Müsste da nicht zuerst bei
"
Abschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen"
geschaut werden?
Es soll doch eine gesetzlich auferlegte "Schuld", welche als "Schickschuld", die den Schuld Inhalt "einen Rundfunkbeitrag" enthält, ausgestaltet ist, "vollstreckt" werden.
Wobei ja aus der ersten Quelle "Grundlage der Schuld" nicht ersichtlich ist, dass ein Rundfunkbeitrag "Geld" sei.
Zudem die Anstalten laut Satzung statt einem Rundfunkbeitrag "Giralgeld" wollen.
Aber sei es drum, die Richter am VG gehen von einer "Geldschuld" bzw. "Geldforderung" aus, weil Sie dort auch der Ansicht sind, dass Festsetzungsbescheide "Leistungsbescheide" seien, obwohl diese keine "
Forderung" zur "
Leistung" in dem Sinne enthalten,
dass der Bürger die gesetzlich auferlegte Schickschuld erfüllen soll.
Es ist "damit" bereits fraglich was überhaupt vollstreckt werden soll. -> Es gibt überhaupt keine "Forderung".
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Die gesetzlich auferlegte "Schuld" ist als "Schickschuld" ausgestaltet.
Diese "Schickschuld" enthält den Schuld Inhalt "einen Rundfunkbeitrag".
Diese Schuld soll vollstreckt werden.
Sofern eine Person einer gesetzlich auferlegten Schickschuld nicht nachkommt, muss was erfolgen?
->
Sehr wahrscheinlich eine Aufforderung zur Leistung.Aber beim
Rundfunk läuft das ja alles ganz anders ;-), sonst würde das "
gebaute" Haus -
Schloß, Wolkenkratzer- einfallen.
Link intern:
Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieherhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35475.msg215332.html#msg215332