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Autor Thema: BGH I ZB 30/21-§ 802g ZPO-§ 570 (1) ZPO i.V.m G.Thiel [Diskussion]  (Gelesen 1975 mal)

G
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Sehr interessant, die Informationen unter
BGH I ZB 30/21 - Erzwingungshaft § 802g ZPO = Zwangsmittel § 570 (1) ZPO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35474.0
BGH I ZB 30/21
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=119926&pos=21&anz=706

Leitsatz:
Zitat
Erzwingungshaft  ZPO § 570 Abs. 1, § 575 Abs. 5, § 802g Abs. 1

Bei einem Haftbefehl gemäß § 802g Abs. 1 ZPO handelt es sich um ein Zwangsmittel im Sinne von § 570 Abs. 1 ZPO. Der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 5 ZPO) gegen einen Haftbefehl kommt damit aufschiebende Wirkung zu.

BGH, Beschluss vom 18. Juni 2021 - I ZB 30/21 - LG Kiel
AG Kiel

Rn. 3
Zitat
Gemäß § 570 Abs. 1 ZPO kommt der sofortigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat; die Vorschrift gilt nach § 575 Abs. 5 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend. Bei dem mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Haftbefehl gemäß § 802g Abs. 1 ZPO, mit dem die Erteilung der Vermögensauskunft erzwungen werden soll, handelt es sich um ein Zwangsmittel im Sinne von § 570 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2018, 531 Rn. 22). Nach ihrem ausdrücklich weiten Wortlaut schließt die Vorschrift auch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ein (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 20/11, GRUR 2012, 427 Rn. 8 bis 10 - Aufschiebende Wirkung; Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 52/11, juris Rn. 6; vgl. auch Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 570 Rn. 2).

Rn. 2
Zitat
II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine Vollstreckung des angegriffenen Haftbefehls ist während des anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen.
[...]

Das bedeutet, dass eine Haft in der Zeit zwischen Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Haftbefehl und der Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde nicht vollstreckt werden darf. 

Im Fall von Georg Thiel (?) wurde die Beschwerde vor dem 03.03.2021 eingelegt, denn an diesem Tag hat das Amtsgericht Borken beschossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen (Az. 7 M 85/21)
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/ag_borken/j2021/7_M_85_21_Beschluss_20210303.html

Das Landgericht Münster hat aber erst am 12.03.2021 unter dem Aktenzeichen  5 T 123/21 über die Beschwerde entschieden:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/lg_muenster/j2021/5_T_123_21_Beschluss_20210312.html

Es handelt sich auch im Fall von rückständigen Rundfunkbeiträgen um eine Anwendung von § 802g ZPO.

In der Zwischenzeit lag also  eine rechtswidrige Freiheitsberaubung im Sinne von § 239 StGB vor, oder übersehe ich da etwas?
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__239.html

Bei mindestens 9 Tagen dürfte der Verbrechenstatbestand des Absatz 3 erfüllt sein?


Edit "Markus KA":
Das vorliegende Thema wurde zur weiteren, speziellen Diskussion ausgekoppelt aus dem Thread:
BGH I ZB 30/21 - Erzwingungshaft § 802g ZPO = Zwangsmittel § 570 (1) ZPO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35474.0


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Das bedeutet, dass eine Haft in der Zeit zwischen Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Haftbefehl und der Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde nicht vollstreckt werden darf.
Kann man so sehen; "aufschiebende Wirkung" ist "aufschiebende Wirkung". Das hätte man sicher noch weit über das Landgericht hinaus treiben können, mindestens bis zum BGH, u. U. sogar den EuGH; diese Chance wurde leider nicht erkannt.

In der Zwischenzeit lag also  eine rechtswidrige Freiheitsberaubung im Sinne von § 239 StGB vor, oder übersehe ich da etwas?
Es kollidiert mit Art 5 EMRK/Art 6 GrCh, (Recht auf Freiheit ...).

Seitens der EU-Kommission hat es ein

GRÜNBUCH Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum – Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52011DC0327&qid=1625811672067

was insofern zu Gemüte gezogen werden könnte, da sich darin auch auf den EGMR berufen wird.

Zur Untersuchungshaft heißt es bspw.:

Zitat
Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn dabei das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 5 Absatz 1 EMRK) gewahrt bleibt, das eng mit der Unschuldsvermutung verknüpft ist[16]. In der EU-Grundrechte-Charta (Artikel 48 Absatz 1) heißt es: „Jede angeklagte Person gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld als unschuldig”. [...]

