommt, wenn die einschlägige Richtlinienbestimmung keine unmittelbare Wirkung entfaltet, weil sie dafür nicht klar, genau und unbedingt genug ist oder weil es sich um einen Rechtsstreit handelt, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen.

Rn. 118
Zitat
Zudem werden Richtlinien entweder nach Artikel 254 Absatz 1 EG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten in dem in ihnen festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, oder sie werden nach Artikel 254 Absatz 3 EG denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.

Rn. 119
Zitat
Eine Richtlinie entfaltet demnach entweder ab ihrer Veröffentlichung oder ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe Rechtswirkungen gegenüber dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, und damit gegenüber allen Trägern öffentlicher Gewalt.

Rn. 121
Zitat
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aus den Artikeln 10 Absatz 2 EG und 249 Absatz 3 EG in Verbindung mit der betreffenden Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten, an die die Richtlinie gerichtet ist, während der Frist für deren Umsetzung keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich zu gefährden (Urteile Inter-Environnement Wallonie, Randnr. 45, vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-14/02, ATRAL, Slg. 2003, I-4431, Randnr. 58, und Mangold, Randnr. 67). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die fragliche, nach Inkrafttreten der betreffenden Richtlinie erlassene Regelung des nationalen Rechts deren Umsetzung bezweckt oder nicht (Urteile ATRAL, Randnr. 59, und Mangold, Randnr. 68).

Rn. 122
Zitat
Da alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu garantieren (vgl. Urteile Francovich u. a., Randnr. 32, vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837, Randnr. 20, sowie Pfeiffer u. a., Randnr. 111), gilt die in der vorstehenden Randnummer genannte Unterlassenspflicht auch für die nationalen Gerichte.


Zu den 3 in Rn. 112 genannten Voraussetzungen zum Entstehen der Schadensersatzpflicht durch das Mitgliedsland:

Zitat
Zunächst muss Ziel der Richtlinie die Verleihung von Rechten an Einzelne sein.
Das kann bei der Verbraucherschutzrichtlinie ohne weitere Frage bejaht werden.

Zitat
Sodann muss der Inhalt dieser Rechte auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden können.
Ist im Falle des hier geltend gemachten Art 27 zur Nichtbezahlungspflicht unbesteller Waren und Dienstleistungen gegeben.

Zitat
Schließlich muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Mitgliedstaat auferlegte Verpflichtung und dem entstandenen Schaden bestehen
Der Schaden wäre nicht entstanden, hätte sich der Staat gemäß Art 27 - Richtlinie 2011/83/EU verhalten und die rundfunkferne Person, die vom Rundfunk unauthorisiert als rundfunknutzende Person, (hilfsweise: rundfunkinteressierte Person), definiert wurde, nicht zur Rundfunkfinanzierung herangezogen.

Konsolidierter Text: Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02011L0083-20180701&qid=1625333222886

Zitat
Artikel 27
Unbestellte Waren und Dienstleistungen


Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32005L0029&qid=1629628849814
Zitat
Artikel 5
Verbot unlauterer Geschäftspraktiken


(5)   Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten und kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden.

ANHANG I
GESCHÄFTSPRAKTIKEN, DIE UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ALS UNLAUTER GELTEN

Irreführende Geschäftspraktiken

29.

Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewebetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen); ausgenommen hiervon sind Produkte, bei denen es sich um Ersatzlieferungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 97/7/EG handelt.

Es bedarf hier noch eines Blickes in die Definition des Begriffes "Produkt" der gleichen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken:

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32005L0029&qid=1629628849814

Zitat
Artikel 2
Definitionen


Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

c)
„Produkt“ jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien, Rechte und Verpflichtungen;


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. August 2021, 19:35 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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