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Autor Thema: Rechtsgrundlage? -> Nichtbeteiligung Abgabebegünstigter zur Leistung der Abgabe  (Gelesen 678 mal)

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Eine Frage, siehe Titel, die noch keiner gestellt hat?

Wo ist die Rechtsgrundlage dafür, daß die Begünstigten einer staatlichen Abgabe davon befreit sind, diese Abgabe selber leisten zu müssen; siehe Hervorhebung in Rot?

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv

Zitat
§ 5
Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich


(6) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten von

    den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten
oder den nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern oder
    diplomatischen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates.

Die nächste Fragestellung betrifft die Freistellung der Diplomaten, hier insbesondere in Belangen der Mitgliedsländer der Union.

Zitat
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich


(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.
Dieses Bundesgesetzblatt enthält nur das Gesetz zu diesem Übereinkommen, nicht das Übereinkommen selber; mit diesem Gesetz ist eine Befreiung nicht zu begründen. Der korrekte Link zu Gesetz und Übereinkommen findet sich beim Auswärtigen Amt

Diplomaten- und Konsularrecht
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/internationales-recht/diplomaten-und-konsularrecht/2162952

Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD)
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl264s0957.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl264s0957.pdf%27%5D__1542811788762

Aus diesem Dokument ist leider nichts kopierbar, da offenbar nicht markierbar.
Nachstehend teilweise abgeschriebene Artikel enthalten aber interessante Aussagen; siehe Hervorhebung durch Unterstreichung.

Zitat
Art 23

(1) Der Entsendestaat und der Missionschef sind [...] von allen staatlichen, kommunalen oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden. [...]

Zitat
Art 34

Der Diplomat ist von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit, ausgenommen hiervon sind:

e.) Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;
Ist der Rundfunkbeitrag die Vergütung für die Möglichkeit der Rundfunknutzung, wäre der Diplomat eines Mitgliedslandes der Union u. U. aus Gründen der Gleichbehandlung der Unionsbürger abgabepflichtig?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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