Selbst im Bereich des Strafrechts darf die Freiheit nur dann genommen werden, wenn die Schuld im Grunde bereits erwiesen ist; aber wie kann jemand schuldig sein, dessen Tun doch nur darin besteht, seine ihm unionsrechtlich zugestandenen Verbraucherrechte einzuhalten?

Weiterführen auch:

Ist Erzwingungshaft eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35467.0


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Aufschiebende Wirkung heißt nun mal nicht aufhebende Wirkung. Da die Beschwerden gegen den Haftbefehl bekanntermaßen nicht erfolgreich waren, wäre der Haftbefehl dann eben ein paar Tage später vollstreckt worden - bei gleicher Höchstdauer der Erzwingungshaft.

Der Tatbestand der "Freiheitsberaubung" durch die Nichtaussetzung der Haft dürfte damit keine Grundlage haben (unter der Annahme der Rechtmäßigkeit des Haftbefehls), denn dem Betroffenen entsteht insoweit kein Schaden, als er nicht länger in Haft bleiben muß als bei einer Aussetzung der Haft bis zu einer abweisenden Entscheidung über das Rechtsmittel.

Was den Instanzenweg anbelangt: der ist ja, mit bekanntem Ergebnis, bis zum Bundesverfassungsgericht gegangen worden. Eine Anrufung des EGMR (der EuGH ist dem Normalbürger nur in Ausnahmefällen zugänglich) hat keine aufschiebende Wirkung mehr, das gilt sogar schon bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde, denn diese hebt die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung bis zu einer ggf. anderslautenden Entscheidung des BVerfG nicht auf.

Für die Diskussion der oben angesprochen Rechtmäßigkeit der Haft ist hier in diesem Thread kein Platz, da dies zu Unübersichtlichkeit führen würde. Es dürfte allen bekannt sein, daß Georgs Inhaftierung schon allein deswegen rechtswidrig sein dürfte, weil Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge keinen Leistungsbescheid, also keine unbedingte Zahlungsaufforderung, enthalten. Diese ist aber nach dem VwVG NRW zwingende Voraussetzung für die Vollstreckung. Dies nur zur Erläuterung, nicht zur weiteren Vertiefung.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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Zur besseren Orientierung: Dieser Thread wurde abgespalten von dem Entscheidungs-Thread:
BGH I ZB 30/21 - Erzwingungshaft § 802g ZPO = Zwangsmittel § 570 (1) ZPO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35474.0
in dem die Entscheidung des BGH verlinkt ist und einige Passagen der ZPO wiedergegeben werden.

Der Tatbestand der "Freiheitsberaubung" durch die Nichtaussetzung der Haft dürfte damit keine Grundlage haben (unter der Annahme der Rechtmäßigkeit des Haftbefehls), denn dem Betroffenen entsteht insoweit kein Schaden, als er nicht länger in Haft bleiben muß als bei einer Aussetzung der Haft bis zu einer abweisenden Entscheidung über das Rechtsmittel.
Das sehe ich nicht so: jeder staatliche Freiheitsentzug muss eine gesetzliche Grundlage haben, und an der fehlte es eben im Zeitraum von der Einlegung der Beschwerde (spätestens 3.3.21) bis zur Entscheidung des Landgerichts am 12.3.
Auch bei einem rechtmäßigen Haftbefehl zur Erzwingung einer Vermögensauskunft darf dieser nicht mehr vollstreckt werden,
- wenn der Betroffene die Vermögensauskunft abgegeben hat
- wenn der Betroffene nicht mehr vernehmungsfähig ist (weil er dann nicht mehr in der Lage ist, die Auskunft samt eidesstattlicher Versicherung abzugeben)
- wenn durch Bekanntwerden von pfändbaren Vermögenswerten eine Befriedigung des Gläubigers gesichert erscheint.

Insofern stellt sich die Frage der Rechtmäßigkeit der tatsächlich vollzogenen Haft für jeden Tag neu.

