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Autor Thema: BGH I ZB 68/20 - Kosten des Gerichtsvollziehers trägt der Gläubiger  (Gelesen 1837 mal)

  • Beiträge: 7.316
Beschluss des I. Zivilsenats vom 17.6.2021 - I ZB 68/20 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=121051&pos=1&anz=631

Rn. 20
Zitat
[...] Der Schuldner ist ausreichend dadurch geschützt, dass der Gläubiger die Kosten des Gerichtsvollziehers zu tragen hat, soweit ein Widerstand des Schuldners weder aus objektiver ex-ante-Sicht zu erwarten gewesen ist noch sich die Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers ex post wegen des tatsächlich geleisteten Widerstands des Schuldners als notwendig erwiesen hat (§ 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO; vgl. LG Braunschweig, DGVZ 1988, 140, 141; LG Koblenz, DGVZ 2008, 119 [juris Rn. 18]; AG Münster, DGVZ 1979, 28, 29; Lugani in Prütting/Gehrlein, ZPO, 13. Aufl., § 892 Rn. 7; Schmidt in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle aaO § 892 Rn. 4). 

Diese Entscheidung ist eine Zwangsvollstreckungsangelegenheit und legt auch dar, was GV dürfen und was nicht.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.243
[..]
Diese Entscheidung ist eine Zwangsvollstreckungsangelegenheit und legt auch dar, was GV dürfen und was nicht.

Diese Entscheidung bezieht sich auf eine Zivilsache!

Verwaltungsvollstreckung:
Grundlagen:
- Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze (LVwVG) https://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm
und
- Kostenordnungen zu den Verwaltungsvollstreckungsgesetze (VwVG) der Länder https://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg-kosto_laender.htm


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2021, 09:33 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 1.601
  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Sag mal @Kurt schon mal was von § 15 a Abs. 4 Beitreibung durch Gerichtsvollzieher LVwVG B-W und dem Achten Buch der Zivilprozessordnung gehört?

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
(Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)

§ 15 a Beitreibung durch Gerichtsvollzieher

https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-VwVGBWV6P15a&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Zitat
(1) Vollstreckungsbehörden können auch die Gerichtsvollzieher um Beitreibung ersuchen; dies gilt auch für Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen.

...

(3) Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. Wird die Beitreibung auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung durchgeführt, bestimmt sich nach dieser Vereinbarung, durch welche Unterlagen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.


Buch 8 Zwangsvollstreckung Zivilprozessordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html
Zitat

Abschnitt 1
    Allgemeine Vorschriften
        § 704 Vollstreckbare Endurteile
        § 705 Formelle Rechtskraft
        § 706 Rechtskraft- und Notfristzeugnis
        § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
        § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
        § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
        § 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
        § 711 Abwendungsbefugnis
        § 712 Schutzantrag des Schuldners
        § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
        § 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
        § 715 Rückgabe der Sicherheit
        § 716 Ergänzung des Urteils
        § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
        § 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
        § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
        § 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
        § 720a Sicherungsvollstreckung
        § 721 Räumungsfrist
        § 722 Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile
        § 723 Vollstreckungsurteil
        § 724 Vollstreckbare Ausfertigung
        § 725 Vollstreckungsklausel
        § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
        § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
        § 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
        § 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
        § 730 Anhörung des Schuldners
        § 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
        § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
        § 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung
        § 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
        § 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein
        § 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft
        § 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
        § 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
        § 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
        § 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
        § 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
        § 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
        § 743 Beendete Gütergemeinschaft
        § 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
        § 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
        § 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
        § 746
        § 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
        § 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
        § 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
        § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
        § 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
        § 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
        § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung
        § 753a Vollmachtsnachweis
        § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
        § 754a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
        § 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
        § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
        § 757 Übergabe des Titels und Quittung
        § 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung
        § 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
        § 759 Zuziehung von Zeugen
        § 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift
        § 761
        § 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen
        § 763 Aufforderungen und Mitteilungen
        § 764 Vollstreckungsgericht
        § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
        § 765a Vollstreckungsschutz
        § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
        § 767 Vollstreckungsabwehrklage
        § 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel
        § 769 Einstweilige Anordnungen
        § 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil
        § 771 Drittwiderspruchsklage
        § 772 Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
        § 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben
        § 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
        § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
        § 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
        § 777 Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
        § 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
        § 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners
        § 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
        § 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
        § 782 Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
        § 783 Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
        § 784 Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
        § 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben
        § 786 Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
        § 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
        § 787 Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
        § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
        § 789 Einschreiten von Behörden
        § 790 (weggefallen)
        § 791
        § 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
        § 793 Sofortige Beschwerde
        § 794 Weitere Vollstreckungstitel
        § 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
        § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
        § 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
        § 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
        § 796 Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
        § 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
        § 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
        § 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
        § 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
        § 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen
        § 798 Wartefrist
        § 798a (weggefallen)
        § 799 Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
        § 799a Schadensersatzpflicht bei der

Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger

        § 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
        § 800a Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
        § 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel
        § 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände

Abschnitt 2

    Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Titel 1

Allgemeine Vorschriften

        § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
        § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
        § 802c Vermögensauskunft des Schuldners
        § 802d Erneute Vermögensauskunft
        § 802e Zuständigkeit
        § 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft
        § 802g Erzwingungshaft
        § 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
        § 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
        § 802j Dauer der Haft; erneute Haft
        § 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
        § 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
Titel 2

    Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

Untertitel 1

    Allgemeine Vorschriften

        § 803 Pfändung
        § 804 Pfändungspfandrecht
        § 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung
        § 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
        § 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher
        § 806b (weggefallen)
        § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

Untertitel 2

    Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen

        § 808 Pfändung beim Schuldner
        § 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
        § 810 Pfändung ungetrennter Früchte
        § 811 Unpfändbare Sachen
        § 811a Austauschpfändung
        § 811b Vorläufige Austauschpfändung
        § 811c Unpfändbarkeit von Haustieren
        § 811d Vorwegpfändung
        § 812 Pfändung von Hausrat
        § 813 Schätzung
        § 813a (weggefallen)
        § 813b (weggefallen)
        § 814 Öffentliche Versteigerung
        § 815 Gepfändetes Geld
        § 816 Zeit und Ort der Versteigerung
        § 817 Zuschlag und Ablieferung
        § 817a Mindestgebot
        § 818 Einstellung der Versteigerung
        § 819 Wirkung des Erlösempfanges
        § 820
        § 821 Verwertung von Wertpapieren
        § 822 Umschreibung von Namenspapieren
        § 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
        § 824 Verwertung ungetrennter Früchte
        § 825 Andere Verwertungsart
        § 826 Anschlusspfändung
        § 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung

Untertitel 3

    Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

        § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
        § 829 Pfändung einer Geldforderung
        § 829a Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden
        § 830 Pfändung einer Hypothekenforderung
        § 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
        § 831 Pfändung indossabler Papiere
        § 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
        § 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
        § 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
        § 834 Keine Anhörung des Schuldners
        § 835 Überweisung einer Geldforderung
        § 836 Wirkung der Überweisung
        § 837 Überweisung einer Hypothekenforderung
        § 837a Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
        § 838 Einrede des Schuldners bei Faustpfand
        § 839 Überweisung bei Abwendungsbefugnis
        § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners
        § 841 Pflicht zur Streitverkündung
        § 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
        § 843 Verzicht des Pfandgläubigers
        § 844 Andere Verwertungsart
        § 845 Vorpfändung
        § 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
        § 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
        § 847a Herausgabeanspruch auf ein Schiff
        § 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
        § 849 Keine Überweisung an Zahlungs statt
        § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
        § 850a Unpfändbare Bezüge
        § 850b Bedingt pfändbare Bezüge
        § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
        § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
        § 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
        § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
        § 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
        § 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen
        § 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
        § 850k Pfändungsschutzkonto
        § 850l Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
        § 851 Nicht übertragbare Forderungen
        § 851a Pfändungsschutz für Landwirte
        § 851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
        § 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten
        § 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
        § 852 Beschränkt pfändbare Forderungen
        § 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
        § 854 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
        § 855 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache
        § 855a Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
        § 856 Klage bei mehrfacher Pfändung
        § 857 Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
        § 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart
        § 859 Pfändung von Gesamthandanteilen
        § 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen
        §§ 861 und 862 (weggefallen)
        § 863 Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen

Titel 3

    Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

        § 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
        § 865 Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
        § 866 Arten der Vollstreckung
        § 867 Zwangshypothek
        § 868 Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
        § 869 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
        § 870 Grundstücksgleiche Rechte
        § 870a Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
        § 871 Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen

Titel 4

    Verteilungsverfahren

        § 872 Voraussetzungen
        § 873 Aufforderung des Verteilungsgerichts
        § 874 Teilungsplan
        § 875 Terminsbestimmung
        § 876 Termin zur Erklärung und Ausführung
        § 877 Säumnisfolgen
        § 878 Widerspruchsklage
        § 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
        § 880 Inhalt des Urteils
        § 881 Versäumnisurteil
        § 882 Verfahren nach dem Urteil

