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Autor Thema: Art 74, Abs. 1, Ziffer 16: - Verhütung Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung  (Gelesen 412 mal)

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 74

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_74.html

Zitat
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

16.
    die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;

Dazu auch, wie im Forum bereits bekannt:

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30237.msg189350.html#msg189350

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg202828.html#msg202828

BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35136.0.html

Wenn der Rundfunkbeitrag bundesweit einheitlich sein muß, sollte er vom Bund und nicht von den Ländern geregelt werden.

Schafft der Bund ein Bundesgesetz, daß allgemein(!) bestimmt, daß sich alle Bundes- wie Landesabgaben in Entstehung und Höhe an der Lohn- und Einkommenshöhe der Bürger*innen zu orientieren haben, lassen sich auch dem nationalen Rundfunkfinanzierungssystem nationale Grenzen setzen.

Art 5 GG, auf das sich die Rundfunkunternehmen auch in Belangen ihrer Finanzierung stützen, läßt es bekanntlich mit seinem Absatz 2 zu, daß ein allgemeines Gesetz, also eines, das nicht nur für die Medien gilt, die Tragweite des Art 5 GG eingrenzen darf.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 5

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html

Zitat
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


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