Der Bundesgesetzgeber hat sich nun dazu entschieden, der Beschwerde (wie auch einer Rechtsbeschwerde an den BGH, die im Fall von Georg Thiel aber nicht zugelassen wurde) aufschiebende Wirkung einzuräumen.  Damit soll einerseits die Gefahr ausgeschlossen werden, dass ein Haftbefehl vollstreckt wird, der vom Beschwerdegericht für unrechtmäßig erklärt wird; andererseits wird ein Schuldner, der den Haftbefehl und eine bereits durchgeführte Verhaftung für rechtswidrig hält und Rechtsmittel einlegt, bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts vermutlich im Allgemeinen ohnehin nicht bereit sein, die Vermögensauskunft abzugeben. Insofern ist die Haft in diesem Zeitraum dann ein untaugliches Mittel und ihre Vollstreckung liegt auch nicht im Gläubigerinteresse.

Wird die Haft im fraglichen Zeitraum trotzdem vollstreckt, so ist das rechtswidrig. Der Verhaftete hat dann einen Schadensersatzanspruch gegen den Staat (=Land NRW), der auch einen Schmerzensgeldanspruch umfasst. Zur Orientierung: erweist sich eine im Einklang mit der StPO angeordnete Untersuchungshaft später als falsch, weil der Angeklagte freigesprochen wird oder das Verfahren eingestellt wird, so steht diesem für jeden angefangenen Tag der Haft eine Entschädigung von 75,00 € zu.
Im Falle einer entgegen der Prozessordnung vollstreckten Haft dürfte die Entschädigung meiner Meinung nach sogar höher liegen, weil eine strafrechtlich relevante Freiheitsentziehung vorlag.

Dieser Schadensersatzanspruch ist pfändbar, d.h. könnte zu Gunsten der Rundfunkanstalt gepfändet werden.

Dieser Anspruch war aber am 12.3. schon vorhanden, als die aufschiebende Wirkung durch die Entscheidung des LG entfallen ist. Trotzdem hätte der Haftbefehl dann nicht weiter vollstreckt werden dürfen, weil ja der pfändbare Schmerzensgeldanspruch schon entstanden war und den Verantwortungsträgern , wenn sie die ZPO richtig gelesen hätten, auch hätte bekannt sein müssen (das müsste natürlich im Einzelnen noch mal eruiert werden).

Dann wäre aber auch die Vollstreckung der Haft ab 12.3. nicht mehr gerechtfertigt und müsste unverzüglich beendet werden. (Das alles unter der Prämisse, dass die Beschwerdeentscheidung des LG Münster bestehen bleibt!).

Der Haftbefehl besagt ja nicht, dass Georg Thiel 6 Monate Strafhaft irgendwann absitzen muss, sondern dient einzig und allein der Erzwingung der Vermögensauskunft. Deshalb kann man nicht sagen, dass es egal ist, zu welchem Zeitpunkt die Haft vollstreckt wird.


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Geeignete Verfahren werden gerade anhängig gemacht,
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Richterrecht herbeizuführen, die viel zu grobe Pauschalierung der 6 Monate zu überlagern durch ein neu zu schaffendes Regelbündel.
Zwar ist die Justiz ermächtigt und allgemein beauftragt, Vernunftgrenzen zu setzen, so die liebe nette Hoffnung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Georg. Aber das würden die Justizbeamten ihrer Karriere zuliebe nicht wagen. Verlangt ein hybris-geprägter Gläubiger - hier der WDR -  die maximalen 6 Monate für die 450 Euro Kernforderung, so macht sich ein Justizbeamter bei Ablehnung des Gläubigers viel Ärger, bei Anwendung der 6 Monate null Ärger.

So lange es keine Regeln gibt, bleibt das so.... Asymmetrische Machtbeziehung Gläubiger <-> Schuldner. Der Grundrechteschutz ist deshalb nur durch generell zu gestaltendes "Richterrecht" zu schaffen, so lange die Politiker nicht ihren Job machen durch besseres Gesetz.


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Es dürfte allen bekannt sein, daß Georgs Inhaftierung schon allein deswegen rechtswidrig sein dürfte, weil Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge keinen Leistungsbescheid, also keine unbedingte Zahlungsaufforderung, enthalten. Diese ist aber nach dem VwVG NRW zwingende Voraussetzung für die Vollstreckung.
sowie https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35475.msg215332.html#msg215332

Ist denn dies nicht bei den rechtlichen Bemühungen im Fall Georg Thiel vorgebracht worden?