Titel 5

    Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

        § 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung

Titel 6

    Schuldnerverzeichnis

        § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
        § 882c Eintragungsanordnung
        § 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung
        § 882e Löschung
        § 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
        § 882g Erteilung von Abdrucken
        § 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
        § 882i Rechte der Betroffenen

Abschnitt 3

    Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder

Unterlassungen

        § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
        § 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
        § 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
        § 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag
        § 886 Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
        § 887 Vertretbare Handlungen
        § 888 Nicht vertretbare Handlungen
        § 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
        § 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
        § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
        § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
        § 892 Widerstand des Schuldners
        § 892a (weggefallen)
        § 893 Klage auf Leistung des Interesses
        § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
        § 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
        § 896 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
        § 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
        § 898 Gutgläubiger Erwerb

Abschnitt 4
    (weggefallen)

        §§ 899 bis 915h (weggefallen)

Abschnitt 5

    Arrest und einstweilige Verfügung

        § 916 Arrestanspruch
        § 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest
        § 918 Arrestgrund bei persönlichem Arrest
        § 919 Arrestgericht
        § 920 Arrestgesuch
        § 921 Entscheidung über das Arrestgesuch
        § 922 Arresturteil und Arrestbeschluss
        § 923 Abwendungsbefugnis
        § 924 Widerspruch
        § 925 Entscheidung nach Widerspruch
        § 926 Anordnung der Klageerhebung
        § 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände
        § 928 Vollziehung des Arrestes
        § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
        § 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
        § 931 Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
        § 932 Arresthypothek
        § 933 Vollziehung des persönlichen Arrestes
        § 934 Aufhebung der Arrestvollziehung
        § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
        § 936 Anwendung der Arrestvorschriften
        § 937 Zuständiges Gericht
        § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung
        § 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
        § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes
        § 940a Räumung von Wohnraum
        § 941 Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.
        § 942 Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
        § 943 Gericht der Hauptsache
        § 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
        § 945 Schadensersatzpflicht
        § 945a Einreichung von Schutzschriften
        § 945b Verordnungsermächtigung

Abschnitt 6

    Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung

Titel 1

    Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

        § 946 Zuständigkeit
        § 947 Verfahren
        § 948 Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen
        § 949 Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens

Titel 2

    Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

        § 950 Anwendbare Vorschriften
        § 951 Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen
        § 952 Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen

Titel 3

    Rechtsbehelfe

        § 953 Rechtsbehelfe des Gläubigers
        § 954 Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
        § 955 Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
        § 956 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955
        § 957 Ausschluss der Rechtsbeschwerde

Titel 4

    Schadensersatz; Verordnungsermächtigung

        § 958 Schadensersatz
        § 959 Verordnungsermächtigung


Satte Liste wa @Kurt?
Watt nu @Kurt?
Gilt jetzt das Achte Buch der ZPO bei Vollstreckungsersuchen des SWR an den Gerichtsvollzieher in Baden-Württemberg nicht oder was willst du mit:
[..]
Diese Entscheidung ist eine Zwangsvollstreckungsangelegenheit und legt auch dar, was GV dürfen und was nicht.

Diese Entscheidung bezieht sich auf eine Zivilsache!

Verwaltungsvollstreckung:
Grundlagen:
- Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze (LVwVG) https://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm
und
- Kostenordnungen zu den Verwaltungsvollstreckungsgesetze (VwVG) der Länder https://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg-kosto_laender.htm

fiktiv zum Ausdruck bringen?

Erläuter uns doch mal deine fiktive laienhafte Rechtsauffassung am Beispiel des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes B-W und einem Vollstreckungsersuchen des SWR an einen Gerichtsvollzieher.


 :)


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und nochmal rein fiktiv natürlich.

OT: Zur Vertiefung des Themas:

Wohnungsöffnung und Widerstand des Schuldners beim Ausbau von Energiezählern: Ein Fall der Duldungsvollstreckung?
Zum Zusammenspiel der §§ 887, 890 und 892 ZPO


Von Prof. Dr. Bernd Kannowski, Freiburg und Wiss. Mitarb. Denis Keil, Freiburg

Deutsche Gerichtsvollzieher Zeitung
https://rsw.beck.de/docs/librariesprovider60/default-document-library/2008/dgvz-heft-7-8-2008.pdf?sfvrsn=6870f45c_2

Und für den SWR:
Wohnungsöffnung und Widerstand des Schuldners bei der Wegnahme von "Empfangsgeräten":
Ein Fall der Duldungsvollstreckung?


