Eine Frage, siehe Titel, die noch keiner gestellt hat?
Wo ist die Rechtsgrundlage dafür, daß die Begünstigten einer staatlichen Abgabe davon befreit sind, diese Abgabe selber leisten zu müssen; siehe Hervorhebung in Rot?
Rundfunkbeitragsstaatsvertraghttps://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv§ 5
Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
(6) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten von
den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder den nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern oder
diplomatischen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates.
Die nächste Fragestellung betrifft die Freistellung der Diplomaten, hier insbesondere in Belangen der Mitgliedsländer der Union.
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.
Dieses Bundesgesetzblatt enthält nur das Gesetz zu diesem Übereinkommen, nicht das Übereinkommen selber; mit diesem Gesetz ist eine Befreiung nicht zu begründen. Der korrekte Link zu Gesetz und Übereinkommen findet sich beim Auswärtigen Amt
Diplomaten- und Konsularrechthttps://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/internationales-recht/diplomaten-und-konsularrecht/2162952Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD)https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl264s0957.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl264s0957.pdf%27%5D__1542811788762Aus diesem Dokument ist leider nichts kopierbar, da offenbar nicht markierbar.
Nachstehend teilweise abgeschriebene Artikel enthalten aber interessante Aussagen; siehe Hervorhebung durch Unterstreichung.
Art 23
(1) Der Entsendestaat und der Missionschef sind [...] von allen staatlichen, kommunalen oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden. [...]
Art 34
Der Diplomat ist von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit, ausgenommen hiervon sind:
e.) Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;
Ist der Rundfunkbeitrag die Vergütung für die Möglichkeit der Rundfunknutzung, wäre der Diplomat eines Mitgliedslandes der Union u. U. aus Gründen der Gleichbehandlung der Unionsbürger abgabepflichtig?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;