@Mods: Wenn hier unpassend, gerne in einen passenderen Thread verschieben


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Verfassungsbeschwerden für Verhältnismäßigkeit / gegen derartige Verhaftung sind inzwischen anhängig, ist Teil der "großen Beschwerde" mit 1200 Seiten.

"Zur Sache erfahrene" Sieglinde Baumert ist mit im Boot der Streitenden und damit haben wir etwas mehr Legitimation, rein verfahrensrechtlich gemeint. 
Aber dennoch ist das ziemlich komplex. Darum belasse ich es bei dieser Kurzinformation. 


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Es geht ja hier in erster Linie um den Leistungsbescheid als zwingende Vollstreckungsvoraussetzung, der ja bekanntermaßen fehlt. Damit müsste doch die Vollstreckung schon zu Ende sein, bevor man überhaupt an Erzwingungshaft oder deren Verhältnismäßigkeit denkt?


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Es geht ja hier in erster Linie um den Leistungsbescheid als zwingende Vollstreckungsvoraussetzung, der ja bekanntermaßen fehlt. Damit müsste doch die Vollstreckung schon zu Ende sein, bevor man überhaupt an Erzwingungshaft oder deren Verhältnismäßigkeit denkt?
Siehe den BFH-Entscheid

Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35475.msg215335.html#msg215335

Das Vorbringen, daß ein Leistungsbescheid fehlt, zählt lt. BFH auch nicht als Einrede, weil es zwingende Voraussetzung jeder Verwaltungsvollstreckung ist; und das zu überprüfen ist Job der "ersuchten Behörde" von Amts wegen.


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Das Vorbringen, daß ein Leistungsbescheid fehlt, zählt lt. BFH auch nicht als Einrede, weil es zwingende Voraussetzung jeder Verwaltungsvollstreckung ist; und das zu überprüfen ist Job der "ersuchten Behörde" von Amts wegen.
Wenn aber "die ersuchte" Behörde das nicht überprüft, muss es ja wohl einen Rechtsbehelf geben, um das anzugreifen?
Ich gehe davon aus, dass Du Rn13 des von Dir genannten BFH-Urteils (https://www.steuernetz.de/urteile/bfh/1986-07-04-vii-b-151_85) meinst(?), die vollständig heisst:
Zitat
13 Da der Erlaß eines Leistungsbescheids Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung ist, kann die Berufung auf das Fehlen eines Leistungsbescheids auch nicht als Einwendung gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt i. S. des § 256 AO 1977 angesehen werden, der nach § 5 Abs. 1 VwVG anwendbar ist.
§256 AO wiederum sagt (https://dejure.org/gesetze/AO/256.html):
Zitat
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
Wobei, je länger ich darüber nachdenke, geht es ja auch nicht um die Einrede gegen den Verwaltungsakt "Leistungsbescheid" selbst, sondern die Einrede gegen die Vollstreckung aufgrund des Fehlens des Verwaltungsaktes "Leistungsbescheid"? Also müsste doch auch die Vollstreckungserinnerung §766 ZPO möglich sein (siehe z.B. https://link.springer.com/content/pdf/bfm:978-3-642-17143-7%2F3%2F1.pdf).

Was zurück zu meiner -hiermit präzisierten- Eingangsfrage führt, ob im Fall G.Thiel zum Thema des fehlenden Leistungsbescheides mit einem der innerhalb oder außerhalb des Vollstreckungsverfahrens hierfür zugelassenen Rechtsbehelfe vorgegangen wurde?

Welche Möglichkeiten es grundsätzlich wohl gibt, hat @querkopf ja sehr anschaulich in seinem Beitrag beschrieben unter
Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35475.msg215332.html#msg215332