Dies ist ein kostenloser glutenfreier Service für die Schergen des Rundfunkversorgers SWR und ein "Strategievorschlag" für:
NiX GEZahlt? Dann nehmen wir dir die "Geräte" weg!

 :o


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P
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Müsste da nicht zuerst bei

"Abschnitt 2

    Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
"

geschaut werden?

Es soll doch eine gesetzlich auferlegte "Schuld", welche als "Schickschuld", die den Schuld Inhalt "einen Rundfunkbeitrag" enthält, ausgestaltet ist, "vollstreckt" werden.

Wobei ja aus der ersten Quelle "Grundlage der Schuld" nicht ersichtlich ist, dass ein Rundfunkbeitrag "Geld" sei.
Zudem die Anstalten laut Satzung statt einem Rundfunkbeitrag "Giralgeld" wollen.

Aber sei es drum, die Richter am VG gehen von einer "Geldschuld" bzw. "Geldforderung" aus, weil Sie dort auch der Ansicht sind, dass Festsetzungsbescheide "Leistungsbescheide" seien, obwohl diese keine "Forderung" zur "Leistung" in dem Sinne enthalten, dass der Bürger die gesetzlich auferlegte Schickschuld erfüllen soll.

Es ist "damit" bereits fraglich was überhaupt vollstreckt werden soll. -> Es gibt überhaupt keine "Forderung".

---
Die gesetzlich auferlegte "Schuld" ist als "Schickschuld" ausgestaltet.
Diese "Schickschuld" enthält den Schuld Inhalt "einen Rundfunkbeitrag".
Diese Schuld soll vollstreckt werden.

Sofern eine Person einer gesetzlich auferlegten Schickschuld nicht nachkommt, muss was erfolgen?

-> Sehr wahrscheinlich eine Aufforderung zur Leistung.

Aber beim Rundfunk läuft das ja alles ganz anders ;-), sonst würde das "gebaute" Haus -Schloß, Wolkenkratzer- einfallen.

Link intern:
Stadtkasse Kiel übergibt Zwangsvollstreckung an Gerichtsvollzieher
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35475.msg215332.html#msg215332


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2021, 17:05 von Bürger«

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NiX GEZahlt? Dann nehmen wir dir die "Geräte" weg!
Das dürfte dann wohl Diebstahl sein?***

Zudem eröffnet das eine Marktlücke, nämlich die des Mietgerätes.

Zudem könnte es bspw. auch möbliert vermietete Wohnungen haben. Und gerade auch hier hat die verlinkte BGH-Entscheidung eine klare Aussage; der "Schuldner" ist nicht verpflichtet, rechtswidrig zu handeln, wenn eine Zwangsvollstreckung erst dadurch ermöglicht wird.

Und auch das alles ändert nix daran, daß ein "Unternehmen im Sinne des Unionsrechts" keine Titel erstellt und diese aber unabdingbare Voraussetzung jeder Art von Zwangsvollstreckung sind.

***

Querverweis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes, wonach Internet kein Rundfunk ist, somit lediglich am Internet angeschlossene Computer auch keine Rundfunkempfangsgeräte sind; Aussagen beruhen auf einer zitierten EuGH-Entscheidung.

BFH VII R 40/18 - Internet kein Rundfunk - Streaming kein Rundfunk
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35156.msg213025.html#msg213025


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2021, 17:18 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
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@Profät: doch- ja; ist bekannt.

Aber:

Zitat
In dem zugrunde liegenden Fall war der Anspruch des Gläubigers wie folgt tituliert:
1. Der Antragsgegner hat zu dulden, dass die von der Antragstellerin mit einem Dienstausweis versehenen Beauftragten die Wohnung ... sowie den Keller der Wohnung betreten dürfen.
2. Weiterhin hat der Antragsgegner zu dulden, dass der im Hause ... installierte Gaszähler, Zählernummer ..., der im Eigentum der Antragstellerin steht, zur wirksamen Unterbrechung der Gaszufuhr abgelesen sowie ausgebaut und die gasführende Leitung mit einem Stopfen dicht verschlossen wird.
3. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, deshalb den Beauftragten der Antragstellerin die Hauseingangstür, Wohnungseingangstür und Kellertür zu öffnen.
4. Für den Fall der Zuwiderhandlung oder der Verweigerung des Zutritts und/oder des Widerstandes gegen die Liefersperre werden gemäß § 758 Abs. 2 ZPO die zwangsweise Öffnung verschlossener Türen und Behältnisse durch den zuständigen Gerichtsvollzieher und die Einstellung der Gasversorgung durch Ausbau des Gaszählers in Gegenwart und unter Aufsicht des zuständigen Gerichtsvollziehers angeordnet.
Quelle: https://rsw.beck.de/docs/librariesprovider60/default-document-library/2008/dgvz-heft-7-8-2008.pdf