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2021, 00:54 von Bürger«

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Wobei ich mir hiermit meine Frage teilweise selbst beantworten kann, denn im Eingangsbeitrag wurden ja die mutmaßlich G.Thiel betreffenden Entscheidungen des Amtsgericht Borken zu dem Rechtsbehelf der 'Erinnerung' (,der vom AG in den Rechtsbehelf der 'Beschwerde' umgedeutet wurde) sowie des LG Münster verlinkt, in denen seitens der Gerichte über das Thema "Leistungsbescheid" mit einer nichtigen Begründung hinweggegangen wurde.
AG Borken:
Zitat
Soweit der Schuldner geltend macht, ein Leistungsbescheid und damit ein Titel liege nicht vor, so dringt er damit nicht durch. Leistungs- und Festsetzungbescheid können in einem einzigen Bescheid verbunden werden. Warum in dem Bescheid des WDR-Köln ein Leistungsgebot nicht enthalten sein sollte, legt der Schuldner nicht dar.
LG Münster:
Zitat
Eine rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder auch der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet im Vollstreckungsverfahren nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist vielmehr allein das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde (vgl. BGH NVwZ-RR 2017, 893). Hiernach ist eine Vollstreckbarkeit gegeben, auch ist der Verwaltungsakt unanfechtbar. Hinsichtlich der Bedenken des Schuldners daran, ob der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine wirksame Rechtsgrundlage ist, wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.
Die von @querkopf zusätzlich empfohlene Unterlassungsklage gegen die (wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen) unzulässige Tätigkeit der Vollstreckungsbehörde vor dem zuständigen VG ist dann offenbar nicht erfolgt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2021, 01:06 von hankhug«

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Die von @querkopf zusätzlich empfohlene Unterlassungsklage gegen die (wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen) unzulässige Tätigkeit der Vollstreckungsbehörde vor dem zuständigen VG ist dann offenbar nicht erfolgt.

Dein Eindruck täuscht. Aber nicht alle Maßnahmen, die in Georgs Sache ergriffen werden, können und sollen hier im Detail öffentlich bekanntgemacht und breitgetreten werden.

Es sind mehrere Klageverfahren vor dem VG Münster anhängig, die damit verbunden Eilanträge wurden von der Richterin nur sehr zögerlich geführt, offenbar darauf bedacht, daß Georg nicht vor Ablauf der 6 Monate aus der Haft entlassen wird. Daß es hier weiteren Bedarf gibt, das richterliche Handeln zu hinterfragen und auf Vereinbarkeit mit geltendem Recht zu überprüfen, ergibt sich aus der inzwischen vorliegenden Akte des VG Münster.

Das erste Eilverfahren wurde durch eine Verweisung an das AG Borken beendet. Da aber zuvor dem Gericht ausdrücklich verdeutlicht wurde, daß sich der Antrag nicht gegen den Haftbefehl, sondern gegen den Verwaltungsakt der Stadt Borken, mit dem diese beim AG Borken den Erlaß des Haftbefhels beantragt hatte, richtet, war die Verweisung unzulässig und dürfte zu einer Entziehung des gesetzlichen Richters geführt haben.

Die gegen den Verweisungsbeschluß erhobene Anhörungsrüge wurde von der 7. Kammer des VG Münster als unzulässig zurückgewiesen — auch dies steht im Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung über Anhörungsrügen gegen Zwischenentscheidungen in dem Fall, in dem, wie hier, die Zwischenentscheidung verfahrensbeendende Wirkung hat und einer fachgerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugeführt werden kann.

Aus diesem Grund wurde am Montag dieser Woche beim Verfassungsgerichtshof für das Land NRW ein dicker Umschlag mit einer Verfassungsbeschwerde eingeworfen. Diese ist mit einem Eilantrag verbunden....

Ein zweiter Eilantrag, der im Zusammenhang mit der Anhörungsrüge einem Hinweis des Gerichts folgend gestellt wurde, wurde von der Verfahrensrichterin mit der Begründung abgewiesen, daß man im Rundfunkbeitragsrecht keine Leistungsbescheide brauche, weil die Festsetzungsbescheide vollstreckbare Titel seien. Da wir alle wissen, daß dies nicht so ist und die Richterin hier die von Frau Tucholke (Rechtsabteilung Beitragsservice) verfaßte Rechtsauslegung des Beck'schen Kommentars zum Rundfunkrecht sich zu eigen gemacht hat (wo bleibt da die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit?), wurde gegen den Beschluß des VG Münster beim OVG NRW Beschwerde eingelegt. Die Begründung der Beschwerde wird Ende der Woche fristgerecht in Münster eingehen.

Auch wenn all diese Verfahren wohl kaum bewirken werden, daß Georg noch wenige Tage vor Ablauf der 6 Monate nach Hause darf, sind sie wichtig. Denn dem Verfassungsgerichthof wurde u. a. die Frage nach der ordnungsgemäßen Transformation des RBStV in NRW-Landesrecht vorgelegt. Daß die Zulässigkeit des Verweisungsbeschlusses, die Zulässigkeit der Vollstreckung, und die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Ignorieren von Georgs Vorbringen ebenfalls Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind, versteht sich von selbst.

Sollte der VerfGH zu dem Schluß kommen, daß die Beschlüsse des VG Münster und die Vollstreckung gegen Georg nicht mit der Landesverfassung in Einklang zu bringen sind, dann ist die Grundlage geschaffen, um in weiteren Klageverfahren Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gerichtlich prüfen zu lassen.

Auch das OVG NRW in Münster wird sich mit grundlegenden Fragen der Zulässigkeit der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen in NRW auseinandersetzen müssen.

Durch die Verfahren vor dem VerfGH uind dem OVG wird das VG Münster quasi überholt, denn die hier hoffentlich mal auf Recht und Gesetz beruhenden Entscheidungen werden das VG Münster im Hinblick auf die dort anhängige Unterlassungsklage gegen die Stadt Borken und die Klage gegen den WDR auf Zurücknahme der Zusicherung der Vollstreckbarkeit der Forderung im Vollstreckungsersuchen binden.

Es tut sich in Georgs Sache eine ganze Menge vor den Gerichten, nur ist es aus strategischen Gründen nicht sinnvoll, hier jede Maßnahme öffentlich bekanntzumachen und sich von der Gegenseite in die Karten schauen lassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. August 2021, 01:56 von querkopf«
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 @querkopf : Frage der fehlenden Transformation in NRW-Rechtsnorm für den Rundfunkbeitrag - ab 2013 - :

Rein informativ, das ist - unter anderem - Teil von 2 umfangreichen Verfasssungsbeschwerden, die dem Verfassungsgerichtshof NRW vorliegen. Dieser Punkt war bisher zu beiläufig behandelt und sollte noch aktiv einer richterlichen Überprüfung unterstellt werden.

Wie wir inzwischen wissen, das BVerfG erlaubt nicht, dass Verabschiedungsfragen in 1 Bundesland etwas insgesamt "kippen" könnten - siehe Entscheid 20. Juli 2021 bezüglich Sachsen-Anhalt.
Damit stellt sich das BVerfG allerdings gegen die "Ewigkeitsgarantie" des Art. 79 Abs. 3 GG "Föderalismus" in Verbindung mit Art 20 GG "Demokratie".

"Die Motivation hinter dem Putsch des Bundesverfassungsgerichts"
------------------------------------------------------------------
meint Hadmut Danisch erläutern zu können: 7. August 2021
https://www.danisch.de/blog/2021/08/07/die-motivation-hinter-dem-putsch-des-bundesverfassungsgerichts/

Man muss da nicht jedes Wort auf die Waagschale legen. Immerhin interessant zum ÜBerdenken.
Immerhin darf man es sehen wie soeben den umfangreichen diversen Landesverfassungsbeschwerden hinzu getextet:

An sich sollen Verfassungsgerichte den Bürger mit seinen Grundrechten gegen den Staat schützen.
Wenn nun das BVerfG den Staat - hier: ARD, ZDF etc. - gegen die Grundrechte-Wahrnehmung durch die Bürger schützt, so ist das immerhin originell.

Leserkommentare hier und dort haben schon vorgeschlagen,
das Bundesverfassungsgericht zum Zweck der Kostenersparnis in das Bundeskanzleramt umziehen zu lassen. Nicht ganz ernst gemeint, aber Übertreiben macht anschaulich. 


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@pjotre

Entscheidend ist die Rechtsebene, in der in Belangen ÖRR vs. Sachsen-Anhalt entschieden worden ist.

Im Unionsrahmen hat es 3 Rechtsebenen:
1.) Staat  <-> Bürger;
2.) Bürger <-> Unternehmen;
3.) Unternehmen <-> Staat;

Rechtsebene 2 ist wegen der vollständig harmonisierten Verbraucherschutzbestimmungen zwecks Realisierung des gemeinsamen Binnenmarktes vollständig vom Unionsrecht belegt.

Die Entscheidung des BVerfG betrifft Rechtsebene 3.

Es besteht für den Staat keine Befugnis, im Rahmen der Rechtsebenen 1 und 3 Regeln zu schaffen oder beizubehalten, die der Rechtsebene 2 entgegenstehen.


Edit "Bürger" @alle: Bitte Rückkehr zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
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Siehe Einstiegsbeitrag. Danke.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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