Ganz klar vergleichbar mit dem Gläubigeranspruch einer LRA.  ;)
Und noch glasklarer lässt sich selbstverständlich daraus oraklen:
Zitat
Diese Entscheidung ist eine Zwangsvollstreckungsangelegenheit und legt auch dar, was GV dürfen und was nicht.

****
Nach meinem laienhaften Verständnis - ganz fiktiv:
Es geht bei der Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nicht um HDU "Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen" (8tes Buch ZPO Abschnitt 3; dort: § 883 - § 898) sondern um "Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen" im 8ten Buch Abschnitt 2; dort:  § 802a - § 807


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2021, 18:36 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Wie jetzt @Kurt, soll das heißen, dass für den Gerichtsvollzieher §§ 803 - 882i ZPO nicht anwendbar sind, wenn er nach § 15 a Abs. 1 LVwVG B-W vom SWR als "Vollstreckungsbehörde" um "Gerichtsvollzieher-Hilfe" ersucht wird?

 :)



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@Profät: doch - sicherlich, Sorry.
(Nur mit HDU hat es -laienhaft- nichts zu tun.)

Erkläre doch Du es, bitte.
Du scheinst es ja zu wissen.
Danke und schönen Abend.


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

m
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@Profät: Interessante Lektüre. ;)

Zitat von: BGH I ZB 68/20
d) Soweit ein Duldungstitel den Schuldner auch dazu verpflichtet, Zutritt zu einem Raum zu gewähren, ist für eine Vollstreckung dieser ergänzenden Handlungspflicht nach § 892 ZPO erforderlich, dass der Schuldner zumindest Mitgewahrsam an diesem Raum hat. Andernfalls richtet sich die Zwangsvollstreckung insoweit nicht gegen ihn und fehlt es an einer Widerstandsleistung des Schuldners im Sinne von § 892 ZPO.

Seit Einführung des Rundfunkbeitrags kommt es im privaten Bereich nicht mehr darauf an, ob der Rundfunkbeitragsschuldner ein Rundfunkempfangsgerät oder auch mehrere zum Empfang bereit hält. Diese "Endgeräte" lassen sich grob der Rundfunkübertragungsstrecke zurechnen. Bei Rundfunkfreien sind sie nur fiktiv vorhanden. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk mag den Anschein nicht abstreifen können, ihm ginge es nur um die maximale Ausbeute an Giralgeld zur Deckung steigender Pensionslasten. Hier ist er in immer steigendem Maße auf Selbstitulierung und Zwangsvollstreckung angewiesen. Sinn und Zweck des Massenmediums ist es jedoch, mittels Übertragstechnologie in die Hirne derjenigen Rundfunkbeitragsschuldner hinein zu agieren, die für diesen - für Rundfunkfreie sinnlosen - Zweck eine komplette Übertragungsstrecke aufbauen und zur Verfügung stellen: das wahre Endgerät ist das Hirn, dessen Eigner stets über den Grad der Verschmutzung selbst bestimmt.

Der willige Rundfunkteilnehmer läßt sich nicht per Zwangsvollstreckung Giralgeld abknöpfen. Er schließt sich direkt an die Übertragung an und stellt sich für die Aufnahme des Inhalts zur Verfügung. Er übernimmt die Verarbeitung und massenmediale Bewertung, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgte, pflichtgemäß (s. BVerfG v. 18.7.2018 Rn. 80). Und zahlt Rundfunkbeitrag, ohne dass er je einen rechtsmittelfähigen Bescheid in der Hand hielte.

Das Hirn der Willigen - das Endgerät der Rundfunkübertragungsstrecke - das ohne weitere Androhung von Zwang integraler Bestandteil des Rundfunksystems ist, kann als fremdbestimmt, enteignet, ausgebaut und eingezogen gelten. Es kommt nicht mehr darauf an, ob der Zugang richterlich angeordnet wurde oder nicht.



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Lesehilfe:

HDU

-> HDU-Verfügung, auch Grundverfügung genannt

kommt von:  Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung

...der Rest lässt sich erkugeln.


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